Zusammenfassung
Aus dem Begriff des Gemeingutes des Wassers ergab sich in alter Zeit die Zuständigkeit der Benutzung für alle Bewohner des Bezirks, im besonderen für die Anlieger eines Wasserlaufs. Frühzeitig entstanden jedoch Fischereirechte und Wassergerechtigkeiten als Ausnahmen vom Gemeingebrauch. Andere Privatrechte an den Gewässern gab es zunächst nur ganz selten. Aus jenen Ausnahmen wurden nach und nach Sonderrechte. Mit der Entwicklung des Wirtschaftslebens und der Ausbildung der Technik nahm der Gebrauch des Wassers zu. Der Gemeingebrauch besteht — auch heute noch — im Schöpfen, Baden, Waschen, in der Entwässerung (Vorflut), gemeinhin ohne Regelung. Planmäßig wird die Wasserwirtschaft ausgeübt durch Wasserbauten auf dem Wassergrundstück oder am Wasserlaufe, wo dann das Wasser zum Gebrauch oder Verbrauch genutzt wird. Im ersteren Falle kehrt es alsbald nach dem ursprünglichen Bette wieder zurück, im letzteren Falle nicht, es wird abgeleitet. Die mit der neueren Wirtschaft verbundenen Benutzungsarten des Wassers sind: zentrale Wasserversorgung, Abwässerbeseitigung, landwirtschaftliche Bewässerung, Badeanstalten, Schiffahrt, Hafenbetrieb, künstliche Fischzucht u. a. m.
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Mattern, E. (1925). Das Genehmigungswesen. In: Grundzüge der technischen Wirtschafts-, Verwaltungs- und Verkehrslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94431-4_5
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