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Die amtliche Preisfeststellung

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Das Recht der Börsen
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Zusammenfassung

Nach § 5 Nr. 4 des Börs.G. muß die Börs.O. Bestimmung treffen: „darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind“. Ordnet die Börs.O. die Notierung von Preisen und Kursen an, so ist die damit beauftragte Stelle, nach der gesetzlichen Regel der Börsenvorstand (§ 29 Abs. 1), amtlich verpflichtet, die Notierungen nach den maßgebenden Vorschriften vorzunehmen. Die Preisnotierung ist als im Interesse des Verkehrs erfolgende Maßnahme, die zur Börsenleitung gehört, Börseneinrichtung, bei der aber von einer Benutzung durch die Börsenbesucher und einem Recht zur Benutzung, wie oben S. 142 dargelegt, keine Rede sein kann. Der Börsen vor stand hat seine Preisfeststellungsfunktion nach pflichtmäßigem Ermessen im allgemeinen Interesse auszuüben, das sich dem geschäftlichen Interesse des einzelnen Börsenbesuchers nicht unterzuordnen hat. Er kann daher auch, wenn die Lage an der Börse eine reguläre Preisbildung nicht erwarten läßt, die Kursfeststellung überhaupt, für einzelne Marktgebiete oder für einzelne Objekte zeitweise aussetzen. So kann er z. B., wenn der Handel in einem Wertpapier unter der Einwirkung plötzlich aufgetauchter, unkontrollierbarer Gerüchte steht, die Kursfeststellung für dieses Papier verweigern.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1932 Julius Springer in Berlin

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Göppert, H. (1932). Die amtliche Preisfeststellung. In: Das Recht der Börsen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94380-5_12

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