Zusammenfassung
Unter Abnahme des „vertragsgemäß hergestellten Werkes“ ist die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung verbunden mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung zu verstehen (vgl. BGHZ 48, 257, 262; BGH NJW 1993, 1972). Da die Werkleistung nur in der Hauptsache vertragsgemäß sein muss, um abnahmereif erstellt zu sein, stehen kleinere Mängel oder noch fehlende kleinere Restarbeiten einer Abnahme nicht entgegen. Die Frage, was ein kleinerer Mangel oder was eine kleinere Restarbeit ist, ist zwischen den Vertragspartnern häufig umstritten. Die Erklärung, ob der Unternehmer eine Leistung in der Hauptsache vertragsgemäß erbracht hat, setzt in Einzelfällen auch eine Funktionsprüfung voraus.
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Keldungs, KH., Ganschow, J., Arbeiter, N. (2018). V. Der Sachverständige bei der Abnahme. In: Leitfaden für Bausachverständige. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20269-9_5
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