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Allgemeine Stellung der verheirateten Frau: Puissance maritale und autorisation

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Zusammenfassung

Das Problematische der Betätigung der Frau im Haushalt nach dem Rechte des Code civil wie nach fast allen seinen romanischen Tochterrechten wird nur verständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Stellung überhaupt die verheiratete Frau in diesen Rechtsordnungen einnimmt. Gleichstellung zwischen Mann und Frau — das war bald nach der Revolution ein wesentlicher Gedanke der ersten beiden Entwürfe von Cambacérès. Sie sind so wenig Gesetz geworden, wie der dritte Entwurf, der bereits wieder mit dem Prinzip der früheren brach1. Von neuem wirklich in Fluß kamen die gesetzgeberischen Arbeiten bekanntlich erst dank der Energie Napoleons, der der berühmten vierköpfigen Kommission (Portalis, Tronchet, Bigot Du PréAmeneu und Malleville) mit Dekret vom 24. Thermidor des Jahres VIII (13. August 1800) zur Erfüllung ihrer Aufgabe sechs Monate Frist gab — mit dem Erfolge, daß der Entwurf bereits nach vier Monaten vorlag.

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Literatur

  1. Bezüglich dieser Entwürfe vgl. Fenet: Recueil Complet des Travaux Préparatoires du Code Civil (Paris 1836) I, 20ff., 114f., 156, 227f.; ferner: Aftalion: La femme mariée, ses droits et ses intérêts pécuniaires (Paris 1899), 46ff.

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  2. Vgl. auch unten S. 12.

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  3. Zum Folgenden: Morizot-Thibault: De l’autorité maritale (Etude critique du code civil), Paris 1899, 78f.; und namentlich die feine Studie von Savatier: Bonaparte et le code civil (Paris 1927), bes. 26, 27ff.

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  4. Thibaudeau: Mémoires sur le consulat, S. 426 (zitiert bei Brissaud: Manuel d’histoire du droit privé [Paris 1908], 94 Anm. 5).

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  5. Auf St. Helena schrieb er: „Ma vraie gloire n’est pas d’avoir gagné quarante batailles; Waterloo effacera le souvenir de tant de victoires. Ce que rien n’effacera, ce qui vivra éternellement c’est mon Code civil“; vgl. De Montholon: Récit de la captivité de l’empereur Napoléon I, 401 (zitiert bei Planiol: Traité élém. I, Nr. 91).

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  6. Vgl. Martin Wolff: Familienrecht (5. Bearb. 1925) § 31 bei Anm. 34.

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  7. Über die Ausgestaltung im einzelnen und über die Begrenzung dieses Rechts: (Planiol-Ripert-) Rouast II, S. 303ff. (dort auch S. 304 Anm. 1 zahlreiche Nachweise aus der Rechtsprechung) und Gény: Des droits sur les lettres missives (Paris 1911) Bd. II, S. 209ff.

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  8. Wie wenig die Rechtsprechung an der geschilderten untergeordneten und unselbständigen Stellung der verheirateten Frau rütteln zu lassen geneigt ist, zeigt sich mit besonderer Schärfe bei der Frage, ob Ehegatten eine (bürgerliche oder offene Handels-) Gesellschaft miteinander eingehen können. Mit der Begründung, daß die so erzielte Gleichstellung der Frau als Mitgesellschafterin ihres Mannes seine puissance maritale oder seine Stellung als „chef“unzulässigerweise beeinträchtige (art. 1388 C. c.) und daß vor allem eine solche Gesellschaft Verschiebungen in den Vermögensverhältnissen mit sich bringe und darum gegen den in art. 1395 C. c. festgelegten Grundsatz der Unabänderlichkeit der Eheverträge verstoße, erklärt eine feste — trotz der zahlreichen berechtigten Angriffe der Literatur bislang unerschütterte — Praxis Gesellschaften zwischen Ehegatten, ja sogar solche, an denen außer den Ehegatten noch Dritte beteiligt sind, für nichtig; und zwar wird absolute, d. h. von jedermann geltend zu machende Nichtigkeit angenommen (im Gegensatz zur relativen Nichtigkeit, zu deren Geltendmachung immer nur bestimmte Personen befugt sind). Vgl. namentlich Cass. 5. Mai 1902, Sir. 1905. 1. 41; 23. Jan. 1912, D. P. 1912. 1. 481; 3. Juli 1917, Sir. 1921. 1. 207; 1. Febr. 1926, D. H. 1926, 114. Weiteres bei Pic: Des sociétés commerciales Bd. 1 (2. Aufl. 1925), Nr. 407ff., S. 531 ff. und besonders in dem ausgezeichneten, für das ganze Problem der Nichtigkeit von Gesellschaften grundlegend gewordenen Buche von Hémard: Théorie et prat. des nullités de sociétés et des sociétés de fait (Paris 1912) Nr. 57ff., S. 93ff. (2. Aufl. 1926: Nr. 80ff., S. 101ff.). — Die Rechtsprechung scheut sich freilich, alle logisch gebotenen Konsequenzen aus ihrer Auffassung zu ziehen, und nimmt eine sog. „société de fait“an; darüber unten S. 39 Anm. 50.

