Zusammenfassung
Die Übertragung des politik- und verwaltungswissenschaftlichen Ansatzes der Implementationsforschung auf Sanktionsentscheidungen der Strafjustiz scheint zunächst nichts anderes zu sein als der Versuch, alte rechtswissenschaftliche Einsichten in ein neues, nunmehr sozialwissenschaftliches Gewand zu kleiden. Denn den im klassischen Modell der Implementation von Verwaltungsprogrammen unterschiedenen Phasen politischer Prozesse, die von der Problemartikulation über die Zieldefinition und die Programmentwicklung zur Implementation und schließlich zur Programmwirkung reichen, entsprechen die bereits 1915 von Max Ernst Mayer als „die drei Stationen der Bestrafung“ charakterisierten Phasen von „Strafandrohung, Strafzumessung, Strafvollzug“1. Gegenwärtig wird plakativ vom materiellem Strafrecht (Gesetzgeber), vom Strafverfahrensrecht (Staatsanwaltschaft und Strafrichter) und vom Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht (Strafvollzug) als den drei Säulen des Strafrechts (der Strafjustiz) gesprochen2, denen je verschiedene Aufgaben und Strafzwecke zugeordnet werden. Übereinstimmung zwischen dem Implementationsansatz und dem Drei-Säulen-Konzept der Strafjustiz besteht auch darin, daß hier wie dort anerkannt ist, daß die Modelle zu einfach, die Realitäten komplexer sind3. Gemeinsamkeiten bestehen schließlich darin, daß die Implementationsforschung auch in Kriminologie und strafrechtlicher Rechtstatsachenforschung ein relativ neuer Ansatz ist. Neben Untersuchungen der Kriminalität als Massenerscheinung standen in der klassischen täterorientierten Kriminologie Fragen der Phänomenologie und Ätiologie der „Kriminellen“ im Vordergrund. Auf breiter Basis erweitert wurde das Forschungsspektrum erst Ausgang der 60er Jahre durch die Instanzen- und Normgeneseforschung. Weniger dem Begriff als vielmehr der Sache nach ist seitdem die Implementation sowohl von Strafgesetzen durch die Strafjustiz4 als auch von Sanktionsentscheidungen durch Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden Gegenstand empirischer Untersuchungen.
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Anmerkungen
M. E. Mayer, Der Allgemeine Teil des deutschen Strafrechts. Lehrbuch, Heidelberg 1915, 419.
Vgl. mit jeweils weiteren Nachweisen H.-H. Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts. Allgemeiner Teil, Berlin, 3. Aufl., 1978, 13 f.; G. Kaiser, in: G. Kaiser; H.-J. Kerner; H. Schöch, Strafvollzug. Ein Lehrbuch, Heidelberg, 3. Aufl., 1982, 25 f.; R. Maurach; H. Zipf, Strafrecht. Allgemeiner Teil. Teilband 1: Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der Straftat, Heidelberg, 6. Aufl., 1983, 22 f.; H. Müller-Dietz, Grundlagen des strafrechtlichen Sanktionensystems, Heidelberg/Hamburg 1979, 32 ff.
Vgl. für die Säulentheorie nur die Kritik bei G. Kaiser a.a.O. (Anm. 2), 26; H. Müller-Dietz a.a.O. (Anm. 2), 33 ff.
Vgl. hierzu vor allem K. Amelung, Strafrechtswissenschaft und Strafgesetzgebung, in: ZStW 92 (1980), 28 ff.
Zur Unterscheidung von formellem und informellem Programm vgl. W. Hassemer, Informelle Programme im Strafprozeß. Zu Strategien der Strafverteidigung, in: Strafverteidiger 2 (1982), 377 ff. Ähnliches ist gemeint mit der Unterscheidung von Rechts-und Anwendungsregeln (vgl. E. Blankenburg; K. Sessar; W. Steffen, Die Staatsanwaltschaft im Prozeß strafrechtlicher Sozialkontrolle, Berlin 1978, 86 ff.).
