Wir alle unterliegen in unserem täglichen Tun und Handeln vielfältigen rechtlichen Regelungen und Normen – bewusst und unbewusst.

So müssen sich auch Sicherheitsmitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der gültigen Rechtsnormen bewegen. Wann und wie weit ist ein Eingreifen erforderlich und zulässig und welche Mittel dürfen dabei eingesetzt werden?

Gerade in Konfliktsituationen müssen die eigenen Grenzen beherrscht und eingehalten werden – Unrecht kann und darf nicht mit Unrecht bekämpft werden. Daher ist rechtssicheres Handeln die wichtigste Voraussetzung für die Ausübung einer solchen Tätigkeit.

Die folgenden Abschnitte erläutern die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung, wichtige Begriffe und die Stellung der privaten Sicherheit mit ihren Rechten und Pflichten innerhalb des Rechtssystems.

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1.1 Einführung

1.1.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verlässliche Regeln sind das Fundament unserer Gesellschaft, ohne sie wäre ein sicheres und geordnetes Zusammenleben kaum vorstellbar. Daher ist heute nahezu jeder Lebensbereich von diesen Normen erfasst – sie legen die Grenzen fest, in denen wir uns bewegen können und sollen und drohen Konsequenzen für den Fall an, dass diese Grenzen überschritten werden.

Dies garantiert die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und der subjektiven Rechte und Rechtsgüter jedes Einzelnen.

Auf der einen Seite unterliegen Sicherheitsdienste und ihre Mitarbeiter den Regeln dieser Ordnung, sorgen aber auf der anderen Seite gleichzeitig auch für deren Aufrechterhaltung, indem sie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter ihrer Auftraggeber schützen.

Insoweit kommt ihnen eine besondere Stellung und Verantwortung innerhalb des Systems der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung bezeichnet einen Zustand, in dem in einem funktionsfähigen Staat verbindliche Rechtsnormen existieren und deren Einhaltung und der Schutz individueller Rechtsgüter (Eigentum, Freiheit usw.) jederzeit gewährleistet sind.

1.1.2 Recht und Rechtsordnung

Die Rechtsordnung oder auch das Rechtssystem bezeichnet die Gesamtheit des gültigen Rechts innerhalb eines Anwendungsbereiches, hier zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland. Hierzu gehören neben den eigentlichen Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) auch Urteile durch ordentliche Gerichte als Anwendung der jeweils gültigen Rechtsnormen.

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Als letzten Bereich zählen wir freie Vereinbarungen (wie z. B. Arbeits‐ oder Bewachungsverträge) und das so genannte Gewohnheitsrecht zur Gesamtheit des gültigen Rechts.

Im Unterschied zu Gesetzen und Verordnungen, wo dem Einzelnen bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt werden, ohne, dass dieser Einfluss hierauf hat, können Rechte und Pflichten aus Verträgen frei verhandelt und festgelegt werden. Hier habe ich als Einzelner also Einfluss auf die mir auferlegten Grenzen und Konsequenzen, bzw. kann entscheiden, ob ich diese eingehe oder nicht.

Das Gewohnheitsrecht als besondere Rechtsform entsteht als einziger Teil der Rechtsordnung nicht durch Festlegung, sondern durch seine Anwendung selbst.

Ein Beispiel: Gestatte ich einem Fremden über einen längeren Zeitraum auf meinem Grundstück zu wohnen, ohne das hierfür ein Mitvertrag existiert, kann der Bewohner unter Umständen ein dauerhaftes Wohnrecht erlangen. Das Wohnrecht entsteht hier also nicht wie üblich durch die Festlegung in einem Vertrag, sondern vereinfacht ausgedrückt durch das Wohnen selbst. Das Gewohnheitsrecht wird daher häufig auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet.

Recht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtssätze (Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw.) die für einen bestimmten Anwendungsbereich (Gebiet, Personen usw.) Gültigkeit haben.

1.1.3 Privatrecht und öffentliches Recht

Üblicherweise wird das deutsche Rechtssystem neben dem Verfassungsrecht in zwei weitere Bereiche untergliedert: das Privatrecht und das öffentliche Recht.

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Das Privatrecht, oder auch Zivilrecht , regelt die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander. Dabei sind die Beteiligten rechtlich gleichgestellt, wie z. B. beim Kauf eines Buches, dem Abschluss eines Mietvertrages oder dem Abschluss eines Arbeitsvertrages.

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Wie in der Grafik zu erkennen ist, handelt es sich um eine horizontale Beziehung auf gleicher Ebene. Das grundlegende Prinzip dieses Rechtsbereichs ist folglich die Gleichberechtigung/Gleichbehandlung der beteiligten Partner (Koordinationsprinzip).

Zu den Normen des Privatrechts zählen z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

Das öffentliche Recht hingegen regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Hier ist der Staat den Bürgern übergeordnet (Subordinationsprinzip).

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Zu den Normen des öffentlichen Rechts gehören z. B. das Strafrecht, das Steuerrecht und das Gewerberecht. Wie bereits oben beschrieben, werden dem Bürger hier vom Staat Rechte und Pflichten auferlegt, auf die er keinen direkten Einfluss hat.

1.1.4 Hoheitliche Rechte und Gewaltmonopol

Hoheitliche Rechte beschreiben die Befugnisse des Staates, die er gegenüber seinen Bürgern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben darf. Sie stehen daher ausschließlich dem Staat und seinen Exekutivorganen (Polizei, Ordnungsamt usw.) zu.

Sicherheitsunternehmen werden nur vereinzelt hoheitliche Aufgaben übertragen (z. B. Luftsicherheit, Schutz von Bundeswehrliegenschaften), sie werden aber ansonsten nicht hoheitlich tätig – üben also keine hoheitlichen Rechte im Rahmen ihrer Tätigkeit aus.

Desgleichen obliegt dem Staat das Gewaltmonopol , also die Befugnis, körperliche Gewalt (körperliche Gewalt und andere Zwangsmaßnahmen) im Rahmen seiner Aufgaben anzuwenden. Privatpersonen und damit auch Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste ist dies nur in Ausnahmefällen (Notwehr usw.) gestattet.

1.1.5 Rechtliche Stellung der privaten Sicherheit

Wie wir bereits gesehen haben, obliegen der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Schutz der Bürger dem Staat und seinen Organen. Der Einsatz von Polizei und anderen Exekutivorganen ist öffentlich rechtlich geregelt.