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  9. Entsprechende Vorschriften wie in artt. 215ff. des französischen C. c. in der Mehrzahl der romanischen Gesetzbücher: vgl. z. B. Spanien, artt. 60ff.; Bolivien, artt. 129ff.; Peru, artt. 179, 182, 1247; Venezuela, art. 181; weiteres unten S. 13ff. In einer ganzen Reihe latein-amerikanischer Rechte (insbesondere Costa Rica, Honduras, Nicaragua, Panama, San Salvador) finden sich dagegen Bestimmungen über Geschäftsunfähigkeit der Frau und Autorisation heute nicht mehr. Unter den romanischen Ländern Europas nimmt Italien eine Sonderstellung ein: Schon von vornherein sah der Codice civile (artt. 134ff.) nur in sehr viel beschränkterem Maße als der französische C. c. das Erfordernis der autorizzazione maritale vor. Jetzt sind auch diese Beschränkungen gefallen: Durch Gesetz vom 17. Juli 1919 sind die artt. 134ff. C. c. aufgehoben und folgerichtig die „donne maritate“in art. 1106 C. c. aus der Reihe der „ncapaci di contrattare“gestrichen.

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  10. Mit den artt. 212–226 des französischen C. c. zur Zeit noch wörtlich übereinstimmend: artt. 212–226 des belgischen C. c. Freilich ist in Belgien gegenwärtig eine Reform dieser Bestimmungen im Gange: Am 29.7.192.5 ist von der Regierung im Senat ein Entwurf nebst Begründung eingebracht worden (vgl. Sénat — Session extraordinaire 1925 — Documents, Nr. 30), der nach mancherlei Änderungen durch den Senat am 6. April 1927 an die Kammer gekommen ist (der Entwurf in der Fassung der Senatsbeschlüsse findet sich in: Chambre des Représentants — Session 1926/27 — Documents, Nr. 171.) Er steht nun in der neuen Sitzungsperiode 1927/28 (Beginn: 8. November 1927) in der Kammer zur Beratung. Wenn auch — zum Teil später noch zu erwähnende — erfreuliche Besserungen für die verheirateten Frauen zu verzeichnen sind, so haben doch weder die Regierung noch der Senat den Mut zu einer wirklich durchgreifenden Reform durch Beseitigung der ehemännlichen Autorisation gefunden; und es scheint nahezu sicher, daß auch die Kammer sich dazu nicht entschließen wird. Nach wie vor soll grundsätzlich Autorisierung der Frau zu Prozessen und namentlich auch — wie jetzt ausdrücklich ausgesprochen wird — zu allen Vertragsobligationen erforderlich sein. Bleibt es hierbei, so werden die weiteren Ausführungen über das französische (und belgische) Recht, insbesondere auch die Angaben aus der belgischen Praxis ebenso für das zu erwartende neue Gesetz Geltung haben wie für das gegenwärtige Recht. Vgl. noch unten S. 12 Anm. 9 und über die Reform überhaupt, z. T. mit (guter) Kritik, die mir leider erst beim Druck bekanntgewordene Schrift von De Harven, Mouvements gén. du droit civil belge contemporain (Bruxelles-Paris 1928), 75ff. Über die in den Niederlanden geplante Reform: unten S. 19f.; über Rumänien: unten S. 26 Anm. 18.

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  11. Der Fall der als notwendige gesetzliche Folge der Scheidung von Tisch und Bett eintretenden Gütertrennung (art. 311 C. c.) kann hier außer Betracht bleiben. In Frankreich schon seit Gesetz vom 6. Februar 1893 (Neufassung des art. 311 C. c.) und neuestens auch in Belgien kraft des Gesetzes vom 20. März 1927 (Neufassung von art. 1449 C. c.) erlangt die Frau mit der Scheidung von Tisch und Bett ihre volle Geschäftsfähigkeit wieder. Bis zu dieser Reform blieb trotz der separation de corps die Geschäftsfähigkeit der französischen wie der belgischen Ehefrau in der sogleich noch im Text zu zeigenden, durch die Gütertrennung etwas modifizierten Weise gemindert. Aber es ist doch niemals in Zweifel gezogen worden, daß nach einer Scheidung von Tisch und Bett für Haushaltgeschäfte der Frau kein Raum mehr sei; daher war die Frage, wie man der Frau für solche Geschäfte, den prinzipiellen gesetzlichen Beschränkungen zum Trotz, größere Bewegungsfreiheit schaffen könne, bei dieser Situation überhaupt nicht zu überlegen.

