Zusammenfassung
Hochverrat ist das ausgesprochenste Staatsdelikt. Er geht aufs Ganze, auf die Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung, auf den Umsturz. Gelingt er, so ist der Hochverräter der Held, der Sieger, dem die Macht zufällt. Mißlingt ein hochverräterischer Plan, so muß — oder sollte wenigstens — das Strafgesetz auf dem Plan erscheinen. Das ist selbstverständlich. Jeder Staat muß die Macht, die er hat, sichern, auch das Staatswesen, das objektiver Betrachtung als schlecht, als korrupt erscheint. Wenn es das ist, so werden die Machthaber erst recht die ihnen gegen einen Umsturz zur Verfügung stehenden Waffen zur Geltung bringen, weil nur in ihnen die Möglichkeit liegt, den Weiterbestand zu sichern1.
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Literatur
Kritik im Nationalrat. Die „außerordentlich elastische Fassung“ des Art. 10 lasse dem Bundesgericht in seinen Entscheidungen zu viel Freiheit; Burckhardt: Bundesrecht, 4, 227f.
Anders noch — gegen eine Differenzierung — Allg. Teil, § 52 I. Daran halte ich nicht mehr fest.
Gut schon Pfenninges: Referat am 18. Schweizer. Juristentag (1880), 101: „Weder das Rechtsgut noch das politische Objekt, weder Absicht noch Motiv, noch der Ursprung in der Insurrektion können einseitig und ausschließlich den Begriff bestimmen; vielmehr ist er aus dem Ganzen, nach den Regeln der Erfahrung in Würdigung der speziellen Lage, zu finden.
Bader: 21ff.; Stiffler: 59ff., 70f.; Corbaz: 17ff.; Hoffmann: 16ff.
Zur Geschichte des Hochverratstatbestandes Wildi: 90ff. Über die schweizer. Entwicklung im 19. Jahrhundert Pfenninger: Strafrecht der Schweiz, 142ff. (Helvetik), 222ff. (Periode bis 1830), 295 (1830–1848), 350ff. (1848–1870), 514ff.
Die Äußerungen in der Literatur sind teilweise mindestens mißverständlich, z. B. Ferri: Z. 33, 32: „La délinquence commune est toujours déterminée par un sentiment égoiste de celui qui l’accomplit… La délinquence politico-sociale, au contraire, bien qu’elle puisse revêtir des formes violentes et sanguinaires, est toujours déterminée par un sentiment altruiste. Cesera une aberration de l’altruisme, mais c’est toujours de l’altruisme.“ Vgl. auch Wolf: Verbrechen aus Überzeugung (1927), worunter strafbare Taten verstanden werden, als deren Motiv die Überzeugung von einer Pflicht, so zu handeln, erscheint (5). Der Hochverrat mit seinen Vorbereitungshandlungen wird dann schlechthin als typisches Überzeugungsverbrechen bezeichnet (18ff.).
So auch Stooss: 2, 407.
Nach der unbestrittenen Auffassung des Gemeinen Rechts waren nur Staatsuntertanen Subjekte des Hochverrats; dazu Temme: Lb. des schweizer. Strafrechts (1855), 341; Wildi: 120f.; Feinberg: 23f.
van Calker: 15f.; Schnorf: 47f. Wildi: 121 f., 181 mit dem Vorschlag, anstatt Hochverrat die Bezeichnung „Verbrechen gegen die Regierungsmacht“ zu wählen. Das ist als Deliktsbezeichnung zu akademisch.
Keine Anwendung des Art. 45 auf Massenunruhen in Kriegszeiten (Generalstreik); Burckhardt: Bundesrecht, 4, 555. — Daß Art. 73 lit. a des BStR. auch die Tatbestände der Art. 36–38 dieses Gesetzes unter die Bezeichnung Hochverrat stellte, ist verfehlt. Die Art. 36–38 handeln in der Hauptsache nicht von Hoch-, sondern von Landesverrat (unten § 104II). — Das BGes. vom 31. Januar 1922, (sog. Umsturznovelle), das in der Volksabstimmung abgelehnt wurde, hatte eine weitgehende Ausdehnung des Hochverratstatbestandes geplant; siehe dazu oben § 101 VI 1 mit Zitaten.
Dazu Wildi: 48f.
Zum bisherigen Bundesrecht Schnorf: 11 ff., 20ff.
Daten bei Stooss: 2, 402f.; Wildi: 58ff.; Feinberg: 8ff.; Schnorf: 24ff. und passim.
Einer der seltenen schweizer. Hochverratsfälle seit 1848, der aber, da es zu einer eidg. Intervention kam, nach Bundesrecht beurteilt wurde: Sturz der Tes-siner Regierung im September 1890; vgl. BE. 17, Nr. 62; Bader (Lit. zu § 102): 42ff.; Z.5, 119ff.
Neuenburger Royalisten-Handstreich von 1856; durch eine Amnestie erledigt; Bader: 38ff. Zu Neuenburg Art. 116 BE. 581, 92ff.
Vgl. Feinberg: 20f.; Schnore: 46: Der Hochverrat ist gegen den Staat als Einzelwesen gerichtet. Er ist ein vorsätzlicher und rechtswidriger Angriff auf die Verfassung, d. h. den grundlegenden rechtlichen und tatsächlichen organisatorischen Aufbau des Staates. Gesetzgeberisch ist eine solche Definition nicht zu verwerten.
Schnorf: 54ff.; Stämpfli: Z. 35, 104 (Angriffe auf die Staatsverfassung, das Staatsgebiet und die Träger der Staatsgewalt); LüThi: Berner Z. 77, 387ff.
Vgl. LüThi: Berner Z. 77, 388 und namentlich Comtesse: 15f. Siehe ferner den Antrag Huber: Prot. II. ExpKom. 4, 381 statt „die Verfassung“ „die verfassungsmäßige Ordnung“ zu sagen. Aber das trifft das Entscheidende auch noch nicht. Zu eng Wildi: 126 (Verfassungssturz als Verletzung der durch die Verfassung legalisierten staatlichen Machtbefugnis); vgl. van Calker: 20.—Art. 265II trifft nicht eine Unternehmung, die auf die Beseitigung der staatlichen Ordnung überhaupt, auf die Vernichtung des Staates gerichtet ist (Anarchismus). Das ist keine bloße Abänderung der Verfassung; Binding: Lb. 2 II, 442; Feinberg: 21 f.
Feinberg: 28 f.
Schnore: 64ff.; Comtesse: 17f.
Prot. II. ExpKom. 4, 377, 379f. Antrag Thormann: „die obersten verfassungsmäßigen Staatsbehörden“ ; auch schon Wildi: 128f., ferner Feinberg: 29f. — In der Monarchie ist der Monarch höchster Repräsentant der Staatsmacht. Für den schweizerischen Bundespräsidenten trifft das nicht zu.
Hochverrat richtet sich gegen die Staatsmacht. Die im Art.285 umschriebenen Tatbestände berühren nur die Staatsgewalt, die sich für die einzelnen Behörden und Beamten aus der Staatsmacht ergibt; vgl. auch Wildi: 126, Feinberg: 31 f.; Comtesse: 18.
Kasuistik bei Schnorf: 82 ff.
Dagegen berührt die Gebietsversehiebung zwischen Kantonen und auch eine Vereinigung von Kantonsgebieten das „schweizerische Gebiet“ nicht. — Über die möglichen Fälle der Abtrennung auch Feinberg: 33, ferner Thormann: Prot. II. ExpKom. 4, 380.
So auch Wildi: 130, 150; vgl. ferner Prot. II. ExpKom. 4, 378, Gautier: „Il ne s’agit plus d’intérêts de politique intérieure“ — was aber fraglich bleibt — „mais bien de l’intérêt national“ ; Schonrf: 69 (Grenzzone zwischen Hoch- und Landesverrat); Comtesse: 18ff.
Über den weiteren Fall eines militärischen Hochverrats unten § 105 II.
Schnorf: 72 (bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht), 77ff. über Rechtfertigungsgründe. Zu weitgehend Van Calker: 36 mit dem Vorschlag, jede auf ungesetzlichem Wege oder mit ungesetzlichen Mitteln erfolgende Änderung als Hochverrat zu bestrafen und die gewaltsame Begehung nur als qualifizierendes Moment zu berücksichtigen. Abzulehnen auch Binding: Lb. 2II, 439 („gewaltsam“ gleich „widerrechtlich“); vgl. ferner den Art. 45 des in der Volksabstimmung verworfenen sog. Umsturzgesetzes (Z. 35, 92ff.). Gegen bloße Widerrechtlichkeiten und Gesetzesverletzungen hat der Rechtsstaat andere Mittel als die Hochverratsstrafe. Zutreffend Feinberg: 34ff.; vgl. auch LüThi (Lit. zu § 101): Zum Staatsschutz, 12. — Im Bundesratsbeschluß vom 5. Dezember 1938 betreffend Maßnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutz der Demokratie (GesSlg. 54, 856ff.) bedroht jetzt freilich Art. 11 jedes Unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu beseitigen oder zu gefährden, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Buße bis zu 2000 Franken. Das ist aber nicht Hochverrat, was sich auch aus der Strafdrohung ergibt.
Gut Schnorf: 72 ff.; vgl. ferner Comtesse: 20.
Vgl. jetzt die VO. des Bundesrates vom 5. Dezember 1938 betreffend Maßnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (Ges-Slg. 54, 856ff.). Dazu oben § 101 IV 5, auch LüThi: Zum Staatsschutz, 13f.
Siehe dagegen noch VE. 1908 Art. 193: „Wer es versucht, mit Gewalt… abzuändern“ usw.; dazu Wildi: 133ff. Über die Weiterentwicklung zum jetzigen Text Prot. IL ExpKom. 4, 379ff.; 5, 92f.; StenBull. NR. 1929, 584ff., 781 ff. (bemerkenswerte Erörterungen), StR. 1931, 656; vgl. ferner Feinberg: 37ff., der für eine kasuistische Begrenzung der strafbaren Vorbereitungshandlungen eintritt (44ff.); Sohnorf: 92ff.; Le Fort: Z. 41, 45ff.; Thormann- V. Overbeck: Art. 265, N. 9; LüThi: Berner Z. 77, 388f.