Gewerbliche Bewachungsunternehmen sind Einrichtungen mit privatrechtlichem Charakter und werden auf der Grundlage des von einem Auftraggeber erteilten Auftrages tätig. Ihr Einsatz ist privatrechtlich geregelt.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Auftrag hierzu von einem öffentlichen Auftraggeber z. B. im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP), einer Zusammenarbeit von öffentlichem und privatem Sektor, erteilt wurde und hoheitliche Rechte

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übertragen wurden.

Die Bewachung von Bundeswehrliegenschaften ist dabei ein gutes Beispiel für ein PPP‐Projekt. Die Bundeswehr gliedert eine eigentlich hoheitliche Aufgabe, die Bewachung ihrer Liegenschaften, vertraglich an ein privates Sicherheitsunternehmen aus.

Während Polizei, Ordnungsämter usw. bei ihren Aufgaben also auf hoheitliche Rechte zurückgreifen können, werden Sicherheitsmitarbeiter nur im Rahmen der so genannten Jedermannsrechte – Rechte, die jedem Staatsbürger zustehen – tätig.

1.1.6 Jedermannsrechte

Wenn jedem bestimmte Rechte (Eigentum, körperliche Unversehrtheit usw.) zustehen, so muss es auch jedem zustehen, sich gegen Angriffe auf sich oder diese Rechte zu verteidigen, wenn staatliche Organe nicht verfügbar oder dazu in der Lage sind. So kann die Polizei beispielsweise erst bei einem konkreten Verdacht eingreifen, präventiv jedoch kann und darf sie nicht tätig werden. Diese „Lücke“ schließt unsere Rechtsordnung mit Hilfe der so genannten Jedermannsrechte .

Da Sicherheitsdienste ohne hoheitliche Rechte auskommen müssen, finden wir genau hier die Rechtsgrundlagen, die sie für ihre Tätigkeit brauchen – gewissermaßen ihr „Handwerkszeug“.

Die folgenden Abbildungen zeigen eine Übersicht der Jedermannsrechte nach deutschem Recht. Im späteren Verlauf werden wir auf die einzelnen Normen zurückkommen und sie genauer betrachten.

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1.2 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gehört als Verfassung unseres Landes zum Verfassungsrecht und steht als ranghöchstes Gesetz über allen anderen Rechtsnormen.

Somit gibt es, wie bei einem Bilderrahmen, den rechtlichen Rahmen vor, in dem sich Recht, Gesetz und Bürger bewegen.

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Im Gegensatz zu allen anderen Gesetzestexten ist es nicht in Paragraphen (§) sondern in Artikel (Art.) untergliedert.

Der Präambel folgen in den Artikeln 1 bis 19 die so genannten Grundrechte. Hiernach folgen die so genannten grundrechtsgleichen Rechte und der Komplex des Staatsorganisationsrechts.

1.2.1 Grundrechte

Als Grundrechte werden diejenigen Rechte im Grundgesetz bezeichnet, die jedem Menschen (daher auch Menschenrechte) und speziell jedem Staatsbürger (daher auch Bürgerrechte) zustehen.

Sie regeln in verbindlicher Weise die Rechtsbeziehung der Menschen gegenüber dem Staat. Insoweit sind sie als Abwehrrechte gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt (Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat) ausgestaltet und bieten ihnen Schutz vor zu weitreichenden Eingriffen. Immer wieder in der Diskussion ist dies z. B. bei der Datenspeicherung oder auch der Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen.

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Die Grundrechte wirken aber auch in den Rechtsbeziehungen gegenüber anderen Menschen (Bürgern). Wird das Grundrecht eines Bürgers durch einen anderen Bürger verletzt, hat dieser Anspruch auf Beseitigung der Rechtsverletzung, z. B. im Klageweg durch die Rechtsprechung. Man spricht hier daher von der Drittwirkung der Grundrechte. Diese Drittwirkung ist insbesondere natürlich für den Sicherheitsdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Bedeutung.

1.2.2 Arten von Grundrechten

Zur besseren Übersicht lassen sich die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte in drei Kategorien unterteilen.

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1.2.3 Wichtige Grundrechte

In diesem Abschnitt wollen wir uns einige wichtige Grundrechte und ihre Bedeutung für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben näher anschauen.

Artikel 1 :

Menschenwürde

Artikel 2 :

Freie Entfaltung, Freiheit und körperliche Unversehrtheit

Artikel 3 :

Gleichheit vor dem Gesetz

Artikel 5 :

Meinungsfreiheit

Artikel 8 :

Versammlungsfreiheit

Artikel 10 :

Brief‑, Post und Fernmeldegeheimnis

Artikel 12 :

Freie Berufswahl

Artikel 13 :

Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 14 :

Schutz des Eigentums

1.2.3.1 Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG)

Die Menschenwürde ist der zentrale Wertbegriff des Grundgesetzes. Sie steht jedem Menschen unabhängig von Rasse, Religion, Herkunft oder Staatsangehörigkeit von Geburt an bis zum Tode zu. Das Grundgesetz stellt in Art. 1 auch unmissverständlich klar, das auf dieses Recht weder verzichtet, noch es veräußert werden kann.

Artikel 1 GG (Auszug)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Doch was bedeutet der Begriff der Menschenwürde im Einzelnen und welche Bedeutung kommt ihm im Zusammenhang mit der Ausübung von Sicherheitsaufgaben zu?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Menschenwürde in verschiedenen Entscheidungen als natürlichen Anspruch des Menschen auf Wertschätzung und Achtung definiert. Folglich hat jeder Mensch das Recht auf eine wertschätzende und würdige Behandlung.

Danach verbietet sich sowohl für den Staat selbst, als auch für jeden Bürger die unwürdige Behandlung eines anderen Menschen.

Bei der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben, besonders auch bei Zugangs‐ und/oder Personenkontrollen, wo wir in direkten Kontakt mit anderen Menschen kommen, haben wir die Pflicht, die Würde dieser Menschen zu achten und zu schützen und jede unwürdige Behandlung zu unterlassen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • unwürdige Bestrafung

  • Misshandlung

  • Folter

  • Beleidigung

  • usw.

1.2.3.2 Freie Entfaltung, Freiheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)

Diese drei Grundrechte sind zwar in einem Artikel geregelt, sind jedoch nicht zwangsläufig miteinander verknüpft. Es handelt sich um drei unabhängig und gleichrangig nebeneinander stehende Rechte.

Artikel 2 GG (Auszug)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt (…)

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Grundgesetz garantiert demnach jedem seine Freiheit, freie Entfaltung und körperliche Unversehrtheit, stellt aber auch klar, dass diese Rechte dort ihre Grenze haben, wo die Rechte anderer verletzt werden.

