Zusammenfassung
Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Angehörigen verschiedener Staaten sind niemals völkerrechtliche Rechtsverhältnisse. Die Sätze des sogenannten internationalen Privatrechts sich nicht Sätze des Völkerrechts, sondern Sätze des nationalen Rechts. Der Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch: „Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person angehort“ — enthält deutsches Reichsrecht, nicht aber Völkerrecht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Fleischmann, M. (1925). Rechtsverhältnisse und rechtserhebliche Tatsachen. In: Fleischmann, M. (eds) Das Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94282-2_31
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