Vgl.auehdie §§ 82 und 83 des deutschen StGB. (hochverräterisches Komplott; Aufforderung, Anreizung zu einem hochverräterischen Unternehmen, Vorbereitung „in anderer Weise“). Freiburg Art. 156 II nennt beispielsweise als strafbare Vorbereitungshandlungen das Ankaufen und Ansammeln von Waffen, das Komplott, die mit Vereinigungen, Versammlungen, Anschlägen, Drucksachen, Schriften oder Abbildungen betriebene Propaganda oder Agitation. Ganz ähnlich Waadt Art. 290 II. In diesen Bestimmungen offenbart sich, wie schwierig, vielleicht auch wie gefährlich die Umgrenzung der Vorbereitungshandlungen ist.
Dazu BE. 58 I, 92ff. zu Art. 116desneuenburg. StGB. Gut auch Van Calker: 46: die Vorbereitung muß ein auf die Ausführung eines bestimmten hochverräterischen Angriffs gerichtetes Verhalten offenbaren. — Comtesse: 94ff. wendet sich aus dogmatischen Gründen gegen die Auffassung, daß Aufforderung zum Hochverrat Vorbereitung dazu sein kann. Sie sei eine selbständige, teilnahmeähnliche Handlung. Das überzeugt nicht.
Von Bedeutung könnte hier ein freiwilliger Rücktritt vom unvollendeten Versuch werden. Jedoch bestimmt Art. 21 II des G. für ihn nur, daß der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen kann. Zu dieser Frage Feinberg: 48f.; Schnorf: 108ff. (110 und 133, wo de lege ferenda eine grundsätzliche Berücksichtigung des freiwilligen Rücktritts und der tätigen Reue gefordert wird).
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4,379; vgl. auch Stooss: 407; Feinberg: 50ff.; ferner Schnore: 118ff., 122ff. (Strafdrohungen kantonaler Rechte).
In diesem Sinne ist die Erörterung von Germann: Z. 54, 376 zu ergänzen.
ZüRcher: Erläuterungen, 345f. und namentlich Schnore: 128ff.
Beispiele: BStR. von 1853 Art. 51 in Verbindung mit Art. 40; vgl. auch Zürich § 75, Neuenburg Art. 119. Weitere Daten bei Schnore: 131 f.; vgl. auch StäMpeli: 35, 101 f.
Dazu StäMpfli: ZschwR. N. F. 50, 27 a und ff.
Unterscheidungskriterium des französischen C. p., dem die Bezeichnungen Landes- und Hochverrat fremd sind: Crimes et délits contre la sûreté extérieure de l’Etat (Art. 75–85) und Crimes contre la sûreté intérieure de l’Etat (Art. 86 bis 90). — Vgl. Stooss: 2, 406: Der Hochverrat bezweckt, die wichtigsten staatlichen Einrichtungen willkürlich durch Gewalt aufzuheben oder abzuändern. Der Landesverrat besteht in der rechtswidrigen Unterstützung eines fremden Staates zum Nachteil des einheimischen; Wildi: 126, 142, 149: Hochverrat gerichtet gegen die Regierungsmacht, die Macht des Staates, sich nach Innen selbst zu bestimmen; Landesverrat gerichtet gegen die Existenzmacht des Staates. Ferner zur Abgrenzung Weber (Lit. zu § 105): 11 ff.
Gegen die Berücksichtigung des Treueverhältnisses beim Landesverrat Wildi: 136ff.; Weber: 19ff.
So schon Stooss: 2, 405; Mahler (Lit. zu § 105): 82ff. (Landesverrat unter Beiseiteschiebung des Treubruchsmomentes als Landesschädigung aufzufassen).
Das Marginale des Art. 87 des MilStG.: militärischer Landesverrat ist ungenau; unten § 105 II.
Der ebenfalls in Art. 37 untergebrachte Tatbestand: Versuch, einen Kanton oder einen Kantonsteil von der Eidgenossenschaft „loszureißen“ kann dann als Landesverrat gelten, wenn schweizerisches Gebiet einem fremden Staat angegliedert werden soll; siehe jetzt Art. 265 IV des eidg. StGB, und dazu oben § 103 III 3: Gebietshochverrat, der gleichsam zwischen Hoch- und Landesverrat steht; dazu auch Wildi: 150.
Zu Art. 36–38 des BStR. Stooss: 2, 403ff.; Wildi: 52ff.
Capt und Gamboni: Kommentar zum waadtländischen StGB. Art. 290, N. 1 erklären wie Stooss, daß bei Angriffen auf die äußere Sicherheit eines Kantons nur eidgenössisches Recht in Frage kommt.
Burckhardt: Kommentar BV. (3. Aufl)., 79ff., 91ff.; Schwarzenbach: Staatsverträge der Kantone mit dem Ausland, Zürcher Diss. (1926); His: Zschw R. N. F. 48, 31 ff. mit weiteren Lit.-Angaben.
Dazu gut Zeller: Kommentar Zürcher StGB., Noten zu § 71. Ähnlich auch Basel § 48; vgl. auch Bader: 47 und namentlich Wildi: 58ff., 85ff. (weitere Angaben über kantonale Rechte).
Die Ziff. 1 des Art. 266 ist schon durch Art. 2 des Unabhängigkeitsgesetzes vom 8. Oktober 1936 (sog. Colombi-Novelle) geltendes Recht geworden; siehe oben § 101 IV 4. Mit dem Inkrafttreten des G. fiel diese Novelle wieder dahin (Art. 398 lit. a).
Auch hier wirkt sich die Ergänzung durch den Tatbestand des Art. 275: Rechtswidrige Vereinigung aus; unten § 109 I.
So auch Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 383; 5, 93. Lang: eodem, 5, 94 nannte als Fall die öffentliche Propaganda für den Anschluß an einen anderen Staat. Sie zeigte sich später in der irredentistischen Propaganda des Colombi und seiner Mitbeteiligten, die den Erlaß des Unabhängigkeitsgesetzes von 1936 veranlaßte; BB1. 1936 II, 171 ff.; weitere Zitate oben § 101 IV 4; Lüthi: Berner Z. 77, 392.
Denkbar schwerster Fall die Aufhebung der Eidgenossenschaft als Angriffsziel. Art. 266 schützt aber nur die Eidgenossenschaft, nicht die Kantone. Zu erwägen ist, diese gegen Aufhebung durch den Gebietshochverratstatbestand (Art. 265 IV) zu schützen; so Schnorf (Lit. zu § 103): 71. Ob eine solche Auslegung des Art. 265 zulässig ist, bleibt freilich zweifelhaft.
Vgl. StäMpfli: Z. 51, 26f. — Ergänzungen durch die Notgesetzgebung des Bundesrates: VO. vom Ö.Dezember 1938 betreffend Maßnahmen gegen staats-gefährliehe Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (GesSlg. 54, 856ff.), Art. III: Vorschubleistung einer Propaganda des Auslandes, die auf die Änderung der politischen Einrichtungen der Schweiz abzielt; Strafdrohung Gefängnis bis zu 3 Jahren und Buße bis zu 10000 Franken (Ergänzende VO. vom 4. August 1942; GesSlg. 58, 741 ff.). Voraussetzung ist hier der Nachweis, daß eine solche ausländische Propaganda besteht. Diese Bestimmung enthält zugleich Momente eines hochverratsähnlichen Tatbestandes; s. oben § 103 III 1 und IV. Propagandatatbestände finden sich auch in der VO. vom 4. Dezember 1939 betreffend das Verbot der staatsgefährlichen Propaganda in der Armee (GSlg. 55, 1461) und dazu Lüthi (Lit. zu § 101), ferner in Art. 2 der VO. vom 6. August 1940 über Maßnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit (GSlg. 56, 1336f.): Propaganda in irgendwelcher Form“ und Vorschubleistung.
ZüRcher: Erläuterungen, 356f.; Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 383.
So Van Calker: 56, 78f.; Weber (Lit. zu § 105): 21.
Zu VE. 1908 Art. 196 II — jetzt G. Art. 266 Ziff. 2 — Huber: Prot. II. Exp. Kom. 4, 393: die Bestrebungen, einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen als schwerster Fall der Veranlassung einer fremden Einmischung. Davon zu unterscheiden ein Verhalten, das die Eidgenossenschaft vor oder während eines Krieges schädigt — jetzt MilStG. Art. 87 (unten § 105 II).
Die Bezeichnung wird auch von van Calker: 55 als nicht charakteristisch abgelehnt; ebenso von Weber (Lit. zu § 105): 23f.; Gutjahr: 608ff. (Vergleichung der schweizerischen mit den deutschen und österreichischen Entwürfen). 2 Die Gesetzesmaterialien zum Art. 267 sind nicht aufschlußreich.
Vgl. die Zusammenstellung oben § 41 IV.
Van Calker: 58 (Tatsachen, die nur innerhalb eines bestimmten amtlichen Kreises bekannt sind und deren Bekanntwerden über diesen Kreis hinaus dem Willen der Regierung widerspricht); vgl. auch Binding: Lb. 2 II, 477; Comtesse: Z. 56, 266f.
Eigenartig Gutjahr: 617 („Geheimnisse“ alle Tatsachen, die geeignet sind, eine völkerrechtliche Haftung der Schweiz zu begründen, z.B. Mitteilungen über Neutralitätsverletzungen seitens der Schweiz als Geheimnisverrat).
Gutjahr: 612ff., 616ff., 619ff., 631ff. geht davon aus, daß beim Geheimnisverrat die beteiligten Staaten sich als Völkerrechtssubjekte gegenüberstehen müssen. Den Kantonen fehlt diese Eigenschaft. Damit sind aber „kantonale Staatsgeheimnisse“ nicht ausgeschlossen.
Über politische Spionage Mahler (Lit. zu § 105): 25ff., 147ff., ferner unten § 107 II: zu den Art. 272–274 des G.