Vgl. J. Feest; E. Blankenburg, Die Definitionsmacht der Polizei. Strategien der Strafverfolgung und soziale Selektion, Düsseldorf 1972; J. Kürzinger, Private Strafanzeige und polizeiliche Reaktion, Berlin 1978; W. Steffen, Analyse polizeilicher Ermittlungstätigkeit aus der Sicht des späteren Strafverfahrens, Wiesbaden 1976.
Vgl. F. H. Berckhauer, Wirtschaftskriminalität und Staatsanwaltschaft. Eine Untersuchung materiellrechtlicher und organisationsspezifischer Bedingungen für die Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten, Freiburg 1977; F. H. Berckhauer, Die Erledigung von Wirtschaftsstraftaten durch Staatsanwaltschaften und Gerichte, in: ZStW 89 (1977), 1015 ff.; E. Blankenburg, Die Staatsanwaltschaft im System der Strafverfolgung, in: ZRP 11 (1978), 263ff.; E. Blankenburg; K. Sessar; W. Steffen a.a.O. (Anm. 5); M. Brusten, Polizei — Staatsanwaltschaft — Gericht. Empirische Daten und Thesen zur Produktion von Kriminalstatistiken, in: MSchrKrim 57 (1974), 129 ff.; V. Gillig, Staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und staatsanwaltschaftliche Sanktionierungskriterien bei geringwertigen Ladendiebstahlsverfahren, in: KrimJ 8 (1978), 205 ff.; S. Hergenröder, Das staatsanwaltschaftliche Verfahren. Eine Sekundäranalyse der Staatsanwaltschafts-Statistik unter besonderer Berücksichtigung regionaler Unterschiede in der Gesamtstruktur staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren, Konstanz 1986; K. Sessar, Die Staatsanwaltschaft im Prozeß sozialer Kontrolle, in: Mitteilungen aus der Max-Planck-Gesellschaft, 1974, Heft 2, 90 ff.
Vgl. über die in Anm. 7 Genannten hinaus V. Hertwig, Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit. Eine empirische Analyse der Handhabung der §§ 153, 153a StPO in der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis, Göttingen 1982; U. Kapahnke, Opportunität und Legalität im Strafverfahren. Strafverfolgungsverzicht durch die Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 154, 154a StPO nach der Neufassung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979), Diss. jur. Tübingen 1982; P. Kotz, Die Wahl der Verfahrensart durch den Staatsanwalt. Empirische Untersuchung zu den Faktoren, die die Erhebung der öffentlichen Klage, den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und die vorläufige Verfahrenseinstellung unter Anordnung von Auflagen oder Weisungen beeinflussen, Frankfurt 1983; K.-L. Kunz, Die Einstellung wegen Geringfügigkeit durch die Staatsanwaltschaft. Eine empirische Untersuchung in kriminalpolitischer Absicht, Königstein 1980.
W. Ahrens, Die Einstellung in der Hauptverhandlung gemäß §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO. Eine empirische Analyse über neue Formen der Bekämpfung der Bagatellkriminalität, Göttingen 1978; R. Dahrendorf, Deutsche Richter. Ein Beitrag zur Soziologie der Oberschicht, in: R. Dahrendorf, Gesellschaft und Freiheit, München 1961, 176 ff.; W. Filthaut, Der Freispruch bei Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB). Eine Untersuchung über die Grande des Freispruchs, Diss. jur. Münster 1962; W. Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung. Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen. Eine soziologische Analyse, Neuwied/Berlin 1969; R. Leodolter, Das Sprachverhalten von Angeklagten bei Gericht. Ansätze zu einer soziolinguistischen Theorie der Verbalisierung, Kronberg 1975; W. Richter, Zur Bedeutung der Herkunft des Richters für die Entscheidungsbildung, Berlin 1973; D. Peters, Richter im Dienst der Macht. Zur gesellschaftlichen Verteilung der Kriminalität, Stuttgart 1973; K.-F. Schumann; G. Winter, Zur Analyse des Strafverfahrens, in: KrimJ 3 (1971), 136 ff.; A.-M. Tausch; J. Langer, Soziales Verhalten von Richtern gegenüber Angeklagten. Merkmale, Auswirkungen sowie Änderungen durch Selbsttraining, in: Zeitschrift für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie 3 (1971), 283 ff.
