Zusammenfassung
Wie schon aus diesen Belegen hervorgeht, ist die österreichische Demokratie nahezu restlos (§ 30f.) bei den Formen mittelbarer oder repräsentativer Volksherrschaft stehengeblieben, die sich auf der für das Verfassungsleben zentralen Volksvertretung aufbaut. An Stelle der Nationalversammlung ist jetzt nach § 7 des Übergangsverfassungsgesetzes als oberstes Organ1) und Träger der Gesetzgebung2), dagegen nicht mehr mittelbarer Träger der Regierungsgewalt, der auf vier (zuerst nur auf drei) Jahre gewählte, in Wien residierende, aber verlegbare3) (Art. 25) Nationalrat getreten (Art. 24ff. des Bundes-Verfassungsgesetzes), dessen Mitgliederzahl sich nach der Bürgerzahl der Wahlkreise gemäß der jeweiligen letzten Volkszählung bestimmt (gegenwärtig sind es nicht weniger als 183 Abgeordnete)4). Der Bund ist ausgesprochene Kammerrepublik, gemildert durch die teilweise zugrunde gelegte Gewaltentrennung.
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Literatur
Im gleichen Sinn spricht von diesem obersten, alles beherrschenden Staatsorgan Lamp, a. a. O., S. 93.
S. u. a. Lamp, a. a. O., S. 38 bzw. 48 und Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 93.
A. M. Lamp, a.a.O., S. 34ff., vgl. hierzu meine Besprechung in Schmollers Jahrbuch.
S. auch Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 108.
Für andere Vertretungskörper unterläßt die Bundesverfassung eine ähnliche Bestimmung. Gegen eine Selbsthilfe der unzuständigen Landesverfassungen Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 150.
Unzutreffende Zweifel bei Lamp, S. 35, unbeschadet der Vermittlung durch die Regierung.
Ges. über die Volksvertretung v. 14. 3. 1919, StGBl. Nr. 179 (Art. 5), noch früher vom Staatsratsdirektorium (Ges. v. 19. 12. 1918, Nr. 9, StGBl. Nr. 139) an Stelle des Kaisers von Österreich. S. auch Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 119 und Lamp, S. 47. In der Hand einer parlamentarischen, sogar von der Volksvertretung gewählten Regierung war ein solcher Einspruch gewiß eine Merkwürdigkeit.
Hier ist eben ausdrücklich gesagt, was in der deutschen Reichsverfassung fehlt. Vgl. Wittmayer, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 398ff.
Hierzu auch Kelsen-Froehlich-Merkl. S. 124. — Nach d. Ges. v. 14. 3. 1919 über die Volksvertretung (Art. 1,2) sollte die endgültige Verfassung eigentlich jede Verfassungsänderung ohne Unterschied der Volksabstimmung unterwerfen. An diese Weisung hielt sieh das Bundes-Verfassungsgesetz nicht. Daß die Volksabstimmung nach Art. 43 der Beurkundung durch den Bundespräsidenten voranzugehen hat, ist im Vergleich zu manchen Erläuterungen der deutschen Reichsverfassung immerhin geeignet, die Bedeutung dieser Beurkundung (Ausfertigung) vom Standpunkt der Lehre begrifflich klarzustellen. Wittmayer, Weimarer Reichsverfassung, S. 447.
S. auch Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 137. — Bei diesem Akt der Vollziehung bleibt eben formell der Bundespräsident dominus negotii, ohne dessen Willen die Verträge nicht zustande kommen. Er hat somit — freilich mehr formell als politisch — in solchen Fällen ein Veto wie der deutsche Reichspräsident.
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Wittmayer, L. (1923). Das Zweikammersystem im Bunde. In: Österreichisches Verfassungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-98943-8_4
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