Art. 27 Ziff. 7 schließt bei Hochverrat und Landesverrat, mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 267 Ziff. 11, das Zeugnisverweigerungsrecht des Redaktors aus. Das regelmäßige Verbot, gegen die an der Herstellung eines Presseerzeugnisses beteiligten Personen prozessuale Zwangsmittel anzuwenden und die sonst bei Preß-delikten gewährte einjährige Verjährungsfrist gelten nicht.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 8, 299: Il ne s’agit pas toujours de révélations proprement dites. On peut trahir un secret en s’arrangeant pour le laisser pénétrer; vgl. auch Thormann-V. Overbeck: Art. 267, N. 3 (Begehung durch Unterlassung).
Berechtigte Kritik des Textes „Urkunden oder Beweismittel“ durch Gutjahr: 618f.: Urkunden, die nicht Beweismittel sind, gibt es nicht.
Vgl. dazu oben § 100 III.
Aus der vergleichenden Betrachtung des Art. 268 mit dem Tatbestand des Beweismittelverrates nach Art. 267 Ziff. 1 II ergibt sich, daß das Verhältnis, in dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen, ungenügend abgewogen wurde.
So auch Gutjahr: 635.
Die Gesetzesniaterialien zum ganzen Art. 267 sind dürftig, Prot. II. Exp-Kom. 4, 386f. Vgl. noch Gutjahr: 622ff. zur Nichtberücksichtigung einer Benachteiligung der Kantone durch landesverräterische Untreue.
Dazu ausführlich StäMpfli: ZschwR. N. F. 50, 27a und ff.
Über diesen Vorgang StenBull. NR. 1929, 584ff., auch Germahn: StGB., Vorbemerkung zum 13. Titel des Bes. Teils.
Schweizerische Daten zur geschichtlichen Entwicklung der Bestimmungen über militärischen Landesverrat und über die Geltung des Militärstrafrechts Weber: 28ff., 104ff., 124ff.
Vgl. Schhorf: (Lit. zu § 103) 60ff. — Auch Huber: 28ff., auf dessen Vorschläge der Art. 87 in seinen Grundzügen zurückgeht, betonte ausdrücklich, daß es sich nicht nur um den Schutz gegen Störung und Gefährdung der Landesverteidigung durch das Ausland handelt, sondern auch um den inneren Schutz „im Falle eidgenössischer bewaffneter Intervention“. Er spricht auch von militärischem Hochverrat. — Was der Art. 87 bestimmt, wurde in der Hauptsache schon, nach den Vorschlägen von Httber, in die VO. des Bundesrates vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand (Eidg. GesSlg. 30, 370ff.), Art. 3 Ziff. 2, aufgenommen; dazu Hafter: Z. 27, 239f.; vgl. ferner VE. 1916 MilStG. Art. 77 und weitere Daten zur Entwicklung der Bestimmung bei Weber: 43 ff.; v. Erlach: 72 f.: Ausdehnung auf Friedenszeiten postuliert.
So die VO. vom 29. August 1939 (GesSlg. 55, 748f.) und dazu TrüSsel: Z. 54, 241. Aktivdienst: Dienst zur Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern; Mil.Organisation, Art. 8 lit. b.
Weber: 46f., 100 nennt weitere Beispiele.
Gut darüber Schnorf (Lit. zu § 103): 60ff.
Huber: 30f. umschreibt ausführlicher: Desorganisierung der öffentlichen Ordnung durch Unterbrechung lebenswichtiger Betriebe (Licht-, Wasser-, Lebensmittelversorgung usw.); Einstellung von für die Heeresbedürfhisse wichtigen Betrieben, z. B. Konservenfabriken, Schuhfabriken); Demoralisierung der öffentlichen Meinung. Vgl. dazu Prot. II. ExpKom. 5, 106ff., ferner auch StGB. Art. 239 mit den Erörterungen oben § 87 IV, namentlich IV 3; Schnorf: 61 ff.
Beispiel mit Kritik von Lang: Prot. II. ExpKom. 4, 412f.: Ist eine Protestversammlung gegen die Fortsetzung eines Krieges als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 86 Ziff. 2 zu betrachten?
Zu diesem Schluß gelangt Huber mit dem Hinweis auf die in den Ziff. 1 und 2 genannten Beispiele: Prot. II. ExpKom. 4, 398.
Vgl. Weber: 102, der das nicht genügend erkannt hat. Zu den Momenten der Störung und Gefährdung zutreffend Comtesse (Lit. zu § 103): 118ff.
Kriegszeiten: MilStG. Art. 5.
Die VO. des Bundesrates vom 28. Mai 1940 (Eidg. GesSlg. 56, 525ff.) hat in Abänderung des MilStG. bestimmt, daß nicht nur in Kriegszeiten, sondern auch in Zeiten des „gegenwärtigen“ Aktivdienstes die Todesstrafe ausgesprochen werden kann (Art. 6 Ziff. 1 lit. a); Trüssel: Z. 54, 239. — Vgl. noch Art. 8 der Strafvorschriften vom 24. Juni 1938 für den passiven Luftschutz (GesSlg. 54, 697ff.): Zerstörung oder Beschädigung der Einrichtungen; Störung oder Gefährdung der Übungen. Dazu FröHlich: 94ff. (bürgerliches Strafrecht und bürgerliche Gerichtsbarkeit (Art. 12); geringere Strafdrohungen).
Über Fahrlässigkeitsfälle Comtesse: a. a. O. 124.
Huber: 31 und 57 hatte die Verbreitung unwahrer Nachrichten in den allgemeinen Verratstatbestand eingefügt. Die Herauslösung erfolgte durch die II. Expkom. Prot. 4, 409ff.; 5, 108ff. — Über das Verhältnis des Art. 89 ‘zum Tatbestand der Verbreitung unwahrer Nachrichten nach MilStG. Art. 102 Comtesse: a. a. O. 125f.
Beispiele: Unwahre Nachrichten über Mobilisation, Aufmarsch und Bewegungen der Armee, Stärke der Truppen an einzelnen Orten; Prot. II. ExpKom. V, 109.
Prot. II. ExpKom. 5, 24f., 108ff.
Besonders geordneter, schwerer Fall die Verletzung militärischer Geheimnisse nach Art. 86; unten IV.
Darüber Comtesse: a. a. O. 50ff.
Jetzt neue, erweiterte Fassung durch Art. 2 der VO. vom 4. August 1942 (GesSlg. 58, 741 ff.): „Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gerüchte oder unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, die Bevölkerung in Unruhe zu versetzen.“
Auch dieser Tatbestand war in den Entwürfen zum StGB. (E. 1918 Art. 242) enthalten und wurde dann in das MilStG. übernommen. Beratung: Prot. II. Exp-Kom. 4,417ff.;5, 112ff. Über ausländisches Recht und die Entwicklung im schweizerischen Recht Locher: 15ff.
Alles, was durch den Abschluß von Lieferungsverträgen sich als für die Armee notwendig erweist; Locher: 29ff., 34ff.: Lieferungsverträge als Sachleistungsvertrage zu verstehen; vor allem Kaufverträge, aber auch Miete, Leihe und Werkverträge, nicht Verträge über Arbeitsleistungen; vgl. dazu Weber: 85ff. auch Dubuis: Prot. II. ExpKom. 5 112.
Gut Locher: 54f. 63.
Locher: 40f. 51 f. 76ff. 84ff.; Weber: 90f.
Der Vorsatz muß alle Momente umfassen, auch daß Heeresbedürfnisse auf dem Spiel stehen; nicht richtig Weber: 89 (Wissen darum, daß der Vertrag sich auf Heeresbedürfhisse bezieht, nicht erforderlich).
Locher: 66 ff.
Andere Erklärung bei Locher: 71 f., der Fahrlässigkeit nur mit Bezug auf die Mehteifüllung des Vertrages annimmt, daneben aber für die Strafbarkeit das Wissen darum, daß es sieh um einen Vertrag zur Lieferung von Heeresbedürfnissen handelt, fordert. Sollen Lieferanten oder auch ein „Angestellter“ straflos bleiben, weil sie aus Fahrlässigkeit die Tatsache, daß Heeresbedürfnisse auf dem Spiel stehen, nicht beachteten oder nicht berücksichtigten ?
BGes. vom 13. Januar 1941 betreffend Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizer. Strafgesetzbuch (GesSlg. 57, 1269ff.); E. und Botschaft: BBl. 1940, 997ff. — Zum Sabotagetatbestand Comtesse: a. a. O. 125ff.
Ahnliche Redaktion wie bei zahlreichen gemeingefährlichen Delikten, z. B. G. Art. 221 II, 223 Ziff. 11; MilStG. Art. 161 Ziff. 11, 165 Ziff. 11. Über das Gesetzgebungstechnische zu Art. 86 bis Comtesse: 128ff.
Vgl. Art. 23 lit. f der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Ausgabe des Bundesrates von 1939): Verbot des Mißbrauehs der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes. Das setzt allerdings den Krieg voraus. Dann aber wäre nicht mehr Art. 86 bis, sondern Art. 87 Ziff. 1 anzuwenden. Vgl. auch noch TrüSsel: Z. 54, 245f.
Die Bestimmung entspricht im wesentlichen dem Vorschlag von Huber: 56. Dazu Prot. II. ExpKom. IV, 397, 404ff.; V, 96ff.; vgl. ferner schon die VO. des Bundesrates vom 6. August 1914 (GesSlg. 30,370ff.), Art. 3 Ziff. 1; EMStG. von 1918, Art. 87 und dazu StenBull. StR. 1921, 454, NR. 1925, 425f.; MilStG. von 1851, Art. 42 lit. a—c und Art. 43 (früheres Spionagerecht). Ausführlich zur Entwicklung Mahler: 119 ff.
So auch Mahler: 96ff. (die Absicht des Spions als Merkmal des Spionagebegriffs).
Zum Geheimnisbegriff und zur Tragweite der Begriffe Agent eines fremden Staates, Öffentlichkeit, bekannt oder zugänglich machen oben §104 IVI. — Mahler: 21f., 47ff., 62ff. (Objekte der Spionage; Geheimnisbegriff). EMKG. 1936ff., Nr. 58, 89.
Mahler: 15 (Althochdeutsch spehon, spiohon). Der italienische Text sagt in Art. 86 scrutare. Dagegen lautet das Marginale zu Art. 272–274 des bürgerlichen StGB, spionaggio. Vgl. Art. 29 der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Ausgabe des Bundesrates von 1939): Begriff des Spions.
