Zusammenfassung
Mit Blick auf die sozialexklusive Zusammensetzung der Rechtswissenschaft kommt eine hochschulpädagogische Praxis, die auf Habitussensibilität gründet und unterschiedliche Sozialitäten der Studierenden anerkennt, als eine vielversprechende Möglichkeit daher, um Gleichheit und die Integration heterogener Sozialgruppen in das juristische Feld zu fördern. Der Beitrag knüpft an Habitussensibilität als einer Kompetenz an und fragt von hier aus, welche Bedeutung ihr im hochschulischen Geschehen der Rechtswissenschaft zukommen kann. Er arbeitet heraus, dass fachkulturelle Spezifika einer institutionellen Reflexivität eher entgegenstehen und Habitussensibilität mit Feldkonventionen, die auch durch rechtsmethodische Paradigmen bedingt sind, zu konfligieren scheinen. Angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung, die dem Ordnungsmedium Recht und seinen Institutionen zukommt, ist eine Auseinandersetzung mit der Reproduktion sozialer Ungleichheiten in der Rechtswissenschaft indes umso drängender.
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Notes
- 1.
„Ganz generell kann man […] sagen, dass Jura seine Tradition als Herrschaftswissenschaft im staatlichen Bereich im Kern hat behaupten können. Der Anteil der Juristen fällt umso höher aus, je wichtiger eine Institution oder ein Amt ist, in der Bundesexekutive also höher als in der Legislative, in den zentralen Ministerien höher als in den randständigen“ (Hartmann 2013, S. 169).
- 2.
„Von den Präsidenten, Vizepräsidenten und vorsitzenden Richtern der Bundesgerichte kommt gerade einmal jeder dritte aus den Mittelschichten oder der Arbeiterschaft. Eine bürgerlich-großbürgerliche Mehrheit gibt es in allen Positionen und an allen Gerichten, bei den Präsidenten genauso wie beim Bundesarbeitsgericht. Allerdings fällt diese Mehrheit unterschiedlich groß aus. Zum einen ist sie umso ausgeprägter, je höher die Position ist. […] Zum anderen weisen die Richter des Bundessozialgerichts einen besonders hohen Anteil an Mittelschicht- und Arbeiterkindern, die des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts dagegen einen besonders niedrigen Anteil auf. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass Richter, die aus der breiten Bevölkerung stammen, überproportional gute Aufstiegschancen an den Gerichten haben, die sich unmittelbar mit sozialen Fragen befassen“ (Hartman 2013, S. 72).
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Böning, A. (2019). Soziale Verschiedenheit als Normalfall: Habitussensibilität in der Rechtswissenschaft. In: Kergel, D., Heidkamp, B. (eds) Praxishandbuch Habitussensibilität und Diversität in der Hochschullehre. Prekarisierung und soziale Entkopplung – transdisziplinäre Studien. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-22400-4_16
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