Zusammenfassung
Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind die Versicherungsanstalten. Sie sind nach Bestimmungen der Landesregierungen für das Gebiet des Bundesstaats, für Gemeindeverbände oder andere Gebietsteile errichtet. Für mehrere Bundesstaaten oder ihre Gebietsteile sowie für mehrere Gemeindeverbände kann eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden (§ 1326). Zurzeit bestehen 31 Versicherungsanstalten, von denen 8 für Gebietsteile mehrerer Bundesstaaten bestimmt sind. Die 13 preußischen Versicherungsanstalten entsprechen den 12 preußischen Provinzen und dem Stadtkreis Berlin; die 8 bayrischen den Regierungsbezirken. Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg, die thüringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, die Hansestädte und Elsaß-Lothringen haben je eine Versicherungsanstalt. Die preußischen Anstalten haben ihren Sitz in den Provinzialhauptstädten, abgesehen von Brandenburg und Berlin, die bayerischen in den Regierungshauptstädten, die übrigen in den Landeshauptstädten bezw. in Weimar, Schwerin und Lübeck. Die Zugehörigkeit eines Versicherten wird in der Regel nicht durch den Wohnort, sondern durch den Beschäftigungsort bestimmt (§ 1329). So gehören Arbeiter, die in bremischen Betrieben arbeiten, zur Versicherungsanstalt des Hansestädte, wenn sie auch Preußen sind und in Preußen wohnen. Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarung der beteiligten Versicherungsanstalten oder müssen auf Antrag des Arbeitgebers den Mitgliedern von Betriebskassen eingeräumt werden (§ 1329). Von der Versicherungspflicht bei der zugehörigen Versicherungsanstalt sind nur die Mitglieder von Sonderanstalten befreit. Es gibt im ganzen l0 Sonderanstalten, die für 3 besondere Personenkategorien bestimmt sind, und zwar für die versicherungspflichtigen Personen bei den staatlichen Eisenbahnen, beim Bergbau und im Seeverkehr. Diese 3 verschiedenen Arten von Sonderanstalten sind in den Kapiteln über die Versicherung der Eisenbahnangestellten, über das Knappschaftswesen und über die Versicherung der Seeleute näher behandelt.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Mentzol, Die Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung. Leipzig 1912
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1914 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Ewald, W. (1914). Die Versicherungsträger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. In: Soziale Medizin. Ein Lehrbuch für Ärzte, Studierende, Medizinal- und Verwaltungsbeamte, Sozialpolitiker, Behörden und Kommunen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99509-5_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99509-5_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-98694-9
Online ISBN: 978-3-642-99509-5
eBook Packages: Springer Book Archive