Dabei wird nicht verkannt, daß das Eindringen in ein Geheimnis, die Spionage, und das Preisgeben eines Geheimnisses, der Verrat, zwei verschiedene, auseinanderzuhaltende Vorgänge sind. Wer aber ausspäht, um preiszugeben, kann seiner Tendenz und seiner Gesinnung nach als Verräter bezeichnet werden. Zu diesen Fragen, teilweise abweichend, namentlich Mahler: 70ff. Nur vom Verrat handelt Art.86 Ziff. 1 II; unten 3. Vgl. noch Züblin: 21, 63, 71ff., 140ff.; Wildi (Lit. zu § 103): 152ff.
Der Vorschlag von Huber: 56 lautete: „Tatsachen…, deren Geheimhaltung für den Falleines Krieges oder in Kriegszeiten zum Wohl der Eidgenossenschaft geboten ist.“ Dazu Kritik Prot.II.ExpKom. 5, 96ff. Vgl. ferner EMKG. 1936ff.,Nr. 89.
Gut darüber Mahler: 17, 117f.
So namentlich Mahler: 63ff. mit weiteren einleuchtenden Beispielen. Vgl. dazu Art. 274 des bürgerlichen StGB, (militärischer Nachrichtendienst); unten § 107 III.
Auch hier zeigt sich wieder die Vagheit des Art. 87 (oben II 2). Die die Heeresunternehmungen störende oder gefährdende Tat des Spions oder des Geheimnisverräters erfüllt auch den Art. 87. Die Lösung muß darin gesehen werden, daß.der besondere, in Art. 86 Ziff. 2 enthaltene Tatbestand dem Art. 87 vorgeht.
Dem Art. 86 nachgebildet ist der zum bürgerlichen Strafrecht gehörende Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz (GesSlg. 54, 697ff.). Über die besondere Spionage im passiven Luftschutz Fröhlich: 89ff.
ZüBlin: 158; Wildi (Lit. zu § 103): 156f.
StenBull. StR. 1921, 463f.; Mahler: 133. Vgl. auch EMKG. 3, Nr. 86.
Zur Spionagegesetzgebung im weiteren Sinn sind auch Art. 3 und 4 des BGes. vom 24. Juni 1904 (GesSlg. 20, 146ff.) zu zählen, die die Trainierung von Brieftauben aus der Schweiz nach dem Ausland oder umgekehrt verbieten. Dazu Mahler: 132 (Nachrichtenübermittlung durch Brieftauben).
Huber: 27. — In diesen Rahmen gehören besondere Bestimmungen betreffend die Festungsgebiete: Bundesbeschluß vom 18. März 1937 (GesSlg. 53, 162ff.), Art. 5 und 6 (Verbot des Photographierens, Zeichnens usw., der Veröffentlichung solcher Aufnahmen); Art. 16 und 17 (Strafdrohungen). Ferner VO. vom 1. Oktober 1937 (GesSlg. 53, 822ff.), Art. 6, 11, 15, 19, 20. Durch die weitere VO. vom 8. Juni 1940 (GesSlg. 56, 577f.) wurden diese Bestimmungen ausgedehnt auf alle Gebiete, für die im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind.
VE. MilStG. Art. 78; E. Art. 91; auch E. 1918 bürgerliches StGB. Art. 237. Huber (Lit. zu § 105): 14ff., 55; Prot. II. ExpKom. 4, 396f., 400ff.; Weber (Lit. zu §105): 78ff., 111f.
Vgl. den in Art. 94 verwendeten Ausdruck: „Eintritt in fremden Militärdienst“ und die weite, diesem Begriff vom MKG. gegebene Auslegung: E. 3, Nr. 24 (jede Dienstleistung bei einer dem Heere zugehörigen oder angegliederten Organisation, auch Dienst hinter der Front); siehe auch Weber: 82f.; SchräMli: 52ff. und dort Zitierte; Bislin: 34ff. mit der kaum zutreffenden Annahme (36), daß auch die im Auftrag einer ausländischen militärischen Behörde erfolgende Spionage Militärdienst sei. In diesem Falle ist Art. 86 des MilStG. auch auf den Schweizer, anzuwenden.
„im Krieg“ gemäß Art. 90 ist enger als „in Kriegszeiten“, wenigstens wenn man MilStG. Art. 5 (unmittelbar drohende Kriegsgefahr) mit in Betracht zieht. — Zu dem hier nicht weiter zu erörternden Art. 94 Bislin: passim; SchräMli: 38ff.; Webeb: 79 ff.
Dazu Prot. II. ExpKom. 4, 401 ff.; Webeb: 111f. — Bei Art. 94 MilStG. (Fremder Militärdienst in einem Staat, mit dem die Schweiz nicht im Krieg steht) mag man zugunsten des Doppelbürgers anders überlegen. Eine VO. vom 11. Juni 1940 (GesSlg. 56, 579) bestimmt, daß auf den Schweizer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt und während der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes in der Armee dieses Staates Militärdienst leistet, Art. 94 nicht anwendbar ist. Die analoge Anwendung dieses Satzes bei Art. 90 sollte aber nicht zugelassen werden. Über die militärrechtliche Stellung des Doppelbürgers Bislin: 59ff. (mit weiterem Material).
Huber: 15.
Der Vorschlag von Huber: 56: „Wer im Kriege (durch Dienste oder Lieferungen) den Feind begünstigt“ ist zu unbestimmt. Er knüpfte an Art. 37i. f. des BStG. von 1853 an.
Weber: 38 und 51 ff. (zum ganzen Artikel).
Nicht jede Vorteilsverschaffung. Eine „Lieferung“ nützt vielleicht der Schweiz und dem Feind. Entscheidend ist, ob dem Feind mehr Nutzen zukommt als der Eidgenossenschaft; Weber: 40f. Das führt freilich zu spitzigen Abwägungen.
Erlaubt sein müssen Sanitätsdienste, Leistung von Kontributionen, die ein Okkupationsheer verlangt, persönliche Dienstleistung von Beamten und Privaten, die eine Okkupationsmacht fordert. Hier können auch die Strafausschließungsgründe des Zwangs und des Notstandes von Bedeutung sein; Huber: 31; Weber: 63 ff.
Lösungsversuch bei Weber: 53f., wonach sich der Abs. I nur auf „unbewegliche Verteidigungsgegenstände“ (Festungen, Lager, Munitionsdepots usw.) beziehen soll. Das ergibt sich jedoch nicht aus dem Text.
Bei der Beratung des Artikels ist nur dieser Tatbestand ausführlicher erörtert worden; Prot. II. ExpKom. 5, 104ff.; Weber: 61f und 126 kritisiert die Bestimmung als zu eng. Jede finanzielle Begünstigung des Feindes sollte erfaßt werden.
Vgl. dazu Art. 17 und 18 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (Ausgabe des Bundesrates, 1939, 53ff.): Hinweis auf zulässige und nicht zulässige Handlungen.
Art. 88 spricht nicht wie Art. 90 von einem Krieg gegen die Schweiz, sondern von „Kriegszeiten“ ; vgl. über die Differenzierung MilStG. Art. 5. Das ist redaktionell verfehlt. Der Art. 88 setzt voraus, daß die Schweiz sich im Kriege befindet. Erst dann steht sie einer „bewaffneten Macht des Gegners“ gegenüber.
Vgl. StenBull. StR. 1921, 454; Noten zu Art. 1 in den Gesetzen und Gebräuchen usw. (Ausgabe des Bundesrats), ferner Art. 2: die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, ohne Zeit zur Organisation gehabt zu haben, gilt als kriegsführend, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet (sog. levée en masse).
Entsprechende Bestimmung schon in Art. 85 des MilStG. von 1851. Zum neuen Tatbestand StenBull. StR. 1921, 448; NR. 1925, 390ff. (Anzeige als Treupflicht und Soldatenpflicht bezeichnet). —Vgl. noch Art. 7 u. 8 der VO. des Bundesrates vom 22. September 1939/16. April 1940 über die Wahrung der Sicherheit des Landes (Militärstrafrechtspflege, Ausgabe 1941, 156 ff.).
Botschaft und E. BBL 1935 I, 742ff.; StenBull. NR. 1935, 213ff., 265ff.; StR. 1935, 219ff., 254; vgl. ferner Z. 49, 380ff.; ZschwR. N. F. 55, 477f. — Vgl. auch schon Art. 8 des in der Volksabstimmung verworfenen sog. Ordnungsgesetzes vom 13. Oktober 1933 (BBL 1933 II, 511ff.): Politischer Nachrichtendienst für das Ausland; siehe oben § 102 IV 2. Einen allgemeingefaßten Tatbestand des Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht enthielt auch Art. 5 der VO. vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand (GesSlg. 30, 370ff.). Dazu unten §123 III; Hafter: Z. 27, 242ff. und namentlich Thilo: JZ. 14, 185ff., 203ff. über Urteile des Bundesstrafgerichts aus den Jahren 1916 und 1917 (reiches Material); Pfenninger (Lit. zu § 123): passim.
BBl. 1935 I, 745: Schaffung irgendeiner Organisation, eines Bureaus, einer sog. Zentrale, auch wenn noch keine Nachrichten eingezogen oder übermittelt worden sind, aber auch einzelne Handlungen: Überwachung von Personen (auch als Gegenspionage), Einziehen oder Weitergeben einer Nachricht, ohne daß ein Dienst organisiert wurde. StenBull. NR. 1935, 213ff.: Erfassung aller Formen des Spitzel-tums und der Spionage. Vgl. auch Thilo: JZ. 14, 188ff. und derselbe: Contre les espions, 6ff., 20ff.; Pfenninger: 160ff.; BE. 611, 414f.; 66 I, Nr. 17: Jede einzelne Handlung, die sich als Auskundschaftung, Einziehung oder Weitergabe einer Nachricht erweist (110, 113); 65 I, 331 ff.: Strafbar auch schon die Annahme eines Spitzelauftrags. — Eine Erweiterung der Strafbarkeit eines Nachrichtendienstes ergibt sich ferner aus dem Tatbestand des Art. 275: Rechtswidrige Vereinigung; unten § 109 I.
