Zusammenfassung
M. H.! In einem langsamen und zögernden Entwicklungsgange ist die Jugendfürsorge als ein selbständiger Aufgabenkreis mit eigenen Zielen und Einrichtungen aus der Armenfürsorge einerseits und der freien Liebestätigkeit andererseits herausgegliedert und zu einer öffentlichen Einrichtung mit eigenen Rechtsverhältnissen ausgestaltet worden. Innerhalb der ersteren. verloren sich die einschlägigen Fälle als eine zu-, sammenhanglose Reihe besondere Geldmittel der Gemeinden erfordernder Kinder und Jugendlichen, die den Behörden mehr Lasten, den Armenpflegern und Waisenräten mehr Umständlichkeiten als die anderen Fälle verursachten; innerhalb der freien Liebestätigkeit, die vorzugsweise konfessionell organisiert war, fand sich zwar viel guter Wille und ehrliches Bemühen, viel Überzeugung, Gesinnungstreue, Aufopferung und Beharrlichkeit, aber es fehlte an der richtigen methodischen Erfassung sowohl des Einzelfalles als des ganzen Problems. Erst die klare und rückhaltlose Feststellung, daß die jugendliche Verwahrlosung eine Massenerscheinung von faßbarer Eigengesetzlichkeit im Rahmen des vielgestaltigen sozialen Geschehens ist, und daß sie deshalb Gegenstand einer besonderen, von allen anderen Verwaltungszweigen und Vereinsaufgaben zu sondernden, selbständigen Fürsorge sein muß, hat den Wandel auf unserem Gebiete angebahnt.
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Homburger, A. (1926). Die Jugendfürsorge und die Fürsorgeerziehung. In: Vorlesungen über Psychopathologie des Kindesalters. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99364-0_38
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