Zusammenfassung
Während des 18. Jahrhunderts lag die Wirtschaftspflege vollständig in der Hand des Staates; im 19. Wurden dagegen Gewerbe und Landwirtschaft von den ihnen anhaftenden Fesseln befreit und damit die Bedingungen für die eigene Erwerbstätigkeit der Bevölkerung geweckt und gefördert (§ 52). Die staatliche Einwirkung trat unter diesen Umständen mehr zurück. Frst schien es, als ob der Staat auf die bloße Gewährung des Rechtsschutzes beschränkt werden und dagegen auf wirtschaftlichem Gebiete der Grundsatz des „Gehen- und Geschehenlassens“zur ausgedehntesten Anwendung gelangen sollte. Gleichwohl kann auf diesem Gebiete die ordnende hand des Staates nicht ganz entbehrt werden. Die Fälle, wo sie eingreifen muß, haben sogar durch die erhöhten Anforderungen des heutigen Lebens, insbesondere durch die auf dem sozialen Gebiet hervorgetretenen Schäden und Notstände eine erhebliche Zunahme erfahren. Reich und Staat sind deshalb neben der wirtschaftlichen zu einer ausgedehnten sozialen Fürsorge übergegangen und haben sowohl die von Privatpersonen und Vereinen geschaffen Wohlfahrtseinrichtungen gefördert, als eigene solche Einrichtungen getroffen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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de Grais, H. (1914). Wirtschaftspflege. In: Grundriß der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94381-2_10
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