Halten sie beispielsweise einen Angreifer kurzzeitig fest, um zu verhindern, dass er seinen Angriff fortsetzt, beschränken sie seine Freiheit. Sie tun dies jedoch, um ein anderes Recht zu schützen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Angegriffenen.

1.2.3.3 Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG)

Artikel 3 stellt die Gleichheit aller Menschen vor Recht und Gesetz klar und regelt im Absatz 3 ausdrücklich Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf:

  • Geschlecht

  • Abstammung

  • Rasse

  • Sprache

  • Heimat oder Herkunft

  • Glauben

  • Religiöse und politische Anschauung

  • Behinderung (hier nur Verbot der Benachteiligung)

Das Gebot der Gleichbehandlung bezieht sich dabei sowohl auf geltendes Recht (Gesetze, Verordnungen usw.), als auch auf deren Anwendung (vor Gericht, bei der Ausübung von Sicherheitsaufgaben usw.).

Artikel 3 GG (Auszug)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) (…)

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

1.2.3.4 Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

Das Recht auf freie Meinungsäußerung erstreckt sich auch auf die Freiheit von Presse und Berichterstattung. Jeder kann seine Meinung frei äußern. Auch dieses Recht findet natürlich, wie wir bereits bei den Artikel 2 und 3 gesehen haben, dort seine Grenze, wo Rechte anderer oder Gesetze zum Schutz der Rechte anderer verletzt werden.

Damit sind ehrverletzende, entwürdigende oder diskriminierende Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Artikel 5 GG (Auszug)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…)

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, (…)

1.2.3.5 Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Unter dem Begriff Versammlung ist hier eine Zusammenkunft mehrerer Personen zu verstehen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der von allgemeinem Interesse ist, also z. B. eine Demonstration oder Kundgebung. Eine Versammlung ist demnach immer politischer oder meinungsbildender Natur. Die Berliner Loveparade beispielsweise hat diesen Status nicht und ist somit auch nicht vom Grundrecht geschützt.

Von der Möglichkeit zur Beschränkung von Versammlungen unter freiem Himmel durch ein Gesetz wurde Gebrauch gemacht, so dass Versammlungen unter freiem Himmel einer Anmeldung bedürfen und unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, verboten werden können.

Artikel 8 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

1.2.3.6 Brief‑, Post und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

Dieses Grundrecht schützt die private Kommunikation der Bürger, unabhängig welches Medium sie hierfür nutzen gleichermaßen. So schützt das Gesetz auch die Kommunikation via Internet/E‐Mail, obwohl dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine Kommunikation über eine gewisse Distanz handelt, für die ein Medium genutzt wird.

Der Schutz bezieht sich dabei sowohl auf staatliche Eingriffe wie z. B. durch die Polizei und andere staatliche Organe als auch auf den Schutz vor Privatpersonen, wie z. B. Mitarbeitern von Sicherheitsdiensten.

Artikel 10 GG (Auszug)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post‐ und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. (…)

Dabei erstreckt sich der Schutz nicht nur auf den bloßen Inhalt, sondern beginnt bereits bei der Kommunikation selbst. Die Informationen über Ort, Zeit, Dauer und Beteiligte sind ebenso schutzwürdig im Sinne dieses Gesetzes.

Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen eines Gesetzes, das in den in Absatz 2 genannten Gründen staatlichen Stellen (nicht Sicherheitsunternehmen) erlaubt, auf die betreffenden Informationen ohne Wissen der Betroffenen zu zugreifen und beispielsweise eine Telefonüberwachung bei Verdächtigen durchzuführen. Zum Schutz:

  • der freiheitlich demokratischen Grundordnung

  • des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder

  • eines Landes

Zu beachten ist, dass Eingriffe der staatlichen Gewalt vorbehalten sind. Eine Detektei wird also in keinem Fall die Genehmigung für eine Telefonüberwachung im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten können.

1.2.3.7 Freie Berufswahl (Art. 12 GG)

Artikel 12 GG (Auszug)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetze oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) (…)

(3) (…)

Das Recht der freien Berufswahl erstreckt sich dabei auf die Wahl und die Ausübung des Berufes. Wobei der Beruf als jede Tätigkeit verstanden wird, die auf Dauer angelegt ist und dem Lebensunterhalt dient.

In Deutschland finden wir jedoch, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist, zahlreiche gesetzliche Regelungen die die Ausübung verschiedener Berufe regeln und damit das Grundrecht auf freie Berufswahl einschränken.

Hier sind grundsätzlich zwei Arten von Beschränkungen zu unterscheiden. Zum einen die Beschränkungen bei der Berufswahl und zum anderen die Beschränkung bei der Berufsausübung .

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1.2.3.7.1 Beschränkungen bei der Berufswahl

Hier geht es um subjektive und objektive Zugangsvoraussetzungen. Die Ausübung des Berufes wird an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Wir unterscheiden dabei persönliche (subjektive) und sachliche (objektive) Voraussetzungen.

Persönliche Zugangsvoraussetzungen können z. B. sein:

  • Zuverlässigkeit

  • nicht einschlägig vorbestraft

  • geordnete Vermögensverhältnisse

  • usw.

Sachliche Zugangsvoraussetzungen können z. B. sein:

  • ein bestimmter Berufsabschluss (Studium, Staatsexamen usw.)

  • Nachweis der Sachkunde

  • usw.

Für das Bewachungsgewerbe kennen wir insbesondere die Zuverlässigkeit, Straffreiheit und die Sachkunde oder Unterrichtung oder einen höheren Abschluss z. B. als Geprüfte Schutz‐ und Sicherheitskraft.

1.2.3.7.2 Beschränkungen bei der Berufsausübung

Hier geht es um das Wie der Berufsausübung. Dabei gibt es unter anderem zeitliche, räumliche aber auch inhaltliche Beschränkungen. Beispielhaft seien hier das Verbot der Sonntagsarbeit oder das Ladenschlussgesetz, das Führen von Waffen im Sicherheitsdienst nur in bestimmten Aufgabenbereichen und z. B. das Verbot, eine Tankstelle in einem Naturschutzgebiet zu betreiben, genannt.

1.2.3.8 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Artikel 13 schützt die Wohnung vor willkürlichem Eingriff des Staates. Der Begriff Wohnung umfasst dabei jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Damit umfasst er auch z. B. Hotelzimmer und überwiegend ortsfeste Wohnwagen.

Artikel 13 GG (Auszug)

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (…)

Das Recht aus Artikel 13 steht neben dem zivilrechtlichen Eigentümer auch dem rechtmäßigen Besitzer zu (Näheres hierzu siehe Abschnitt Privatrecht, Eigentum und Besitz).