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  12. Für die vertragliche Gütertrennung gelten die artt. 1395, 1537 -für die gerichtliche dagegen die artt. 1451, 1448 C. c.; vgl. dazu Colin et Capitant III, 247f.

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  13. Die von der séparation de biens conventionnelle handelnden artt. 1536ff. C. c. enthalten solche ausdrückliche Sonderbestimmung über die meubles nicht. Mangels eines vernünftigen Grundes für das Gegenteil ist jedoch anzunehmen, daß auch bei der ehevertraglich begründeten Gütertrennung das gleiche gilt wie nach art. 1449; vgl. dazu Planiol: Traité élém. III, Nr. 1451; Basset S. 59, 143.

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  14. Herrschende Meinung. Vgl. die Angaben für und wider bei Aubry et Rau VIII, S. 243 (§ 516) Anm. 79, denen im Sinne des Textes noch hinzuzufügen wären: (Planiol-Ripert-) Nast IX, Nr. 1025; Basset S. 63.

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  15. Vgl. Laurent XXII, Nr. 301; Aubry et Rau VIII, S. 234 (§516) zu u. in Anm. 56; (Planiol-Ripert-) Nast IX, Nr. 1025; Basset S. 60ff.

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  16. Vgl. z. B. Cass. 3. 1. 1831, Sir. 1831. 1. 22; 30. 12. 1862, Sir. 1863. 1. 257; Paris 9. 11. 1897, D. P. 1898. 2. 464; Cass. 24. 10. 1906, D. P. 1907. 1. 14. — Ebenso z. B. Demolombe IV, Nr. 155; Guillouard III, Nr. 1193. Meines Erachtens ist diese Meinung im Recht: Nur so werden die Bestimmungen in art. 217 und art. 1449 einigermaßen befriedigend miteinander in Einklang gebracht. Überdies hat diese Auffassung vom koutümiären Recht, jedenfalls des 16. Jahrhunderts, her (vgl. die reformierten coutumes von Paris und Orléans) die geschichtliche Tradition für sich, deren Bedeutung für alle mit der puissance maritale und dem ehelichen Güterrecht — ausgenommen das Dotalrecht — zusammenhängenden Fragen sehr hoch einzuschätzen ist: Bei Pothier: Puissance du mari, Nr. 15, heißt es: „… qu’une femme, quoique séparée de biens,… ne laisse pas d’avoir besoin de l’autorisation de son mari pour les actes qu’elle fait, sauf pour ceux qui ne concerneraient que la simple administration de ses biens“.

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  17. Ständige Rechtsprechung, vgl. namentlich Cass. 7. 12. 1829, Sir. N.C. 9. 1. 401; 7. 12. 1830, Sir. N. C. 9. 1. 600; 25. 4. 1882, Sir. 1883. 1. 221 u. a. m. Zu beachten ist, daß für Verpflichtungsvertrage diese engere Meinung auch von denjenigen vertreten wird, die der Frau für Veräußerungen weiteren Spielraum lassen wollen: Laurent XXII, Nr. 310, 312; Aubry et Rau VIII, S. 240 (§ 516) zu und in Anm. 77 (wo zahlreiche weitere Nachweise); (Planiol-Ripert-) Nast IX, Nr. 1029–6°; Basset S. 70ff.

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  18. Vgl. dazu Colin et Capitant III, S. 251; Planiol: Traité élém. III, Nr. 1456, 1458, 1460. — Das über die Prozesse Gesagte erscheint besonders befremdend: hier ist der Code civil noch rigoroser als das alte Recht, nach dem die femme séparée de biens in gleichem Umfange unbeschränkt prozessieren konnte, in dem ihr das Recht zur Verwaltung ihres Vermögens zustand; vgl. z. B. art. 224 der Coutume de Paris und dazu Pothier: Puissance du mari, Nr. 61. Die belgische Reform (oben S. 6 Anm. 10) will mit Recht dem ancien droit folgen und überdies erfreulicherweise das Erfordernis der autorisation für alle Streitigkeiten zwischen den Ehegatten beseitigen: art. 216 Nr. 2 und 3 des Entwurfs in der Fassung vom 6. 4. 1927.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kipp, K.T. (1928). Allgemeine Stellung der verheirateten Frau: Puissance maritale und autorisation. In: Rechtsvergleichende Studien zur Lehre von der Schlüsselgewalt in den Romanischen Rechten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99316-9_2

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