Zusammenfassung
Wer eine Maschine oder Anlage verkauft, hat nach § 459 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Gewährleistung dafür zu übernehmen, daß sie keine Mängel hat, die ihren vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder beeinträchtigen ; nach § 459 hat der Verkäufer schlechthin für solche Eigenschaften einer Sache einzustehen, die er vertraglich zugesichert hat. Was unter einem Mangel oder einer Eigenschaft einer Sache zu verstehen ist, darüber gibt das Gesetz allerdings keinen Auf-schluß.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1919 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Barth, F. (1919). Garantieleistung. In: Wahl, Projektierung und Betrieb von Kraftanlagen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99674-0_112
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99674-0_112
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-98859-2
Online ISBN: 978-3-642-99674-0
eBook Packages: Springer Book Archive