Denkbare Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind im Wesentlichen die Durchsuchung und sonstige Eingriffe oder Beschränkungen wie beispielsweise das Abhören der Räumlichkeiten mit Hilfe von technischen Einrichtungen (z. B. so genannte Wanzen).

Jeder dieser Eingriffe ist nur unter strengen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig.

1.2.3.9 Schutz des Eigentums (Art. 14 GG)

Das Eigentum ist in unserer Gesellschaft hoch geachtet und unterliegt im Artikel 14 dem Schutz vor staatlichen Eingriffen. Enteignungen sind nur in sehr engen Grenzen (Art. 14 Abs. 3 GG) überhaupt möglich.

Dabei erstreckt sich der Schutz des Eigentums über den Tod des Eigentümers hinaus. Durch die Gewährleistung eines Erbrechts wird garantiert, dass der Eigentümer über seinen Tod hinaus Verfügungen (Testament) treffen kann, wie mit seinem Eigentum zu verfahren ist.

Artikel 14 GG (Auszug)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. (…)

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. (…)

Der Begriff Eigentum ist hierbei nicht mit dem Begriff Vermögen gleichzusetzen. Eigentum bezieht sich stets nur auf ein einzelnes, konkretes Recht.

Vermögen meint die Gesamtheit der im Eigentum befindlichen Rechte. Damit bezieht sich auch die Schutzwirkung des Art. 14 GG stets nur auf das Eigentum eines einzelnen Rechtes und nicht auf das Vermögen als Ganzes.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Grundrechte des Grundgesetzes also immer dort eingeschränkt sind, bzw. ihre Grenze haben, wo Rechte anderer verletzt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn des Gesetzes, denn jeder ist gleichberechtigter Inhaber dieser Rechte.

1.2.4 Verfassungsgrundsätze (Art. 20 GG)

Das Grundgesetz kennt fünf Verfassungsgrundsätze. Sie bilden die rechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland als oberste Leitlinie.

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Das Volk als Inhaber aller Macht in einer Demokratie wählt Vertreter, die in dessen Namen die staatliche Gewalt ausüben. Als gesetzgebende Gewalt (Legislative), als vollziehende Gewalt (Exekutive) und als rechtsprechende Gewalt (Judikative). Die staatlichen Gewalten sind damit nicht auf ein Organ konzentriert, sondern streng voneinander getrennt (Gewaltenteilung ).

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Die Volksvertreter werden jeweils nur für eine begrenzte Zeit gewählt (Republik ) und nicht auf Lebenszeit bestimmt. Grundlage allen staatlichen Handelns sind Recht und Gesetz (Rechtstaatlichkeit ).

Das Prinzip der Rechtstaatlichkeit umfasst folgende Einzelgrundsätze:

  • das Handeln ausschließlich auf der Grundlage von Gesetzen

  • die Gewaltenteilung

  • das Recht, sich gerichtlich gegen staatliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen

  • der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden wir später in den anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Strafrecht, wiederfinden (siehe dort zur Erklärung).

Als Bundesstaat ist die Bundesrepublik Deutschland ein Zusammenschluss einzelner, souveräner Länder (Bundesländer) zu einem Gesamtstaat. Bestimmte Regelungsbereiche des Rechts unterliegen der Bundeshoheit und bestimmte Bereiche der Länderhoheit, dass bedeutet, entweder Bund oder Länder sind für die Gesetzgebung zuständig.

Polizei und Bildung beispielsweise unterliegen der Länderhoheit. So hat jedes Bundesland ein eigenes, nur in diesem Land gültiges Polizeigesetz. Die Strafgesetzgebung z. B. unterliegt der Bundeshoheit, es gibt bundeseinheitliche Strafgesetze.

Als Sozialstaat hat der Staat die Verpflichtung, soziale Unterschiede zwischen den Bürgern auszugleichen und hat hierfür entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (Arbeitslosengeld usw.).

1.3 Gewerberecht

Das Gewerberecht regelt als Teil des öffentlichen Rechts die Berufsausübung der Gewerbebetriebe und dient vorrangig der Gefahrenabwehr . Wie wir im Abschnitt über die freie Berufswahl gesehen haben, kann der Zugang zu bestimmten Berufen und/oder deren Ausübung durch Gesetze näher geregelt werden. Die Gewerbeordnung regelt dies unter anderem für das private Sicherheitsgewerbe.

In den folgenden beiden Abschnitten werden wir uns die beiden für das Sicherheitsgewerbe wichtigen Bereiche näher anschauen: die Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV).

1.3.1 Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewebeordnung ist ein Bundesgesetz, das die Gewerbeausübung bundeseinheitlich regelt.

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Neben den eigentlichen Regelungen bezüglich der Gewerbeausübung finden wir in der GewO weitere Regelungsbereiche, wie z. B. Bestimmungen zum Arbeitsrecht (§§ 105–110 GewO) und Strafvorschriften (§§ 148 f. GewO).

Damit ist die Gewerbeordnung in Teilen auch dem Arbeits‐ und dem Nebenstrafrecht zu zuordnen.

Historisch stammt sie aus dem Jahr 1869 und wurde als „Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund“ erlassen und dann im Jahre 1883 auf das gesamte Deutsche Reich ausgeweitet.

1.3.1.1 Gewerbebetrieb

Gewerbebetrieb ist jede selbständige (keine abhängige Beschäftigung, wie z. B. ein Arbeitsverhältnis), nachhaltige Tätigkeit (auf eine gewisse Dauer angelegt, nicht einmalig), die unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (nach außen erkennbar, z. B. Ladengeschäft) mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und nicht den Freien Berufen oder der Landwirtschaft zuzuordnen ist.

Bei privaten Sicherheitsunternehmen sind diese Kriterien regelmäßig erfüllt, sie werden gewerblich tätig und unterliegen damit den Bestimmungen der Gewerbeordnung.

1.3.1.2 Anzeigepflicht (§ 14 GewO)

Jeder, der selbständig ein Gewerbe ausüben möchte, hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständig sind die Gewerbe‐ oder Ordnungsämter der Gemeinde, in dem sich der (Haupt‑)Sitz des Gewerbebetriebes befindet.

§ 14 GewO (Auszug)

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, (…) anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (…)

Hier zeigt sich auch die grundsätzliche Haltung zur Gewerbeausübung, die wir in Deutschland vorfinden. Der Betrieb eines Gewerbes ist erwünscht und bedarf daher grundsätzlich nicht der Erlaubnis, sondern muss nur angemeldet werden.

