Zusammenfassung
Das Recht des Urhebers und Erfinders an dem Erzeugnis seines geistigen Schaffens äußert sich positiv in dem Rechte, selbst dieses Erzeugnis zu benutzen und darüber zu verfügen (Nutzungsrecht), negativ in dem Rechte, andere von der Benutzung und Verfügung auszuschließen (Verbietungsrecht). Ersteres ist im allgemeinen unbegrenzt. Ausnahmen bestehen nur bezüglich des Gebrauchsmuster-rechts (s. u. Ziff. II b) und hinsichtlich des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie insofern, als (entsprechend dem sog. Rechte am eigenen Bilde) ein Bildnis nur mit Einwilligung des Abgebildeten und nach dessen Tode zehn Jahre lang nur mit Einwilligung seiner Angehörigen verbreitet und öffentlieh zur Schau gestellt werden darf, es wäre denn, daß gewisse überwiegende allgemeine Interessen dieser Einschränkung entgegen sind, wonach das Gesetz z. B. die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, solcher von Teilnehmern einer Versammlung oder eines Aufzuges, die Veröffentlichung für Zwecke der Rechtspflege usw. gestattet. Das Verbietungsrecht dagegen ist auf gewisse Arten der Benutzung und Verfügung beschränkt. Diese vom Gesetz erschöpfend aufgeführten ausschließlichen Befugnisse des Urhebers und Erfinders sind nun näher zu betrachten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Allfeld, P. (1923). Der Inhalt des Urheber- und Erfinderrechts. In: Urheber- und Erfinderrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 14. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99705-1_5
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