Zusammenfassung
Die englische Aktiengesellschaft kennt keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat, sondern als Organe neben der Generalversammlung nur die Revisoren und als Leiter zur Geschäftsführung an der Spitze der Verwaltung und der Vertretung der Gesellschaft nach außen die „directors“, Direktoren. Das neue Gesetz schreibt für jede neue Aktiengesellschaft, welche nicht private company list, wenigstens zwei Direktoren vor (§ 139). Die Direktoren bilden zusammen den „board of directors“, an deren Spitze der „chairman“ steht. Sie vereinigen in sich die Aufgaben des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates und der leitenden Direktoren der kontinentalen Aktiengesellschaft. Einige oder mehrere Direktoren haben die faktische Leitung der Geschäfte und die Unterschrift für die Gesellschaft — es sind dies die managing directors —, während daneben noch weitere Direktoren ernannt werden können, die aus verschiedenen Gründen als Berater und Mitarbeiter herangezogen werden und entweder regelmäßig oder selten zu meetings der Direktoren in wichtigen Angelegenheiten eingeladen werden, wie etwa Mitglieder eines kontinentalen Verwaltungs- oder Aufsichtsrates.
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© 1929 Julius Springer in Berlin
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Curti, A. (1929). Die Verwaltung; die Direktoren. In: Die Englische Aktien-Gesellschaft nach neuem Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_8
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