1.3.1.3 Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)

Gewerbebetriebe unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zu überwachen und zu kontrollieren.

Bestimmten Gewerbetreibenden wurden zu diesem Zweck besondere Auskunfts‐ und Mitwirkungspflichten auferlegt.

Dies betrifft unter anderem Gewerbe, die einer Erlaubnis bedürfen. Hierunter fallen mit dem § 34a GewO auch private Sicherheitsunternehmen.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Sicherheitsunternehmen Auskünfte (mündlich und schriftlich) erteilen und den Zugang zu den Geschäftsräumen gestatten. Die Behörde ist befugt, entsprechende Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen und Einsicht in alle Geschäftsunterlagen zu nehmen.

1.3.1.4 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

In Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) bildet der § 34a GewO den rechtlichen Rahmen für die gewerbliche Bewachungstätigkeit.

Erfasst werden mit dieser Vorschrift also nur alle diejenigen Tätigkeiten, die gewerbsmäßig ausgeübt werden sollen (siehe Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit weiter oben) und dem Schutz des Lebens oder des Eigentums fremder Personen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter dienen (Definition Bewachung gem. GewO).

§ 34a GewO (Auszug)

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (…) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

  2. 2.

    der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,

  3. 3.

    der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie‐ und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder

  4. 4.

    der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

  2. 2.

    Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

  3. 3.

    einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,

  4. 4.

    in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:

    1. a.

      Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,

    2. b.

      Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,

    3. c.

      Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    4. d.

      staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.

(…)

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

  1. 1.

    die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

  2. 2.

    durch eine Bescheinigung der Industrie‐ und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie‐ und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. 1.

    Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,

  2. 2.

    Schutz vor Ladendieben,

  3. 3.

    Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,

  4. 4.

    Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,

  5. 5.

    Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Bittet ein Freund Sie beispielsweise im Urlaub, unentgeltlich auf sein Haus aufzupassen, fehlt es dieser Tätigkeit an den Merkmalen einer gewerblichen Tätigkeit, die erlaubnisfrei ausgeübt werden darf. Auch fällt z. B. die Bewachung des eigenen Hauses nicht unter dieses Gesetz, da es sich nicht um fremdes Eigentum handelt.

Damit ergeben sich für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes folgende zwei Voraussetzungen:

  • Anmeldung bei der zuständigen Behörde

  • Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde

Für die Erteilung der Erlaubnis ergeben sich folgende drei Voraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

  • Geordnete Vermögensverhältnisse

  • Nachweis der notwendigen rechtlichen Kenntnisse (mindestens Sachkundeprüfung)

Zu beachten ist dabei, dass jeder das Recht auf Erteilung der Erlaubnis hat, soweit er die Voraussetzungen erfüllt. Es handelt sich hierbei also nicht um eine willkürliche Entscheidung durch die zuständige Behörde. Sie darf die Erlaubnis nur aus den im Gesetz genannten Gründen versagen.

Als nicht zuverlässig im Sinne des § 34a GewO gelten Personen die, Mitglied einer verbotenen Organisation oder als verfassungswidrig eingestuften Partei (z. B. die NPD) sind oder in den letzten zehn Jahren waren, oder in anderer Weise verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen.

Hierzu kann die zuständige Behörde analog zum § 14 GewO entsprechende Auskünfte einholen und verwenden.

Die Kriterien der Zuverlässigkeit gelten ebenso für den Inhaber des Gewerbebetriebes wie für jede Person, die er im Rahmen von Bewachungsaufgaben beschäftigt. Personen, die als nicht zuverlässig gelten, dürfen nicht beschäftigt werden. Insoweit trifft den Unternehmer die gleiche Pflicht zur Prüfung bei der Einstellung von Mitarbeitern (Personalfragebogen mit entsprechenden Fragen, Führungszeugnis usw.).

Der Nachweis der erforderlichen rechtlichen Kenntnisse erfolgt mit der Bescheinigung über die so genannte Unterrichtung. Für die meisten Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe ist dies ausreichend. Aber weiter unten führt § 34a GewO drei Tätigkeitsbereiche auf, für die besondere Bestimmungen gelten. Hier reicht die einfache Unterrichtung nicht aus. Dies sind:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,

  • Schutz vor Ladendieben

  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,

  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Mitarbeiter, die mit diesen Aufgaben betraut werden sollen, bedürfen der so genannten Sachkundeprüfung vor der Industrie‐ und Handelskammer. Auch hier ist ein entsprechender Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

Bewachung

Der gewerbsmäßige Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter.

1.3.1.5 Ordnungswidrigkeiten (§ 144 GewO)

Immer dort, wo Bestimmungen gelten, müssen den Exekutivorganen Mittel in die Hand gegeben werden, diese Bestimmungen durchzusetzen.

Dies geschieht in der GewO zum einen durch den § 14, in dem der zuständigen Behörde bestimmte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden, zum anderen durch die Androhung von Bußgeldern in § 144.

Er sieht für Verstöße gegen § 34a GewO Geldbußen vor. Ein Tätigwerden ohne die erforderliche Erlaubnis kann beispielsweise mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

1.3.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat auf der Grundlage von § 34a Abs. 2 GewO eine Rechtsverordnung erlassen, um die Bestimmungen der Gewerbeordnung für das Bewachungsgewebe zu konkretisieren – die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV).

Die Bestimmungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) gehen als spezielles Recht den Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) als allgemeines Recht vor.

Ihre Bestimmungen gelten in gleichem Maße wie die der Gewerbeordnung, gehen als spezielleres Recht jedoch den allgemeineren Bestimmungen der GewO vor.

1.3.2.1 Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung (§§ 1–5 BewachV)

§ 34a GewO spricht nur allgemein von Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung als jeweilige Voraussetzungen zur Ausübung von Bewachungstätigkeiten. Nähere Einzelheiten hierzu wie Zweck, zuständige Stelle, Inhalt und Verfahren regelt die BewachV in den Abschnitten 1 und 1a. Hier ist auch die Anerkennung anderer Nachweise bestimmt (§§ 5 und 5d BewachV). So sind Personen, die:

  • bestimmte Berufsabschlüsse im Bewachungsgewerbe (z. B. Geprüfte Schutz‐ und Sicherheitskraft IHK) oder

  • Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger der Bundeswehr

haben, von der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung befreit. Hier gilt der bereits erreichte Abschluss als Nachweis der Kenntnisse gem. § 34a GewO.

