Zusammenfassung
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Zuckerung ausländischen Weins und Inverkehrbringens dieses Getränks und wegen unterlassener Anzeige der Zuckerung inländischen Weins zu den Geldstrafen von 10 und 5 ℳ und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Das vorschriftswidrig hergestellte Getränk wird eingezogen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Günther (1912). Kellerbehandlung des Weins (§ 4). In: Günther (eds) Sammlung von Entscheidungen der Gerichte auf Grund des Weingesetzes vom 7. April 1909. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99430-2_4
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