Zum Begriff: Vorschubleisten StenBull. StR. 1935, 230 (z. B. eine Deckadresse zur Verfügung stellen, Instruktion, Bezahlung, Überwachungeines Agenten); Thormann-V. Overbeck: Art. 272, N. 11.
Vorbehalten bleibt die Exterritorialität der diplomatischen Agenten; Thilo: JZ. 14, 187.
BE. 661, Nr. 17: Angaben über politische Tätigkeit auch die Beschuldigung des Schmuggels verbotener Zeitungen und der Spitzeltätigkeit (110 ff.). Ferner Stämpfli: Z. 47, 58ff. (Fall Firstermacher: Überwachung italienischer Anti-fascisten in der Schweiz). Vgl. auch Thormann-V. Overbeck: Art. 272, N. 3; Lüthi: Berner Z. 77, 400ff.; Thilo: Journ. des Tribunaux, 1942, 391 f. (weite Auslegung).
Vgl. Thilo: Journ. des Trib., 1942, 393. — Nachrichtendienst über amtliche Tätigkeit steht nicht unter dem Art. 272. Unter Umständen kann in einem solchen Fall Geheimnisverrat nach Art. 267 Ziff. 11 gegeben sein. — Nicht strafbar ist ein Nachrichtendienst über die politische Gesinnung einer Person; StenBull. StR. 1935, 230. Aber eine Gesinnung, die sich äußert, ist politische Tätigkeit; so zutreffend LüThi: Berner Z. 77, 401 f.
Schweizerreisende, Kurgäste usw. sind nicht „Einwohner“ ; Thormann-V. Overbeck: Art. 272, N. 6.
Gemeint sind parteiähnliehe politische Organisationen, die als Partei nicht anerkannt sind (anarchistische, eventuell kommunistische Verbände oder solche mit antidemokratischen Tendenzen).
BE. 66 I, 112. Art. 5 der VO. vom 6. August 1914 bestimmte enger als Art. 272 des G. und als Art. 2 des Spitzelgesetzes: Nachrichtendienst „zugunsten einer fremden Macht“. Dazu auch Amstalden: StenBull. StR. 1935, 230.
BE. 65 I, 334f.
BE. 66 I, 112.
Die Dreiteilung: politischer, militärischer und wirtschaftlicher Nachrichtendienst rechtfertigt sich trotz der dagegen erhobenen Einwendungen. Auch die Verschiedenheit in den Strafdrohungen der Art. 272–274 ist zu beachten. Für die Erfassung durch eine einheitliche umfassende Bestimmung hat sich Thilo: Contre les espions etc., 11 ausgesprochen (il n’y a aucune différence essentielle entre les trois infractions); ferner Thilo: Journ. des Trib., 1942, 395ff., vgl. auch Mahler (Lit. zu §105): 33,128ff.
Vgl. BE. 661, 113; Zürcher Bl. 37, Nr. 168 (Vorbereitungshandlungen).
Vgl. auch Thilo: Journal des Tribunaux, 1942, 387. — Nach G. Art. 340 Ziff. 1 und Art. 342 hat das Bundesstrafgericht Fälle eines militärischen Nachrichtendienstes gegen die Schweiz (G. Art. 274) zu beurteilen; siehe schon oben I. Art. 1, lit. b der VO. des Bundesrates vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft (GesSlg. 58, 741 ff.) stellt dagegen solche Fälle „für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes“ unter die Militärgerichtsbarkeit.
BBl. 1935 I, 745; BE. 611, 412f.: Tatsachen, die einzeln an ihrem Ort allgemein erfahrbar sind, in ihrer Gesamtheit aber nur durch besondere Vorkehren in Erfahrung gebracht werden können; Tatsachen, die mitbestimmend sein können für militärpolitische Maßnahmen des Staates, für den der Nachrichtendienst erfolgt; vgl. auch Thormann-V. Overbeck.: Art. 274, N. 3; LüThi: Berner Z. 77, 400, 402f. (Entscheidend die Frage: Dient die Nachricht der fremden Militärpolitik ?).
Den gleichen Tatbestand unter dem Obertitel Neutralitäts verletzungen enthält auch Art. 93 des MitStG. im sog. Anpassungsgesetz vom 13. Juni 1941 (unten §123 III).
So auch Thilo: Journ. des Trib. 1942, 387, 389, 394f.
Die von Mahler: 130 wegen NichtÜbernahme dieses Hinweises in das G. geäußerten Bedenken bestehen nicht. Die Anwendung des Art. 86 des MilStG. muß, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, selbstverständlich erfolgen. — Die VO. vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung usw. (GesSlg. 58, 741 ff.) läßt jetzt auch Zuchthausstrafe zu (Art. 1 III).
Rechtsvergleichende Hinweise bei Hafter: 209, 216f., 222; Mahler: 28ff.; WäChter: 69ff.
Thilo: Contre les espions…, 13: die Bestimmung erfaßt nicht eine im Ausland zum Nachteil einer ausländischen Firma betriebene Spionage.
BE. 65 I, Nr. 10: Geschäftsgeheimnisse zunächst Tatsachen geschäftlicher Natur, die nach dem Willen des Geschäftsinhabers nicht außerhalb des Betriebes stehenden Personen oder der Öffentlichkeit preisgegeben werden sollen. Darüber hinaus Tatsachen des Wirtschaftslebens, an denen auch andere in der Schweiz sich aufhaltende Personen als ein Geschäftsinhaber ein Geheimhaltungsinteresse haben, z. B. Arbeitnehmer eines schweizer. Betriebes mit Bezug auf Lohnverhältnisse. Ferner BE. 65 I, 333: alle Tatsachen des Wirtschaftslebens, an deren Geheimhaltung ein „schutzwürdiges Interesse“ liegt — auch Verhältnisse der privaten Vermögens- und Einkommenwirtschaft. Ob eine Nachricht wahr oder falsch ist (angebliche Devisenschiebungen einer Privatperson), macht für die Strafbarkeit keinen Unterschied (334f.).
Zur Frage der Erweiterung. Hafter: 213ff.
Ebenso Thormann-V. Overbeck: Art. 273, N. 8. Unrichtig noch Hafter: 213.
Über Zusammenhänge der Wirtschaftsspionage mit unlauterem Wettbewerb und Verletzung von Patent- und Musterschutzrechten Hafter: 206f., 211f., 219ff.; Mahler: 170f., 175ff.
Nur die Vorsatztat ist strafbar. Das ist hinsichtlich des Verratstatbestandes im zweiten Absatz des Art. 273 nicht zu billigen; vgl. Hafter: 211 und 224f.
Vgl. noch die Fassung in Art. 197 des VE. 1908: „Wer schweizerisches Gebiet, dem Völkerrecht zuwider, verletzt.“ — Zu Art. 39 des BStG. StäMpfli: Z. 47, 58 ff. und eodem 135f. (Einstellungsbeschluß der Anklagekammer des Bundesgerichts in der Polizeispitzelaffäre Firstermacher).
LüThi: Berner Z. 77, 393 f.
Unrichtig der Vorschlag von Bolli: Prot. II. ExpKom. 4, 389 mit der Beschränkung auf eine gewaltsame Verletzung.
LüThi: Berner Z. 77,394; Stämfpli: Z. 45,4f. mit weiteren Literaturangaben.
Tunnelbohrung am Simplon, ausgehend von schweizerischem und übergreifend auf italienisches Staatsgebiet, dazu Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 1, Nr. 11.
LüThi: a. a. O. 395; Huber: Prot. II. ExpKom. 4, 390: Die materielle Verletzung des Gebietes wird sehr selten sein. Zu beachten heute namentlich das Einfliegen fremder Flieger.
Wie zweifelhaft die Tragweite des Art. 269 ist, zeigen weitere in der Literatur erörterte Beispiele. Abzulehnen die von Huber: Prot. II. ExpKom. 4, 390 genannten Fälle: Überschwemmung schweizerischen Gebiets durch eine Wasseranlage an der Grenze, Schießen über die Grenze. Von einem „Eindringen“ kann hier nicht die Rede sein. Lüthi: a. a. O. 394f. lehnt richtig solche unnachbarlichen Einwirkungen, z. B. auch durch Scheinwerfer, als unter Art. 269 fallend, ab. Vgl. ferner Frey: 148f., 151 ff. (Praxis).
Thormann-V. Overbeck: Art. 269, N. 3.
Die Redaktion der welschen Texte ist nachträglich durch einen, staatsrechtlich allerdings anfechtbaren Bundesratsbeschluß vom 20. November 1941 berichtigt worden.
Prot. II. ExpKom. 4, 390f.; v. Wattenwyl: 13, 20f., 26f., 30f.; vgl. auch Frey: 7ff., 146ff.
Vgl. schon Art. 8 des in der Volksabstimmung verworfenen BGes. vom 13. Oktober 1933 zum Schutze der öffentlichen Ordnung (oben § 101 IV 2). Die Bestimmung wurde geschaffen, weil die Anklagekammer des Bundesgerichts die Anwendbarkeit des Art. 39 des BStG. von 1853 auf die Umtriebe von Polizeispitzeln (Fall Firstermacher) verneint hatte; BB1. 1935 I, 744 und dortige Zitate.
Fleiner: Bundesstaatsrecht, 85ff.; Frey: 10ff.
Erläuterungen bei Thormann-V. Overbeck: Art. 271, N. 2–9; Lüthi: 396ff.
BE. 65 I, 43ff. (Handlungen „für die Interessen“ ausländischer Devisenbehörden und damit für einen fremden Staat).
StenBull. NR. 1935, 224; StR. 1935, 229; BE. 65 I, Nr. 9: Unter Art. 11 des Spitzelgesetzes — jetzt G. Art. 271 I— fallen alle Handlungen, die sich ihrer Natur nach als Amtstätigkeit darstellen. Dazu gehören Untersuchungshandlungen zu Steuer-, devisen- und strafrechtlichen Zwecken. Vgl. die Beispiele im Prot. II. ExpKom. 4, 388ff., 391 (auch Vornahme einer Trauung durch einen ausländischen Konsul). Weitere Beispiele bei Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 1, Nr. 15ff., Frey: 151 ff., ferner das Kreisschreiben des Bundesrates vom 9. August 1918 betreffend Unzulässigkeit der Vornahme von Amtshandlungen durch fremde Agenten oder Beamte (BBl. 1918 IV, 370ff.).