1.3.2.2 Haftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung (§§ 6 und 7 BewachV)

Bewachungsunternehmer müssen für Schäden, die im Rahmen der Bewachungstätigkeit entstehen können, eine Haftpflichtversicherung abschließen und für die Dauer des Gewerbes aufrechterhalten. Die so genannte Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden des Auftraggebers und Dritter ab, die durch den Unternehmer oder seine Beschäftigten im Dienst verursacht werden. Vorgeschrieben sind folgende Mindestdeckungssummen für jeden Schadenfall:

  • für Personenschäden 1.000.000 Euro

  • für Sachschäden 250.000 Euro

  • für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro

  • für reine Vermögensschäden 12.500 Euro

Insoweit darf der Unternehmer seine Haftung für Schäden nur bis zur Mindesthöhe dieser Versicherungssummen vertraglich beschränken. Für Personenschäden haftet er also immer mindestens mit der Summe von 1.000.000 Euro.

Verantwortlich für den Abschluss der Versicherung ist immer der Unternehmer, nicht der Beschäftigte.

Abschnitt 3 der Bewachungsverordnung (§§ 8 bis 15 BewachV) befasst sich mit speziellen Verpflichtungen, denen das Bewachungsgewerbe – und damit jeder Beschäftigte – bei der Ausübung der Tätigkeit unterliegt:

1.3.2.3 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§ 8 BewachV)

Niemand möchte, dass seine Daten ohne sein Einverständnis weitergegeben oder gar veröffentlicht werden.

Im Rahmen der Bewachungstätigkeit für oder bei einem Auftraggeber erlangen Sicherheitsmitarbeiter vielfältige Informationen, wie z. B. persönliche Daten von zutrittsberechtigten Personen.

Als Geschäfts‐ oder Betriebsgeheimnis gelten alle Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ein berechtigtes Interesse besteht, dass diese nicht verbreitet werden, insbesondere auch nicht Wettbewerbern zugänglich gemacht werden (Techniken, Rezepte, kaufmännische Daten usw.).

Meist sind diese Informationen notwendig, um den Auftrag durchzuführen. Oft kommt es aber auch vor, dass Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit „zufällig“ an Informationen über den Auftraggeber oder seine Beschäftigten gelangen.

Sicherheitsunternehmer haben ihre Beschäftigten schriftlich zu verpflichten, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts‐ und Betriebsgeheimniss e nicht unbefugt zu offenbaren. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Beschäftigung fort.

Die gleiche Verpflichtung besteht für personenbezogene Daten, die im Rahmen der Tätigkeit (über Beschäftigte des Auftraggebers, Kollegen usw.) erlangt werden.

1.3.2.4 Beschäftigte (§ 9 BewachV)

Bereits im § 34a GewO haben wir bestimmte Anforderungen gesehen, die an Sicherheitsunternehmer und ihre Beschäftigten gestellt werden. Die Bewachungsverordnung konkretisiert diese Anforderungen noch einmal. Für Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen beschäftigt werden, die:

  • zuverlässig sind,

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • in Abhängigkeit von der Tätigkeit den Nachweis der Unterrichtung oder den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbringen.

Darüber hinaus werden dem Unternehmer besondere Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde auferlegt. Der Gewerbetreibende hat den fraglichen Mitarbeiter vor Beschäftigungsbeginn der Behörde zu melden und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen und die bei ihm beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter einmal pro Jahr jeweils bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr zu melden. Dabei sind der Name, der Vorname und der Beschäftigungsbeginn anzugeben.

1.3.2.5 Dienstanweisung (§ 10 BewachV)

Der Wachdienst ist durch den Gewerbetreibenden mit einer Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung ist den Wachpersonen zusammen mit einer Kopie der Unfallverhütungsvorschriften (BGV C 7) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Dienstanweisung hat unter anderem folgende Hinweise zu enthalten:

  • Die Wachperson hat nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde.

  • Waffen (Schuss‑, Hieb‐ und Stoßwaffen) und Reizstoffsprühgeräte dürfen im Dienst nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden.

  • Jeder Gebrauch von Waffen oder Reizstoffsprühgeräten ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen.

1.3.2.6 Ausweis (§ 11 BewachV)

Während des Dienstes müssen Wachpersonen stets einen Dienstausweis und einen Personalausweis oder Reisepass oder ein anderes amtliches Identifizierungsdokument bei sich führen und diese auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzeigen.

Der Bewachungsunternehmer hat seinen Mitarbeitern dazu einen Dienstausweis mit mindestens folgenden Angaben auszustellen:

  • Name und Vorname der Wachperson

  • Name und Anschrift des Gewerbetreibenden

  • ein Lichtbild der Wachperson

  • Unterschriften der Wachperson und des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters

  • Nummer des Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identifizierungsdokumentes

Der Dienstausweis muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden und während des Wachdienstes offen getragen werden (Ausnahme Ladendetektive).

Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben (Tätigkeiten mit Sachkundenachweis ohne Ladendetektive), haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

1.3.2.7 Dienstkleidung (§ 12 BewachV)

Häufig schreiben Sicherheitsunternehmen ihren Mitarbeitern das Tragen von Dienstkleidung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies für die Fälle, in denen Wachpersonen in Ausübung ihres Dienstes eingefriedetes (in der Regel umzäuntes) Besitztum betreten sollen. Damit soll sichergestellt werden, dass Sicherheitsmitarbeiter auch sofort als solche erkennbar sind.

Die Dienstkleidung muss so beschaffen sein, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen der Streitkräfte (Bundeswehr) oder mit Uniformen behördlicher Vollzugsorgane (Polizei, Justiz usw.) verwechselt werden kann. Untersagt sind darüber hinaus Abzeichen an der Dienstkleidung, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

1.3.2.8 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch (§ 13 BewachV)

Hier erfolgt ein Hinweis auf die Vorschriften des Waffengesetzes und der BGV C 7 mit ihren Bestimmungen zur Aufbewahrung, zum Führen und zum Gebrauch von Waffen in der Ausübung des Dienstes von Wachpersonen.

Der Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften jederzeit eingehalten werden. Ferner wird er dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rückgabe von Waffen und Munition nach Dienstende der Mitarbeiter zu gewährleisten.

Die einzelnen Vorschriften des Waffengesetzes und der BGV C 7 finden sie weiter unten in den entsprechenden Abschnitten.

