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Zusammenfassung

Von den Anlagen zum IÜG. ist zunächst die Anlage I hervorzuheben, die die Vorschriften über die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände enthält. Es handelt sich hier in erster Linie um die in den Artikeln 3 und 4 IÜG. erwähnten explosionsgefährlichen, selbstentzündlichen, entzündbaren, giftigen, ätzenden und ekelerregenden oder übelriechenden Stoffe. Bei der ständig fortschreitenden Weiterentwicklung der chemischen Industrie müssen diese Vorschriften häufig geändert werden. Die Anlage I unterliegt deshalb schon bisher einem besonderen Revisionsverfahren durch einen fachmännischen Ausschuß, den das Zentralamt für den Internationalen Eisenbahnverkehr je nach Bedürfnis zu einer Sitzung zusammenberuft (vgl. des näheren Artikel 60 § 2 des jetzigen IÜG. und Anlage VII zum IÜG.). Aus diesem Grund haben sich die römischen Beratungen auf die Bestimmungen der Anlage I nicht erstreckt.

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Literatur

  1. Vgl. hierzu von Nánássy: „Betrachtungen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eisenbahn-Privatgüterwagen“ in der Berner Zeitschrift für die internationale Eisenbahnbeförderung 1933, Heft 6 (Juni) und Petroro: „Zur Frage der internationalen Regelung der Beförderung von Privatwagen“ in der gleichen Zeitschrift 1933, Heft 9 (September).

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  2. Dies ist nicht unbestritten. Seligsohn (IÜG. Anm. 9 zu Art. 4) will Art. 4 § 1 Ziff. 3 auch auf Privatwagen anwenden und bezeichnet daher eine vom IÜG. abweichende Regelung der Haftung der Eisenbahn für Privatwagen durch die Einstellungsverträge als nichtig. Loening (IÜG. Bern. 2 zu Art. 1 § 1 und Bern. 6 zu Art. 4 § 1) teilt dagegen die hier vertretene Auffassung.

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  3. Dies verneint v. Nánássy in der Berner Zeitschrift für die Internationale Eisenbahnbeförderung 1933 Heft 6.

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  4. Ob diese Regelung allerdings glücklich ist, sei dahingestellt. Vgl. hierzu v. Nánássy, Wiener Allgemeiner Tarifanzeiger 1934, Seite 100, über „Die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eisenbahnprivatgüterwagen durch das neue ‚Römer‘Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr“.

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  5. So auch Gerhard Eger im Zentr.Bl. f. Handelsrecht 1931, S. 147, Heft 7, über die „Haftung der Bahn für Güter in Privatwagen“.

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  6. Vgl. hierzu von Nánássy: „Zur Frage der Einführung einer Expreßgüterbeförderung im internationalen Verkehr“ in der Berliner Zeitschrift für die internationale Eisenbahnbeförderung 1926, S. 371 (Heft 12) und Toggenburger: „Expreßgut im zwischenstaatlichen Verkehr“ in der gleichen Zeitschrift 1927, S. 199 (Heft 6).

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  7. Vgl. hierzu v. d. Leyen, Archiv für Eisenbahnwesen 1929, S. 157 (Besprechung des Loeningschen Kommentars zum IÜP.).

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  8. vgl. hierzu: Wegerdt: „Die rechtlichen Grundlagen des deutschen und internationalen Luftverkehrs“ in Verkehrstechnische Woche 1932, S. 161 (Heft 12).

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  9. Vgl. hierzu Fritsch, Archiv für Eisenbahnwesen 1924, S. 613.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Friebe, K. (1934). Zweiter Teil. In: Die neuen Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94365-2_2

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