Beispiele: Grenzzollverkehr, internationaler Eisenbahnverkehr, Feststellungen betreffend Verbrechen und Unglücksfällen bei Tunnelbauten, die von einem Staat auf einen anderen übergreifen; vgl. Burckhardt: a. a. O. 1, Nr. 11–14. Dagegen ist die Einwilligung allfällig durch die Handlung verletzter Privater kein Strafausschließungsgrund: BE. 65 I, 46.
Zum Begriff Vorschubleisten siehe auch oben § 28 II 2 zu Art. 198. — Einziehung der dem Täter durch die fremde Behörde übergebenen Akten, die zur Vornahme der verbotenen Handlung gedient haben: BE. 65 I, 47.
BBl. 1935 I, 744. Nicht zutreffend LüThi: a. a. O. 398, der den Abs. III als qualifizierten Sonderfall der Handlung für einen fremden Staat (Abs. I) bezeichnet. — Im Art. 275, dem Tatbestand: Rechtswidrige Vereinigung wird auch auf den Art. 271 hingewiesen (Entführungskomplott); vgl. unten §109 I 4.
Über den Begriff der Entführung und die vom Täter angewendeten Mittel namentlich oben § 211 und II.
Im Resultat gleich Thormann-V. Overbeck: Art. 271, N. 17.
Prot. II. ExpKom. 5, 328 (Hafter); 8, 341; E. 1918 Art. 232. — Ansätze zu einer Ordnung in einigen kantonalen Rechten: Luzern, PolStG. § 62 (Beschimpfung von Wappen oder anderen Abzeichen des Staates); Obwalden, PolStG. Art. 45 II (Besudelung und Verunehrung von Wappen und anderen Abzeichen des Staates oder der Gemeinden); Freiburg Art. 157 (auf Verfügung oder Veranlassung der Behörde errichtete Hoheitszeichen, namentlich Wappen oder Flaggen des Kantons Freiburg, eines anderen Kantons oder der Eidgenossenschaft — Wegnahme, Verunehrung oder tätliche Beschimpfung); Schaffhausen §114; Waadt Art. 293 (outrage au drapeau ou à un autre emblème de souveraineté du canton, de la Confédération ou d’un canton confédéré).
Gut darüber Wettstein: Prot. II. ExpKom. 5,327; vgl. auch unten § 121 II.
Unzutreffend LüThi: Berner Z. 77, 398 mit der Annahme, der Angriff auf ein schweizerisches Hoheitszeichen sei völkerrechtswidrig; siehe unten 3.
Art. 298 sagt einschränkend „öffentlich angebracht“ ; unten § 121 III 1.
Für eine weite Auslegung, für die sich gute Gründe geltend machen lassen, Thormann-V. Overbeck: Art. 270, N. 3. Kritisch mag man bemerken, daß der erst spät in das G. eingefügte Art. 270 ungenügend überdacht wurde. Vgl. die weitere Fassung in § 135 des deutschen StGB.: Wegnahme, Zerstörung usw. eines öffentlichen Autoritäts- oder eines Hoheitszeichens — nicht nur „angebrachte“ Zeichen; dazu Binding: Lb. 2 II, 504.
Ebenso Binding: Lb. 2 II, 504.
Vgl. Zürcher Bl. 28, Nr. 31: Wegnahme der Fahne einer fascistischen Vereinigung. Zerstörung der Fahne, die in einen Fluß geworfen und nicht mehr gefunden werden konnte. Bestrafung wegen Sachbeschädigung nach zürcherischem Recht. Zerstörung ist gesteigerte Beschädigung; Binding: 504.
So ZüRcher: Prot. II. ExpKom. 6,96. Auch Freiburg Art. 157 sagt „tätlich beschimpft“, während Waadt Art. 293 von outrager par des actes, des gestes ou des paroles spricht.
Über diesen Wappenschutz Burchkaedt: Bundesrecht, 1, Nr. 5.
StenBull. StR. 1931, 656ff.; 1932, 138ff.; vom KR. zunächst abgelehnt: StenBull. 1934, 410, dann genehmigt: 1936, 1094; vgl. auch Mahler (Lit. zu § 105): 131f., 155f.; Comtesse (Lit. zu § 103): 76ff. (Einschränkungen der Ver-sammlungs- und Vereinsfreiheit bei hochverräterischem Mißbrauch; Darstellung der Entwicklung).
Schon das in der Volksabstimmung verworfene BGes. vom 31. Januar 1922,. die sog. Umsturznovelle (oben § 101IV 1), hatte eine dem heutigen Art. 99 des. MilStG. entsprechende Bestimmung, die sich gegen „Soldatenräte“ richtete, vorgesehen; BB1. 1922 I, 140.
Thormann-V. Overbeck berücksichtigen in der Erläuterung zu Art. 275 den Art. 271 überhaupt nicht.
Vgl. auch Binding: Lb. 2 II, 903ff. zum Begriff „Verbindung“ in §§ 128-und 129 des deutschen StGB. (Geheimbündelei; Teilnahme an staatsfeindlichen Verbindungen).
Kritik bei Comtesse: 87 f.
Dazu der Bundesratsbeschluß vom 26. November 1940 betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz (GesSlg. 56, 1861).
Vgl. auch Art. 1 der VO. des Bundesrates vom 5. Dezember 1938 betreffend Maßnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe, die sog. Demokratieschutzverordnung (GesSlg. 54, 856ff.), ergänzt durch Art. 5 der VO. vom 4. August 1942 (Ges-Slg. 58, 741ff.). Sie trifft namentlich Vorschubleistung ausländischer Propaganda, die auf die Änderung der politischen Einrichtungen der Schweiz abzielt. Ferner die bundesrätliche VO. vom 4. Dezember 1939 betreffend das Verbot der staatsgefährlichen Propaganda in der Armee (GesSlg. 55, 1461f.). Dazu Lüthi (Lit. zu § 108): passim. — Die Kantone Neuenburg, Genfund Waadt haben in den Jahren 1937/38 Gesetze gegen kommunistische und andere umstürzlerische Organisationen erlassen (Neuenburg: organisations communistes ou subversives; Genf: constitution d’organisations affiliées à une organisation internationale ou étrangère dont l’activité est dangereuse pour l’Etat ou pour l’ordre public). Die Bundeserlasse, die seitdem eingesetzt haben, lassen, in Verbindung mit Art. 275 des StGB., diese kantonalen Ordnungen in der Hauptsache hinfällig erscheinen; vgl. dazu Hafter: Zschw. R. N. F. 58, 26a und ff.; Panchaud: 86a. und ff. — beide Darstellungen durch die Weiterentwicklung der Bundesgesetzgebung überholt.
Thormann-V. Overbeck: Art. 275, N. 10 nennen hier das Ansammeln von Streitkräffcen und die Anlegung eines Waffen- oder Munitionsdepots; s. auch oben § 103 V. Lüthi: Berner Z. 77, 405 hat den Art. 275 als eine Art Rückversicherung, falls der Art. 265 im Einzelfall nicht durchdringen kann, bezeichnet. — Comtesse: a. a. O. 86ff. faßt den Art. 275 im Verhältnis zu Art. 265 als eine unerwünschte Privilegierung von auf Hochverrat abzielenden Bestrebungen auf.
Eigenartig ist auch, daß, wer militärischen Nachrichtendienst betreibt, mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden kann, während der Gründer einer auf einen solchen Dienst erst abzielenden Vereinigung oder ein bloßer Teilnehmer mit Gefängnis zu bestrafen ist; vgl. auch Thormann-V. Overbeck: Art. 275, N. 11. — Die VO. vom 4. August 1942 (GesSlg. 58, 741 ff.) läßt jetzt beim militärischen Nachrichtendienst nach Art. 274 auch Zuchthausstrafe zu; vgl. oben § 107 III 4.
Soldatenräte, Soldatenbünde. Die Bestimmung geht auf den Ständerat zurück. Sie gehört zu den Tatbeständen, die in der parlamentarischen Beratung während Jahren stark umstritten waren; StenBull. StR. 1922, 176; NR. 1925, 429ff.; 1926, 171ff.; StR. 1926, 237; NR. 1926, 790f.; StR. 1927, 10f.; NR. 1927, 111ff.; vgl. ferner StR. 1931, 658ff.
Dazu jetzt Comtesse: a. a. O. 103ff. und über die ebenfalls militärrechtliche Verordnung des Bundesrates vom 4. Dezember 1939 betreffend das Verbot der staatsgefährlichen Propaganda in der Armee (GesSlg. 55, 1461f.) vgl. noch Comtesse: 108 ff.
Ansätze zu dieser Bestimmung schon im VE. 1893 Art. 168 (nur Verleitung zur Verletzung der Dienstpflicht); VE. 1908 Art. 206 (öffentliche Aufreizung und Verleitung), dazu, mit weiterem Material, ZüRcher: Erläuterungen, 375ff.; Prot. II. ExpKom. 5, 198ff.; 6, 78ff.; StenBull. zum MilStG., StR. 1921, 461; NR. 1925, 429ff.; StenBull. zum StGB., NR. 1929, 587ff.; StR. 1931, 664. Zur Geschichte Kind: 2ff., 79f.; Lohner (Lit. zu §76): 48ff.; vgl. ferner Comtesse (Lit. zu § 103): 99ff. mit der Auffassung dieser Delikte als hochverräterische Untergrabung der militärischen Disziplin.
Vgl. noch Gautier: Prot. II. ExpKom. 5,200. Zu den Begriffen: Verleitung und Aufforderung auch Kind: 67, 83ff., ferner 97ff. (öffentliche Aufforderung).
Beim Ungehorsam (Art. 61) und bei einer Reihe von Dienstverletzungen (Art. 72ff.) werden leichte Fälle disziplinarisch bestraft. G. Art. 276 und MilStG. Art. 98 nehmen aber darauf keine Rücksicht; vgl. dazu Thormann: Prot. II. Exp-Kom. 5, 204; Gautier: eodem, 6, 79 lehnt Bestrafung des Verleiters ab, wenn der Verleitete nur disziplinarisch bestraft wird. Vgl. Kind: 88ff.
