Zusammenfassung
Im englischen Recht spielt die Form der Verträge eine große Rolle. Vielfach wird zur Gültigkeit oder zur Beweiskraft einer Urkunde, insbesondere eines Vertrages, gefordert, daß er gesiegelt sei. Dieser gesiegelte Vertrag hat den Namen „deed“. Das Siegel muß indessen keineswegs von Siegellack oder Wachs sein, es genügt eine Oblate (ein wafer) oder ein einfaches, unscheinbares Papiersiegel in rundlicher Form, das auf die Urkunde geklebt wird. Gegen die in einem deed niedergeschriebenen Behauptungen und Erklärungen über Tatsachen ist keine Einrede zulässig. Die Parteien müssen sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß Betrug, Zwang oder eine gesetzlich unzulässige Vereinbarung vorliegt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1929). Verträge der Gesellschaft. In: Die Englische Aktien-Gesellschaft nach neuem Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_9
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