1.3.2.9 Buchführung und Aufbewahrung (§ 14 BewachV)

Wie wir bereits gesehen haben, hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO zuständige Behörde das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Gewerbetreibenden zu nehmen. § 14 BewachV konkretisiert hier nun, welche Unterlagen, neben den üblichen Buchführungspflichten, vom Sicherheitsunternehmen zu führen und aufzubewahren sind. Die Frist zur Aufbewahrung beträgt in der Regel drei Jahre:

  • Bewachungsverträge mit Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages und Datum des Vertragsschlusses

  • eine Liste aller Wachpersonen mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Einstellungsdatum

  • Verpflichtungen der Beschäftigten zum Mitführen des Ausweises/Schildes

  • Nachweise über Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitarbeiter

  • Dienstanweisungen und die Empfangsbestätigungen der Mitarbeiter

  • die behördliche Zustimmung nach § 28 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition

  • die Überlassung von Schusswaffen an Mitarbeiter

  • Anzeigen über Waffengebrauch

  • die Versicherungsunterlagen

1.3.2.10 Unterrichtung der Gewerbeämter (§ 15 BewachV)

Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine Person begründet in der Regel Zweifel an deren Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit nach § 34a GewO. Den für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zuständigen Gewerbeämtern wird hier die Möglichkeit eingeräumt, die Information über Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten zu erhalten und entsprechend zu reagieren (Versagung der Erlaubnis, Nachträgliche Versagung der Erlaubnis oder die Erteilung von Auflagen). Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Gewerbeämter insbesondere informieren bei:

  • dem Erlass und dem Vollzug eines Haft‐ oder Unterbringungsbefehls

  • einer Anklageschrift

  • dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

  • der das Verfahren abschließenden Entscheidung mit Begründung

1.3.2.11 Ordnungswidrigkeiten (§ 16 BewachV)

Auch in der Bewachungsordnung finden sich analog zur Gewerbeordnung Bußgeldvorschriften, die entsprechende Verstößen gegen eine oder mehrere Vorschriften ahnden. Die Höhe des Bußgeldes kann hier ebenfalls bis zu 5000 Euro betragen. Der Verstoß kann dabei vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sein.

Bis auf die Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung im § 12 BewachV und den Bestimmungen zur Dienstkleidung im § 12 BewachV stellt jeder Verstoß gegen einen der hier behandelten Paragraphen einen Verstoß dar, der nach § 16 BewachV mit Bußgeld geahndet werden kann:

  • Haftpflichtversicherung

  • Datenschutz/Geschäftsgeheimnisse

  • Beschäftigte

  • Dienstanweisung

  • Ausweis/Schild

  • Waffen

  • Buchführung und Aufbewahrung

Zu beachten ist, dass nicht nur der Gewerbetreibende selbst, sondern auch die bei ihm Beschäftigten Ordnungswidrigkeiten nach § 16 BewachV begehen können und dies entsprechend geahndet werden kann.

Wer als Wachperson vorsätzlich oder fahrlässig:

  • einen Ausweis nicht vorschriftsmäßig mitführt/trägt,

  • Aufzeichnungen nicht vorschriftsmäßig anfertigt oder

  • Aufzeichnungen nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt

begeht einen Verstoß im Sinne des § 16 BewachV und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

1.4 Datenschutz

1.4.1 Zweck und Anwendungsbereich (Art. 1, 2, 3 DSGVO, § 1 BDSG)

Die Bewachungsverordnung bezieht sich mit § 8 ausdrücklich auf Informationen und Daten, die Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erlangt haben und stellt diese unter besonderen Schutz.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen demgegenüber als wesentliche Rechtsvorschriften für den Bereich des Datenschutzes alle personenbezogenen Daten (pbD) unter Schutz, die von öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder und von nicht-öffentlichen Stellen (z. B. Unternehmen) ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden, sowie auch nicht-automatisiert verarbeitete Daten, die in einem Dateisystem gespeichert werden.

Ausgenommen hiervon ist nur die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch natürliche Personen, wenn diese ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.

Zweck des Datenschutzes ist es, personenbezogene Daten vor Missbrauch zu schützen und dadurch Beeinträchtigungen Einzelner in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verhindern.

Hintergrund ist die sogenannte informationelle Selbstbestimmung , die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Art. 2 GG resultiert, das Recht über die eigenen Daten zu verfügen.

Jeder hat das Recht selbst zu bestimmen, wem welche Informationen über ihn zugänglich sein dürfen. Das Bundesdatenschutzgesetz gewährleistet den Schutz dieses Rechtes, indem es den Umgang mit personenbezogenen Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen reguliert.

Anwendungsbereich

Datenschutz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder und durch nicht-öffentliche Stellen sowie für die Verarbeitung durch natürliche Personen, wenn diese nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.

1.4.2 Begriffsbestimmungen (Art. 4, 9 DSGVO, § 2 BDSG)

Zum Verständnis des Datenschutzes und seiner Bestimmungen ist es unerlässlich, vorab einige Begriffe zu klären.

Datenschutz – wichtige Begriffe:

Personenbezogene Daten:

sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten:

sind Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Weiterhin gehören dazu genetische und biometrische Daten, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben einer natürlichen Person.

Erheben :

ist die Beschaffung der Daten.

Verarbeiten :

ist die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung von Daten.

Speichern :

ist die Erfassung, Aufnahme oder Aufbewahrung von Daten auf einem Datenträger, z. B. einer Festplatte.

Verändern :

ist die inhaltliche Umgestaltung gespeicherter Daten.

Sperren :

ist die Kennzeichnung von Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.

Löschen :

ist das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten.

Nutzen :

ist jede Verwendung, soweit es sich um Verarbeitung handelt.

Speichernde Stelle :

ist jede öffentliche oder nicht- öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst speichert oder durch andere speichern lässt.

Anonymisieren :

ist das Verändern von Daten, so dass kein Rückschluss auf die Datenquelle möglich ist.

1.4.3 Datenschutzbeauftragter (Art. 37 DSGVO; § 38 BDSG)

Öffentliche Stellen bestellen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten.

Nicht-öffentliche Stellen haben einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens die Verarbeitung besonders sensibler Daten oder die systematische Überwachung von betroffenen Personen ist.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten:

  • Unterrichtung und Beratung des Unternehmens (inkl. Datenschutz-Folgenabschätzung)

  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften

  • Schulung der Mitarbeiter

  • Zusammenarbeit mit den Behörden

  • Funktion als Ansprechpartner für Betroffene

In Ergänzung dazu bestimmt das deutsche BDSG die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für nicht-öffentliche Stellen, wenn im Unternehmen in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Insoweit besteht die bisherige Regelung fort.

1.4.4 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 24, 32 DSGVO)

Datenverarbeitende Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Datenschutzes zu gewährleisten.

Verantwortlich hierfür ist die verantwortliche Stelle – der Inhaber, Vorstand oder Geschäftsführer mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten.

Die folgende Übersicht enthält die zum Schutz personenbezogener Daten zu treffenden Maßnahmen.