Zur Umgrenzung der Dienstpflicht Kind: 80 ff.
Ist der Täter eine Zivilperson, so kann in Friedenszeiten eine Bestrafung nur aus Art. 276 des bürgerlichen StGB., nicht gemäß Art. 6 des MilStG. (Beteiligung von Zivilpersonen an Delikten gegen die Wehrmacht) erfolgen. Es ist für die Vormacht des bürgerlichen Strafrechts und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
So auch Thormann-V. Overbeck: Art. 276, N. 10; Comtesse: a. a. O. 102.
Art. 276 des G. nennt den Fall Aufforderung und Verleitung zum Ausreißen im Aktivdienst nicht. Er wird nur im Art. 98 des MilStG. genannt. Das ist richtig, weil nach Art. 3 Ziff. 1 des MilStG. auch die Zivilperson im Falle aktiven Dienstes immer unter dem militärischen Recht steht. — Zur Ziff. 2 im einzelnen Lohner (Lit. zu § 76): 51 ff. (Aufforderung und Verleitung zu Meuterei). — Über das Verleiten der Truppe zur Gehorsamsverweigerung durch die Verbreitung unwahrer Nachrichten (MilStG. Art. 102) siehe Comtesse: a. a. O. 54ff., 102f. Der Tatbestand setzt ein Aufgebot von Truppen zum aktiven Dienst voraus.
Die Bestimmung geht ebenfalls schon auf früheste Entwürfe zurück; VE. 1893 Art. 167; VE. 1908 Art. 205 und dazu Zürcher: ErläUterungen, 374f.; Huber (Lit. zu § 105): 20ff.; Prot. II. ExpKom. 4, 398, 421 ff.; 5, 114ff. Zu Art. 100 des MilStG. StenBull. StR. 1921, 461 f.; NR. 1925, 431 f.; zu Art. 278 des StGB. Sten-Bull. NR. 1929, 588ff.; StR. 1931, 664. Vgl. auch Kind: 2ff. (Geschichtliches).
Vgl. dagegen MilStG. Art. 101: öffentliche Beschimpfung einer Militärperson, die im aktiven Dienst steht. Nach Art. 3 Ziff. 1 auf Zivilpersonen anwendbar. Zu der Frage: Beschimpfung von Militärpersonen namentlich Prot. II. ExpKom. 5, 114f.; E. MKG. 3, Nr. 57, 114, 137, 138.
Gut Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 423. Als „Militärpersonen“ haben die im MilStG. Art. 2 Ziff. 1 und 3 und wohl auch die eidgenössischen Grenzwächter (Art. 2 Ziff. 6) zu gelten; vgl. Kind: 38f.
ZüRcher: Erläuterungen, 374; Huber: 20.
Auch in den Art. 237–239, bei den Verkehrsdelikten, verwendet das G. die Begriffe: Hinderung und Störung. Dazu oben § 87 115. Art. 261 II spricht von der Störung einer verfassungsmäßig gewährleisteten Kultushandlung, Art. 262 Ziff. 1 II von der Störung eines Leichenzuges oder einer Leichenfeier; vgl. oben § 79 II 2.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 423: un empêchement relatif. Zu den Begriffen Hindern und Stören auch Kind: 44ff.: besser als „hindern“ wäre der Ausdruck „verhindern“. Vgl. ferner unten § 114 I 1 zum Tatbestand der Widersetzung gemäß Art. 286.
Kind: 36f. nimmt zu weitgehend eine Präsumption an, daß der Täter, wenn er einen Soldaten belästigt, wissen müsse, daß er sich dadurch gegen die Staatsgewalt stelle.
Über die Zuständigkeit für die disziplinarische Bestrafung von Zivilpersonen vgl, MilStG. Art. 195 und die Ergänzung durch die VO. des Bundesrates vom 15.Oktober 1941 (GesSlg.57, 1145ff.).
Zu Art. 103 des MilStG. StenBull. StR. 1921, 463; 1922, 176; zu Art. 277 des StGB. StenBull. NR. 1929, 587ff.
Die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufsehluß.
Der Ausdruck: Urkunden ist besser zu vermeiden, da es sieh kaum, sicher nicht in allen Fällen, um Schriften handelt, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; vgl. G. Art. 110 Ziff. 5, MilStG. Art. 175. Anders Thormann-v. Ovebreck: Art. 277, N. 2.
Bolli: StenBull. StR. 1921, 463; 1922, 176: Verhinderung, Störung, Verwirrung der Mobilisation, des Aufmarsches der Armee.
Prot. II. ExpKom. 7, 193ff., 368f.; 8,334f.; vgl. auch Huber (Lit. zu § 105): 24f. — Auch hier hat die schon mehrfach genannte VO. vom 4. August 1942 (GesSlg. 58, 741 ff.) den Übertretungstatbestand des Art. 330 für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes zu einem Verbrechen umgewandelt; zulässig ist Gefängnis, in schweren Fällen Zuchthausstrafe. Zuständig ist die Militärgerichtsbarkeit (Art. 1 der VO.).
Besondere Bestimmungen in Art. 212ff. der MilOrg. über das dem Bund im Falle des Aktivdienstes zustehende Verfügungsrecht über sämtliche im Gebiet des Landes befindlichen Pferde, Maultiere und Transportmittel. Nach Verkündung der sog. Pikettstellung, die das Verbot der Ausfuhr mitumfaßt, ist ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden jede Besitzesentäußerung untersagt. Auf Verletzung dieses Verbotes steht Buße von Fr. 100–10000, womit Gefängnis bis zu
Monaten verbunden werden kann (MilOrg. Art. 213 I, III und IV). Diese Bestimmungen gehen dem Art. 330 des G. vor. — Im Falle aktiven Dienstes kommen namentlich auch die Art. 107 und 108 des MilStG.: Ungehorsam gegen allgemeine und besondere Anordnungen militärischer und bürgerlicher Stellen in Betracht. 1 Prot. II. ExpKom. 7, 191 ff.; 8, 334f.
Vgl. Tessin Art. 234: Angriffe auf die Handels- und Gewerbefreiheit und die Arbeitsfreiheit; Genf Art. 105–107: Schutz der Freiheit der Niederlassung, der Gewerbe- und Arbeitsfreiheit, der Kultus-, Lehr-, Preß- und Versammlungsfreiheit; Stooss: Grundzüge, 2, 417f.; Motive VE. 1894, 226; vgl. ferner Zürcher: Erl. VE. 1908, 362f.
Prot. I. ExpKom. 2, 147ff. mit Hinweisen auf den Schutz durch den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Freiheitsrechte; vgl. auch Mayer: 312f.
Vgl. auch Thormann-V. Overbeck: Vorbemerkung 4 zu den Art. 279ff. mit den Hinweis auf Art. 395 II (Einleitung eines Begnadigungsverfahrens durch den Bundesrat oder eine Kantonsregierung).
Die Rechtsprechung zu diesen Tatbeständen ist dürftig. Kann man das als ein Zeichen für die bestehende Sauberkeit der politischen Wahlen und Abstimmungen deuten ? Im ganzen mag das zutreffen. Aber entscheidend ist wohl, daß man in der Praxis eine gewisse Zurückhaltung beobachtet und sich davor scheut, kleinere Unregelmäßigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen vor den Richter zu bringen; HöRni: 8 f. — Zu Art. 49 lit. d (unbefugte Teilnahme) Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 2, Nr. 568: Benützung einer fremden Stimmkarte; BE. 48 I, Nr. 50: Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens durch einen im Aktivbürgerrecht Eingestellten nicht nach Art. 49 lit. d strafbar. Ferner Burck-hardt: a. a. O. 2, Nr. 574: Unberechtigte und falsche Unterschriften auf Unter-schriftenbogen bei Initiativbegehren; 4, Nr. 2055 bis: Drohungen gegenüber Stimmberechtigten und Wahlverfälschung bei Nationalratswahlen.
Stooss: Grundzüge, 2, 413ff. mit ausführlichen Daten.
Über das zürcherische Recht namentlich HöRni: 37ff.
Täter nur Mitglieder der Wahlbehörden. Die Fälschung eines Stimmzettels fällt nicht unter die Bestimmung; Bestrafung wegen Betrugs auf Grund von § 191 des Zürcher. StGB., der nicht nur Vermögensschaden, sondern auch Schädigung anderer Rechte berücksichtigt; Zürcher Bl. 10, Nr. 211.
Dazu Zeller: Kommentar Zürcher. StGB. § 236, N. 6 mit Hinweis auf ältere Entscheide und der Auffassung, daß der § 236 einen qualifizierten Sonderfall von § 81 lit. d darstellt.
Über Uri kurze Daten bei Z’Graggen: 58; Verordnung vom 8. April 1929 betreffend Stimmrecht und kantonale geheime Abstimmung (Stimmrechtsverord-nung). — Zu Tessin Art. 98 (Wahlbetrug) Z. 2, 280f. und Gabuzzi und Colombi Z. 3, 182ff.
HöRni: 13f.;Thormann-V. Overbeck: Art. 279, N. 1. Mißverständlich der VE. 1894, Art. 159: Hinderung, Störung einer „politischen Versammlung“.
Vgl. jetzt Daten dazu bei Giacometti: Staatsrecht der schweizerischen Kantone 253ff., 408, 538ff.; HöRni: 18f.
Auch durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene kirchliche Wahlen und Abstimmungen; vgl. Gautier: Prot. II. ExpKom. 5, 125.
Vgl. Lang: Prot. II. ExpKom. 4, 434. Hörni: 63 unterscheidet richtig zwischen Wahlverhinderung mit Bezug auf das gesamte Wahlgeschäft und Verhinderung an der Wahl mit Bezug auf den einzelnen WäHler; vgl. auch 98ff.
Über Beferendum und Initiative nach Bundesrecht, die hier nicht zu erörtern sind, namentlich Burchkardt: Kommentar BV. (3. Aufl.),701ff.,813ff.; Fleiner: Bundesstaatsrecht, 293ff.; über die kantonalen Hechte Giacometti: a. a. O.420ff., 431 ff.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 433: „non de simples désorders, qu’il appartient au président du bureau électoral de réprimer, mais d’obstacles sérieux créés à dessein afin d’empêcher l’opération d’aboutir“ ; MayeR: VD. a. a. O. 300: „Störung“ Handlungen, die auf eine Paralysierung der Tätigkeit ausgehen.
