Zusammenfassung
Das Heilverfahren in der Unfallversicherung zerfällt in die Fürsorge während der Wartezeit und die Heilbehandlung nach Ablauf der ersten 13 Unfallwochen. Das erste Mal handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Versicherungsträger, das andere Mal um eine obligatorische Leistung, sofern wenigstens die Behandlung sich als notwendig erweist. Das Heilverfahren in der Unfallversicherung kann naturgemäß die Unfallfolge nicht beseitigen, das Unglück ist nun einmal geschehen, das Bein ist gebrochen oder der Finger zerschmettert; es kommt nun nicht darauf an, daß für den Verletzten gesorgt wird — das ist Sache der Krankenkasse —, sondern die Aufgabe der Heilbehandlung in der Unfallversicherung ist es, daß die Unfall folgen möglichst gemildert werden. Das ideale Ziel der Heilbehandlung ist es, den Verletzten wieder völlig erwerbsfähig zu machen. Es ergibt sich daraus, daß die Heilbehandlung überall da einzusetzen hat, wo die höchstmögliche Erwerbsfähigkeit durch die sonst üblichen Heilfaktoren nicht erreicht wird. Tatsächlich ist bisher ein Versagen der gewöhnlichen Einrichtungen festzustellen. Die Berufsgenossenschaften werden durch die Verletzungsfolgen viel zu lange dauernd geschädigt. Bei fast allen Berufsgenossenschaften verringert sich die Entschädigungslast, die durch die Unfälle eines Jahres bedingt wird, in der Folgezeit so langsam, daß sie erst nach Ablauf von 10 Jahren etwa auf die Hälfte gesunken ist.
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Literatur
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Ewald, W. (1914). Das Heilverfahren in der Unfallversicherung. In: Soziale Medizin. Ein Lehrbuch für Ärzte, Studierende, Medizinal- und Verwaltungsbeamte, Sozialpolitiker, Behörden und Kommunen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99509-5_19
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