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1.4.5 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (Art. 6, 9 DSGVO, §§ 22, 23, 24 BDSG)

Dem Schutzzweck der Regelungen zum Datenschutz folgend ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten an strenge Voraussetzungen geknüpft. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn:

  • das BDSG, die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlauben (z.B. StPO, SGB VII) oder

  • der Betroffene eingewilligt hat.

Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen und der Betroffene ist auf den Zweck der Speicherung und eine vorgesehene Übermittlung der Daten hinzuweisen. Auf Wunsch des Betroffenen oder soweit dies erforderlich ist, ist er auch auf eventuelle Folgen der Verweigerung einer Einwilligung hinzuweisen (Art. 7 DSGVO).

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen grundsätzlich nicht erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, es sei denn die Verarbeitung:

  • ist ausdrücklich durch den Betroffenen genehmigt worden,

  • ist aus arbeits- oder sozialrechtlichen Gründen erforderlich,

  • dient dem Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen und der Betroffene ist nicht in der Lage, einzuwilligen,

  • erfolgt durch Stiftungen o.Ä. ohne Gewinnerzielungsabsicht, soweit die Mitglieder dem zugestimmt haben,

  • bezieht sich auf Daten, die der Betroffene öffentlich gemacht hat,

  • ist zum Schutz der Grundrechte Dritter erforderlich oder

  • erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.

Der Betroffene ist grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen – über die Verarbeitung und ggf. Weitergabe seiner Daten zu Informieren (Art. 13 DSGVO, §§ 32, 33 BDSG).

1.4.6 Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO)

Zur Risikominimierung sollen personenbezogene Daten nach Möglichkeit:

  • pseudonymisiert und verschlüsselt werden, zudem soll

  • die Funktionsfähigkeit der Verarbeitungssysteme nachhaltig sichergestellt sein und

  • im Falle eines Zwischenfalls der Zugriff schnellstmöglich wiederhergestellt werden können.

1.4.7 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO)

Wurde der Schutz personenbezogener Daten nach dem Datenschutzrecht verletzt, hat der Verantwortliche dies unverzüglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

1.4.8 Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 DSGVO)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten folgende Grundsätze:

Grundsätze bei personenbezogenen Daten

  • Rechtmäßigkeit: PbD dürfen nur rechtmäßig erhoben, gespeichert und genutzt werden.

  • Verarbeitung nach Treu und Glauben: Auf die Interessen Betroffener ist Rücksicht zu nehmen, Unklarheiten gehen nicht zu deren Lasten.

  • Transparenz: Der Betroffene ist grundsätzlich über alles, was seine pbD betrifft, in verständlicher Art und Weise zu informieren.

  • Zweckbindung: PbD dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden.

  • Datenminimierung: PbD müssen auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden.

  • Richtigkeit: PbD müssen sachlich richtig und auf dem aktuellen Stand sein.

  • Speicherbegrenzung: PbD müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn der Zweck der Verarbeitung entfallen ist oder der Betroffene die Einwilligung widerruft.

  • Integrität und Vertraulichkeit: PbD müssen vor ungewollter Beschädigung, Löschung oder Veränderung und vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden.

1.4.9 Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)

Beinhaltet eine Form der Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen für den Schutz der Daten durchzuführen.

1.4.10 Datengeheimnis

Personen, die in der Datenverarbeitung bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt sind, sind zu Beginn der Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Dieses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Solchen Personen ist es untersagt, unbefugt Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).

1.4.11 Rechte Betroffener (Art. 12 ff. DSGVO)

Neben den Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten räumen die Vorschriften zum Datenschutz den Betroffenen weitreichende Rechte in Bezug auf ihre Daten gegenüber den öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ein.

Hier besteht unter anderem ein Auskunftsanspruch: Der Betroffene soll erfahren können, welche Daten über seine Person zu welchem Zweck gespeichert sind und an wen eine Weitergabe erfolgt (ist). Er hat weiterhin das Recht, die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten zu verlangen, wenn diese z. B. unrichtig sind oder unrechtmäßig erhoben wurden. Hat der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt, kann er diese Einwilligung jederzeit widerrufen.

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Darüber hinaus kann der Datenschutzbeauftragte im Streitfall vom Betroffenen angerufen werden und es kann eine entsprechende Überprüfung erfolgen.

Neu ist, dass die betroffene Person das Recht hat, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Weiterhin hat sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln (Art. 20 DSGVO).

Neu ist auch das Recht der betroffenen Person, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung (einschließlich Profiling) beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art. 22 DSGVO).

Die Rechte Betroffener können nur durch entsprechende Gesetze in den in Art. 23 DSGVO genannten Fällen eingeschränkt werden.

1.4.12 Videoüberwachung (§ 4 BDSG)

Die Videoüberwachung ist ein erprobtes Mittel der Kriminalitätsbekämpfung, ihr Einsatz jedoch nicht unbeschränkt möglich. Das BDSG regelt den Einsatz von Videotechnik zur Überwachung öffentlich zugänglicher Räume. Zulässig ist sie nur, soweit sie:

  • Zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

  • Zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

  • Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen (z.B. ein Grundrecht) der Betroffenen überwiegen. Dies ist z.B. regelmäßig in Sanitärräumen der Fall.

Die Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen (üblich sind entsprechende Hinweisschilder) erkennbar zu machen.

Sind die Aufnahmen zur Erreichung des Zwecks der Überwachung nicht mehr erforderlich oder stehen schutzwürdige Interessen mindestens eines Betroffenen einer Speicherung entgegen, sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen.

Können durch die Videoüberwachung gewonnene Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden, ist diese entsprechend den §§ 19a und 33 BDSG zu benachrichtigen.

1.4.13 Verstöße gegen Vorschriften des Datenschutzes

Verstöße gegen Vorschriften des Datenschutzes werden sehr ernst genommen und in der Regel streng geahndet.

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Entsteht einem Betroffenen aus der unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden, ist die verantwortliche Stelle oder deren Träger zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet (Art. 82 DSGVO, Gefährdungshaftung).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Daten unzulässig erhebt, verarbeitet oder nutzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Auch Verstöße gegen andere Vorschriften sind ordnungswidrig; wer z.B. keinen Datenschutzbeauftragten bestellt oder vorgeschriebene technische oder organisatorische Maßnahmen nicht trifft, handelt ordnungswidrig.

Wer die Datenschutzbestimmungen vorsätzlich gegen Entgelt oder in der Absicht sich zu bereichern verletzt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (siehe auch Strafvorschriften des StGB: §§ 201 StGB ff.).