Zusammenfassung
„Internationales Recht“ — unter diesem irreleitenden Namen (meist mit Beschränkung auf das internationale Privatrecht) pflegt man heterogene Gebiete zusammenzufassen, die im folgenden nach Möglichkeit auseinandergehalten werden sollen:
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1.
Das internationale Fremdenrecht, d. h. Staatenverträge über die Rechtsstellung der Staatsfremden, insbesondere über ihre privatrechtliche Gleichstellung mit den Staatsangehörigen; ferner über die Rechtshilfe zwischen Staaten. Die unten § 43 II angeführten Urheberkonventionen gehören hierher.
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2.
Das internationale Recht der Grenznormen (oder Kollisionsnormen), d. h. Vereinbarungen über die Anwendung des inländischen oder des ausländischen Rechts (oben § 14 II1)1). Diese können sich auf das öffentliche Recht oder auf Privatrecht und Zivilprozeß (mit Einschluß der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder auf Strafrecht und Strafprozeß beziehen. Die Haager Abkommen (unten § 43III) seien als Beispiel genannt.
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3.
International gemeinsames Recht, die auf Staatsverträgen beruhende inhaltliche Übereinstimmung der nationalen Rechtsnormen. Ein Beispiel bietet die in § 43IV 2 erwähnte Weltwechselordnung.
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Fleischmann, M. (1925). Allgemeines. In: Fleischmann, M. (eds) Das Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94282-2_44
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