Zusammenfassung
Nach § 5 Nr. 4 des Börs.G. muß die Börs.O. Bestimmung treffen: „darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind“. Ordnet die Börs.O. die Notierung von Preisen und Kursen an, so ist die damit beauftragte Stelle, nach der gesetzlichen Regel der Börsenvorstand (§ 29 Abs. 1), amtlich verpflichtet, die Notierungen nach den maßgebenden Vorschriften vorzunehmen. Die Preisnotierung ist als im Interesse des Verkehrs erfolgende Maßnahme, die zur Börsenleitung gehört, Börseneinrichtung, bei der aber von einer Benutzung durch die Börsenbesucher und einem Recht zur Benutzung, wie oben S. 142 dargelegt, keine Rede sein kann. Der Börsen vor stand hat seine Preisfeststellungsfunktion nach pflichtmäßigem Ermessen im allgemeinen Interesse auszuüben, das sich dem geschäftlichen Interesse des einzelnen Börsenbesuchers nicht unterzuordnen hat. Er kann daher auch, wenn die Lage an der Börse eine reguläre Preisbildung nicht erwarten läßt, die Kursfeststellung überhaupt, für einzelne Marktgebiete oder für einzelne Objekte zeitweise aussetzen. So kann er z. B., wenn der Handel in einem Wertpapier unter der Einwirkung plötzlich aufgetauchter, unkontrollierbarer Gerüchte steht, die Kursfeststellung für dieses Papier verweigern.
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Göppert, H. (1932). Die amtliche Preisfeststellung. In: Das Recht der Börsen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94380-5_12
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