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Zusammenfassung

Rosten des heilverfachrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach ihrer feststellung, Renten im voraus in Monatsbeträgen zu zahlen. Betragt die Rente für das Iahr 60 Mark oder weniger, so ist sie in vierteIiährlichen Beträgen im voraus zu zahlen, foweit sie nicht voraussichtlich vor Ablauf des Viertehahres wegfällt. Die B.S, kann mit Zustimmung des Verletzten die Rente in längeren Zeitabschnitten zahlen. Die Rente wird auf volle fünf Pfennig für den Monat oder das Viertehahr aufgerunbet. Alle AuszahIungen, z. B. einmalige ZahIungen, Renten an die Verletzten oder an beren Hinterbliebene, Rosten der Uranien behanblung, Rapitalabfindungen, müssen durch die post etfolgen, und zwar durch die Postanstalt, in beren Bezirk der Empfänger wohnt. zu dieser Art der AuszahIung sind auch die Ausfük)rungsbehörden (S. 2 Anm.) verpflichtet. Sie bürfen sich nicht ihrer eigenen Rassen (z. B. der Areiskommunalkasse) bedienen. Rur in Rotfällen dürfen ZahIungen auf anderem Wege, z. B. burä einen Bertrauensmann der B.S., erfolgen

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1914 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Schlottmann, R. (1914). Wie werden die Entschädigungen ausgezahlt?. In: Wie gelangt ein Unfallverletzter zu einer Entschädigung?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99067-0_10

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99067-0_10

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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