Zusammenfassung
Staatliches Engagement für Kultur ist nicht selbstverständlich und hat sich aufgrund historischer Umstände und kultureller Einstellungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, unterschiedlich entwickelt, wie im internationalen Vergleich (z. B. USA: Lissek-Schütz 1999; Schulz 2007, S. 248–264), aber auch im historischen Zeitverlauf für Deutschland selbst nachweisbar ist (Schulz 2007, S. 13–32). Hier interessiert, wie die aktuelle deutsche staatliche Kulturförderung verteilt ist, wie sie begründet wird und welche Grundsätze und Rechtsnormen diese regeln.
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- 1.
Außerdem leitete das BVerfG aus dem Artikel einen ‚offenen Kunstbegriff‘ ab, der die Unterscheidung Kunst-Nichtkunst bei Förderwürdigkeit zwar erlaubt, aber dem Staat verbietet, zwischen guter und schlechter, höherer und niederer Kunst zu unterscheiden („unstatthafte Inhaltskontrolle“) (BVerfGE 81, 278, (291)).
- 2.
Das Modell der „Arm’s Length Bodies“ ist in Großbritannien in der zentralstaatlichen Kulturförderung Standard: Die „Arts Councils“ der vier ‚Nationen‘ des Königreiches verwalten die staatlichen Fördergelder nach inhaltlich-künstlerischen und kulturpolitischen Gesichtspunkten mit Hilfe von Expertengremien, nicht Staatsbediensteten (Gerlach-March 2011, S. 37 f.).
- 3.
Zu unterscheiden ist die Fehlbedarfsfinanzierung von der Gewährung von Ausfallgarantien, wobei der Fehlbedarf vorab (auf einen Teilbetrag der Gesamtkosten) begrenzt und nur im Ausnahmefall (unvorhergesehene Ereignisse) gedeckt wird. Ausfallgarantien werden Projekten gewährt, bei denen die erwarteten Einnahmen die Kosten decken.
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Gerlach-March, R., Pöllmann, L. (2019). Public Funding. In: Kulturfinanzierung. Kunst- und Kulturmanagement. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02017-0_2
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Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden
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