Zusammenfassung
Gemäß dem Inhalt des Eigentums gebührt dem Eigentümer der Besitz der Sache. Daher kann er grundsätzlich, wenn ein anderer den Besitz erlangt, die Einräumung des Besitzes von dem anderen verlangen. Er hat den Anspruch auf Herausgabe der Sache (§ 985). Dieser entspricht der römischen rei vindicatio. Er ist ein dinglicher Anspruch, der mit dem Eigentum untrennbar verknüpft ist.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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v. Gierke, J. (1925). Ansprüche aus dem Eigentum. In: Bürgerliches Recht Sachenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94201-3_8
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