Unabhängig davon, dass bei Widersprüchen zwischen der Gesellschaftervereinbarung und dem Gesellschaftsvertrag im Zweifel die individuell zwischen dem Investor und den Gründern vereinbarten vertraglichen Regelungen vorrangig gelten (vgl. Weitnauer 2016, S. 347), sollten neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt (s. hierzu Hahn 2018a, § 7 2.1.3.1.3) folgende Vereinbarungen in den Gesellschaftsvertrag mitaufgenommen werden:

  • Kontrolle des Gesellschafterbestandes/Vinkulierung

  • Einziehung von Geschäftsanteilen bei der Insolvenz eines Gesellschafters

  • Wettbewerbsverbot

Da die Satzung sowohl für und gegen Alt- als auch Neugesellschafter wirkt, werden Investoren für sie günstige Regelungen, wie bspw. den Verwässerungsschutz oder die Liquidationspräferenzen, in die Satzung selbst aufgenommen haben wollen, um sie „satzungsfest“ zu machen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bedenken, dass Neuinvestoren die bisherigen Vereinbarungen – insbesondere, wenn sie für die neuen Kapitalgeber nachteilig sind – umfassend hinterfragen werden (s. hierzu Weitnauer 2016, S. 394 ff.). Insofern besteht auch bei grundsätzlich satzungsfesten Regelungen die Gefahr, dass diese bei neuerlichen Finanzierungsrunden angegriffen und zum Nachteil des Investors der Vorrunde abgeändert werden.