Zusammenfassung
Ob zur Entstehung einer choses in action eine besondere Form erforderlich ist, hängt im einzelnen Fall von der Axt der choses in action ab. Patentrechte und Ansprüche aus Markenschutz entstehen nur, wenn ein staatliches Patent ausgehändigt ist (P.D. A., 1907, ss. 12, 13), oder wenn die Marke in ein staatliches Register eingetragen wird (P.D. A., 1907, s. 49; T. M. A., 1905, ss. 3, 4). Für andere, wie für speciality debts, genügt ein gesiegelter Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Alle gewöhnlichen Forderungen (simple contract debts) entstehen in beliebiger Form, sei es mündlich oder schriftlich.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1927). Entstehung, Übertragung und Verlust von choses in action. In: Englands Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94339-3_59
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