Zusammenfassung
Das Recht stellt für das Gemeinschaftsleben der Menschen Regeln auf, deren Verwirklichung es fordert. Es ist eine soziale Erscheinung wie Sitte und Sittlichkeit, unterscheidet sich von ihnen aber dadurch, daß die Verletzung der Rechtsregel äußeren Zwang hervorruft. Das Recht erschien dem Germanen als etwas Unveränderliches, Ewiges; in christlicher Zeit leitete man seinen Ursprung von Gott selbst her (11). Als Teil der göttlichen Weltordnung kann das Recht daher auch nicht von Menschen gesetzt, sondern nur „gefunden“ werden (12). Der Staat macht nicht das Recht, er hat ihm nur mit seinen Machtmitteln zu dienen. Erst der absolute Staat sah nach römischen Vorbild im Recht den staatlichen Machtspruch. Die Folge war die Vorherrschaft der formalen Logik, der einseitigen juristischen Technik, die mit der Annahme des rezipierten Rechts und sodann mit dem positiven Recht der Kodifikationen verbunden war. Mit dem Naturrecht beginnt die neue Bewegung, der Idee der Gerechtigkeit den Vorrang vor dem positiven Recht zu sichern. So entsteht eine neue, freie Rechtsfindung. Sie kann sich nicht im Interessenausgleich zweier Individuen erschöpfen, sondern muß der höheren Idee der Gerechtigkeit dienen.
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Schrifttum
Jacob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, 4. Aufl. (Heusleb, und Hübner) 1899.
Frensdorff, Recht und Rede, 1886.
v. Zallinger, Wesen und Ursprung des Formalismus im altdeutschen Privatrecht, 1898.
v. Amira, Die Handgebärden, 1905; Der Stab in der german. Rechtssymbolik 1909.
Herbert Meyer, Das Publizitätsprinzip, 1909.
Beseler, Volksrecht und Juristenrecht, 1843.
Brie, Die Lehre vom Gewohnheitsrecht I, 1899.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Planitz, H. (1931). Die Rechtsvorschriften. In: Grundzüge des Deutschen Privatrechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94205-1_2
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