Zusammenfassung
Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden. Das gilt immer dann, wenn der Gegner zustimmt oder wenn zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 485 Abs. 1 ZPO). Es kann Beweis erhoben werden über einen Mangel, seine Ursache, den Beseitigungsaufwand und die Verantwortlichkeit für den Mangel (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 485 Rdnr. 5 mit Literaturhinweisen). Abs. 1 dieser Vorschrift ist anwendbar bei einem Beweissicherungsbedürfnis, Abs. 2 betrifft dagegen ein selbstständiges Beweisverfahren durch Erhebung des Sachverständigenbeweises.
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Keldungs, KH., Ganschow, J., Arbeiter, N. (2018). IV. Das selbstständige Beweisverfahren. In: Leitfaden für Bausachverständige. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20269-9_4
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