Zusammenfassung
Zum Besondern Teil des Strafreehts gehören die einzelnen Handlungen und Unterlassungen, die der Gesetzgeber als strafbares Unrecht bezeichnet hat. Gleichgültig ist, ob ein Tatbestand im StGB, oder in der Nebengesetzgebung untergebracht ist. Das entscheidet sich nach gesetzgebungspolitischen und gesetzestechnischen Rücksichten. Allgemein-gültige Grenzen lassen sich dafür nicht ziehen. Immerhin ist festzustellen, daß im großen gesehen in ein StGB, nur diejenigen Tatbestände eingestellt sind, die das überkommene Strafrechtsgut darstellen und die gleichsam eine gesonderte Existenz führen. Bei strafrechtlichen Geboten und Verboten, die mit verwaltungsrechtlichen und anderen Gesetzen eng zusammenhängen, ist die Verbindung mit diesen Sondergesetzen zweckmäßiger1.
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Literatur
Über den Interessenbegriff Wolf: Z. f. Schweiz. Recht, N.F. 51, 53ff.: Interesse ist alles für den Menschen irgendwie Bedeutsame. Zugleich enthält der Begriff einen Hinweis auf die Richtung, nach welcher die Bedeutsamkeit jeweilen orientiert ist (57).
Dazu die kritischen Betrachtungen über Mängel des heutigen strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes von Germann: Z. 49, 291ff.
In der Literatur wird diese Dreiteilung häufig verwertet; ZüRcher: Erläuterungen VE. 1908, 115. — Gautier: Prot. II. ExpKom. 2, 143. — Logoz: StenBull. NR. 1929, 2. — v. Cleric: Leitfaden, 85ff. — Frank: Kommentar Deutsches StGB. § 1, N. II. Oft begnügt man sich mit einer Zweiteilung: Verbrechen gegen Rechtsgüter des einzelnen und gegen Rechtsgüter der Gesamtheit, z.B. V. Liszt-Schmidt: Lehrbuch, § 79. — Allfeld: Lehrbuch, 328ff. — Binding: Lehrbuch, 1, 7 scheidet in fünf Gruppen: Verbrechen wider den Einzelnen und die Familie; Verbrechen wider das Vermögen; die sog. gemeingefährlichen Verbrechen (als Ergänzung der beiden ersten Gruppen); Verbrechen wider die Beweismittel und die Beglaubigungszeichen; Verbrechen wider den Staat.
Gutherz: Z. 20, 374 (Zurückgehen auf die „nächsten Objekte der Wertung“).
Dazu Allg. Teil, 211ff.
Nicht Sonderrecht in diesem Sinne ist das Preß-Strafrecht; abweichend Binding: Lehrbuch, 1, 7.
Dazu Wach: VD. Allg. Teil, 6, 20.
Über diese Einteilungen: Allg. Teil, § 19. Der Unterschied zwischen Verletzung und bloßer Gefährdung tritt allerdings auch im Besondern Teil hervor; unten §11.
Z.B. Z. 33, 31ff. Vgl. auch Zürcher: Erläuterungen VE. 1908, 116: „Die Einteilung nach Motiven oder Trieben wäre nicht nur wissenschaftlicher, sondern hätte auch den Vorteil, den Richter auf eine tiefere Auffassung seiner Aufgabe hinzuleiten.“
Relazione sul Progetto, 9ff.
Eigenartig dazu Sauer: Gerichtssaal, 103, 34f., der eine Neugruppierung nach Persönlichkeitstypen, nach den den einzelnen Delikten zugrunde liegenden „kriminalistischen Untugenden (Verstellung, Verschlagenheit, Ausbeutungssucht usw.)“zur Erwägung stellt.
Gutherz (Lit. zu § 1): 374ff.
Nachweise bei v. Hippel: Deutsches Strafrecht, 1, 236ff. „Mehr und mehr straft die Praxis, was sie für strafwürdig hält und wie sie es für strafwürdig hält“(238).
Vgl. den vielerörterten § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes von 1868. Dazu Allg. Teil, 13, N. 5 und namentlich Schlauer: Aarg. Zuchtpolizeigesetz mit der instruktiven Darstellung der Geschichte dieses Gesetzes und der aus § 1 entwickelten Rechtsprechung; vgl. auch Z. 44, 112f. und Rauber: eodem, 475f.
Namentlich Binding: Lehrbuch, Bes. Teil, 1, 8ff. („Architektur“der Verbrechenstatbestände). — Wach: VD. Allg. Teil, 6, 46ff. — Beling: Die Lehre vom Verbrechen (1906); Methodik der Gesetzgebung (1922), insbes. 59ff.; Grundzüge des Strafrechts (11. Aufl.), 21ff. — M. E. Mayer: StR., Allg. Teil, 89ff. (Tatbestandsmäßigkeit). — Erik Wolf: Die Typen der Tatbestandsmäßigkeit (1931). — Mezger: Strafrecht (1933), 168ff., 173ff. (mit Hinweisen auf weitere Literatur). — V. Wedel: Z. 45, 359ff. — Über die besondere Form des Blankett-Tatbestandes s. Allg. Teil, §2II.
Zu diesen Fragen der legislativen Technik s. Wach: a. a. O. 37ff.
Über die Tötung und die besondern Tötungsarten unten §§ 3–6.
Dazu Allg. Teil §§ 77ff.; Wach: a. a. O. 76ff.
ZüRcher: Erläuterungen VE. 1908, 101 i. f. — Allg. Teil, 357, N. 1. — Unten § 5 II 2 (Kindestötung).
Eindringende Untersuchungen bei Binding: Lb. 1, 9ff., 15ff.; vgl. auch Wach: a. a. O. 67ff.
Die Auswirkung kann allerdings gleich sein wie beim qualifizierten Delikt. Art. 119 Ziff. 3 z. B. behandelt die Abtreibung mit Todesfolge, wie wenn es sich um eine Qualifikation des Grundtatbestandes handeln würde.
Über Strafmaß, Straffindung und Strafzumessung s. den Allg. Teil, §§73 bis 79.
Dazu v. Liszt: VD. Bes. Teil, 5, 8: Art und Maß der Strafdrohung sollen sich einerseits bestimmen nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des Rechtsgutes, anderseits nach der antisozialen Bedeutung der gegen das zu schützende Rechtsgut gerichteten Angriffe.
Vgl. dazu Prot. II. ExpKom. 2, 142, 145f. und als weitere Vorarbeiten Thormann: Z. 17, 377ff., ferner die von Kronauer: Z. 20, 1ff. aufgestellten vergleichenden Strafentabellen, die allerdings durch die spätem Beratungen des Gesetzes zum Teil überholt sind.
Wach: a. a. O. 49ff.
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Hafter, E. (1937). Einleitung. In: Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99423-4_1
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