So Thormann-V. Overbeck: Art. 279, N.4.
Im ganzen Umfang. Auch die Arbeiten zur Feststellung der Abstimmungsresultate; Baumann: StenBull. StR. 1931, 665.
Beispiele bei Zürcher: Erläuterungen, 364f.: Schutz der inhaltlich unkontrollierten Stimmabgabe, Zerstörung von Abstimmungsurnen, Vernichtung von Unterschriftenbogen bei Initiative und Referendum, Gewalttätigkeiten gegen Unterschriftensammler; ferner Kasuistik bei HöRni: 94ff., 125ff.; Burckhardt: Prot. II. ExpKom. 4, 435 (Baslerfall: Bedrohung von Geschäften, in denen Referendums-bogen auflagen, mit Boykott). Vgl. auch Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 4, Nr. 2055 III (Wegnahme von Referendumslisten).
ZüRcher: Erläuterungen, 364 scheint anzunehmen, daß der gegen eine Landsgemeinde gerichtete Angriff immer als Hochverrat zu gelten hat. Das geht zu weit.
Beispiel: Zürcherische VO. vom 18. Februar 1932 über Wahlen und Abstimmungen (Zürcher Ges. 34, 605ff.), §§ 42f.: Ordnungsstrafen (Verwarnung, Bußen) wegen Pflichtverletzungen durch Funktionäre der Wahlbureaus, wegen Mißbrauchs des Stellvertretungsrechtes usw. Durch G. Art. 282 II ist dagegen §43 I der zürcher. VO. (unberechtigte Teilnahme an einer Wahlverhandlung) aufgehoben.
Zur Verhinderung der Teilnahme an einer Wahl. Horni: 61ff., 120ff. (rechtswidrige Beeinflussung bei Volksbegehren).
Für die Einzelerörterung muß auf die staatsrechtliche Literatur verwiesen werden; Burckhardt: Kommentar BV. zu den im Text genannten Artikeln; Fleiner: Bundesstaatsrecht, 127f., 299ff., 306ff. (kantonale Bestimmungen; Stimmrecht von Ausländern in Gemeindeangelegenheiten; Frauenstimmrecht) und jetzt namentlich Giacometti: 206ff., 214ff. (kantonale Sonderbestimmungen betreffend das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten).
Wenn, ohne Gewalt oder Drohung, einem Stimmberechtigten die Aushändigung der Legitimationspapiere (Stimmrechtsausweis, Stimmzettel) verweigert wird, trifft Art. 280 I nicht zu. Bestrafung eventuell wegen Amtsmißbrauchs (Art. 312); vgl. HöRni: 41ff., 63ff. (über Gewalt und Drohung).
Dazu Fleiner: 304f.; Giacometti: 232ff.; Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 2, Nr. 390 und 565 (bundesrechtliche Zulässigkeit kantonaler Stimmzwangvorschriften); Schollenberger: Z. 10, 78ff. (Darstellung der kantonalen Rechte über den Stimmzwang).
Sog. Schlepperdienste sind straflos, wenn sie ohne Gewalt oder Androhung vor sich gehen; Seiler: StenBull. N.R. 1929, 590. Vgl. ferner Hörni: 63ff., 120ff. über Tatmittel und Kausalität.
Vgl. z. B. die hohe Drohung im entsprechenden § 107 des deutschen StGB.: Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder Festungshaft bis zu 5 Jahren.
Binding: Lb. 2II, 833 spricht daher anstatt von Wahlbestechung von Stimmenschacher; vgl. auch Binding: 837. Im Prot. I. ExpKom. 2, 145 wird der aktive Stimmenkauf als rechtswidrige Wahlbeeinflussung bezeichnet. Ob, wie HöRni: 46 meint, die Bestechung das beliebteste und meist angewendete Mittel im Wahlkampf ist, steht dahin. Richtig ist, daß ihr schwer beizukommen ist.
Zu den einzelnen Fällen gut Hörni: 46f. Das G. nennt nicht die Beeinflussung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen. Soweit ein Obligatorium nicht besteht, sollte die Freiheit des Bürgers auch in dieser Richtung geschützt werden. — Es wäre leicht und erwünscht gewesen, den Art. 281 redaktionell besser auf Art. 280 abzustimmen. Dadurch wäre deutlicher zum Ausdruck gekommen, daß es sich auch bei der sog. Wahlbestechung um einen Eingriff in das Stimm- und Wahlrecht, um ein Störungsdelikt, handelt.
Das Versprechen eines Wahlkandidaten, in seiner behördlichen Tätigkeit, sich für bestimmte Interessen einzusetzen, ist keine Wahlbestechung; HöRni: 48; ZüRcher: Erläuterungen, 365. Grundsätzlich strafbar sind auch kleine Gaben, der sog. Wahlliter; Seiler: StenBull. NR. 1929, 590f.; Thormann- V.Overbeck: Art. 281, N. 4.
Vgl. schon Thormann-V. Overbeck: Art.281, N. 4; Hörni: 47ff. mit der Erwähnung eines Falles von Versprechen der Kreditverschaffung als Bestechungsmittel.
Diese Beschränkung kann zu eng sein; vgl. Hörni: 49f.
HöRni: 52 nimmt Straflosigkeit an, wenn der Vorteilsempfänger sich von vornherein vorgenommen hat, sich seines Dispositionsrechts nicht zu begeben. Das ist nach Art. 281 III mindestens zweifelhaft. — Versuch, wer seine Stimme zu Markte trägt, ohne Gehör zu finden; Hörni: 52.
Über die näheren Vorschriften und die Literatur Fleiner: Bundesstaatsrecht, 146, 303f.; über die Register nach kantonalen Rechten Giacometti: Staatsrecht der schweizer. Kantone, 222ff.
So Thormann-V. Overbeck: Art. 282, N. 2; Hörni: 37ff. (Fälschung der Stimmregister als Täuschung über die Wählerqualität).
Thormann-V. Overbeck: Art. 282, N. 2 und 8 beschränken sich auf die Feststellung, daß der Art. 282 den Urkundendelikten vorgeht. Das Verhältnis zu den Art. 251 und 254 wird nicht weiter erörtert. — Es ist auch denkbar, daß eine unrichtige Beurkundung in einem Stimmregister erschliehen wird. Art. 282 trifft diesen Fall nicht. Soll dann die schwere Drohung aus Art. 253 zur Geltung kommen (vgl. oben § 99 I) ? Das ist eine weitere Unklarheit. Vgl. Hörni: 39 (intellektuelle Stimmregisterfälschung).
Unwahre Behauptungen im Wahlkampf gehören nicht dazu. Die Ehr-verletzungsbestimmungen der Art. 173ff. bleiben vorbehalten; vgl. auch Hörni: 56ff.; Zentralbl. für Staats- und Gemeindeverwaltung, 40, 249ff. (unwahrer Vorwurf des Stimmenkaufs).
Zum Begriff Wahl-und Abstimmungsergebnis HöRni: 34f., 69, 76. Es soll das richtige Spiegelbild der Gesinnungen und Ansichten der Wählerschaft sein.
HöRni: 88ff.
Nach Thormann-V. Overbeck: Art. 282, N. 9 kann jedermann Täter sein.
Calame und Gabuzzi: Prot. II. ExpKom. 4, 436; femer Hörni: 84 (Einschmuggeln von Stimmzetteln, unberechtigtes Entfernen aus der Urne).
Rechtsprechung zum bisherigen Recht oben S. 694, Anm. 2. Vgl. namentlich BE. 48 I, Nr. 50: Straflosigkeit eines im Aktivbürgerrecht Eingestellten, der ein Referendumsbegehren unterzeichnete, weil Art. 49 lit. d des Bundesstrafrechts von 1853 nur von der unbefugten Teilnahme an einer Wahl oder an einer anderen „Verhandlung“ sprach. Das war lückenhaft. Das G. hat die Lücke geschlossen.
Nochnicht straf bar die unberechtigte Ausfüllung von Stimmzetteln durch Drittpersonen; Zentralbl. Staats-und Gemeindeverwaltung, 26, 95f. (Schaffhauserfall).
ZüRcher: Erläuterungen, 366.
Über Verbot bzw. Zulassung der Stellvertretung nach kantonalen Rechten Giacometti: a. a. O. 245ff.
So Thormann-V. Overbeck: Art. 282, N. 3.
Über Initiativbegehren und fakultatives Referendum nach kantonalen Rechten Giacometti: a. a. O. 419ff., 479ff. Auch hier steht die unbefugte Teilnahme unter der Strafdrohung des Art. 282 Ziff. 1II. Zum Straftatbestand Hörni: 117ff.
Über die geheime Stimmabgabe Fleiner: Bundesstaatsrecht, 145, 304, 408 und namentlich Giacometti: 248ff. (kantonale Rechte), demokratisches Prinzip der geheimen Stimmabgabe; vgl. auch Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 2, Nr. 411 III (Luzernerfall: Zum Zweck der Kontrolle gezeichnete Stimmzettel; Wahrung des Verfassuiigsgrundsatzes der geheimen Stimmabgabe). Erörterung und Texte kantonaler Gesetze bei Mahler: Spionage (Lit. zu § 105), 164ff., 191ff.; Daten über ausländisches Recht: 148f.
Mahler: 164ff. behandelt die Verletzung des Wahl- und Abstimmungsgeheimnisses als interne politische Spionage.
Beispiel v. Schumacher: Prot. I. ExpKom. 2, 144: Das Versehen von Stimm- oder Wahlzetteln mit Zeichen, um die Stimmabgabe zu kontrollieren.
In der italienischen Fassung des G. ist der Ausdruck manovre illecite stehen geblieben. Vgl. auch Thormann-V. Ovurbeck: Art. 283, N. 2.
Ähnlich auch Mahler: 168.
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Hafter, E. (1943). Delikte gegen die staatlichen Grundlagen und gegen den Staat in seiner Existenz. In: Schweizerisches Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99422-7_5
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