Vgl. zuletzt H.-J. Albrecht, Strafzumessung und Vollstreckung bei Geldstrafen unter Berücksichtigung des Tagessatzsystems, Berlin 1980; K.-D. Opp; R. Peuckert, Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung. Eine soziologische Untersuchung über das Urteil im Strafprozeß, München 1977; K. Rolinski, Die Prägnanztendenz im Strafurteil. Eine Untersuchung über die Bevorzugung und die Benachteiligung von Strafhöhen und über die Bedeutung von Merkmalen der Täterpersönlichkeit für die Strafzumessung auf statistischer Grundlage, Hamburg 1969; H. Schöch, Strafzumessungspraxis und Verkehrsdelinquenz. Kriminologische Aspekte der Strafzumessung am Beispiel einer empirischen Untersuchung zur Trunkenheit im Verkehr, Stuttgart 1973.
Vgl. H.-J. Kerner, Verbrechenswirklichkeit und Strafverfolgung. Erwägungen zum Aussagewert der Kriminalstatistik, München 1973; K.-L. Ritter, Der praktische Gang der Strafrechtspflege, Bonn 1960.
J. Wagner, Staatliche Sanktionspraxis beim Ladendiebstahl. Eine kriminologische, kriminalpolitische und strafrechtsdogmatische Studie, Göttingen 1979.
F. H. Berckhauer, Die Strafverfolgung bei schweren Wirtschaftsdelikten. Bericht über eine Aktenuntersuchung, Freiburg 1981.
K. Sessar, Rechtliche und soziale Prozesse einer Definition der Tötungskriminalität, Freiburg 1981.
U. Steinhilper, Definitions-und Entscheidungsprozesse bei sexuell motivierten Gewaltdelikten. Eine empirische Untersuchung der Strafverfolgung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung (S% 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB), Konstanz 1986; K. Weis, Die Vergewaltigung und ihre Opfer. Eine viktimologische Untersuchung zur gesellschaftlichen Bewertung und individuellen Betroffenheit, Stuttgart 1982.
H.-J. Albrecht, Strafzumessung und Vollstreckung bei Geldstrafen unter Berücksichtigung des Tagessatzsystems, Berlin 1980.
Vgl. hierzu insbesondere W. Schädler, Das Projekt „Gemeinnützige Arbeit“ — Die nicht nur theoretische Chance des Art. 293 EGStGB, in: ZRP 16 (1983), 5 ff.; H. Krieg; A. Löhr; U. Lücke; Ch. Meisner; W. Rufert; A. Schumann, Weil du arm bist, mußt du sitzen, in: MSchrKrim 67 (1984), 25 ff.
Vgl. F. Dünkel, Die tiffnung des Vollzugs — Anspruch und Wirklichkeit, in: ZStW 94 (1982), 669 ff.; F. Dünkel, 15 Jahre Strafvollzugsreform — Zur Entwicklung und Struktur des Strafvollzuges in der Bundesrepublik Deutschland, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 100 (1983), 131 ff.; F. Dünkel; A. Rosner, Die Entwicklung des Strafvollzugs in der Bundesrepublik Deutschland seit 1970. Materialien und Analysen, Freiburg, 2. Aufl., 1982; P. Meier, Die Entscheidung über Ausgang und Urlaub aus der Haft. Eine rechtsdogmatische Analyse anhand der Rechtsprechung der Vollzugsgerichte und die Entscheidungspraxis einer Justizvollzugsanstalt, Freiburg 1982.
Vgl. F. Dünkel a.a.O. (Anm. 18); F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18).
W. Aufsattler; M. Oswald; W. Geisler; U. Graßhoff, Eine Analyse richterlicher Entscheidungen über die Strafrestaussetzungnach § 57 Abs. 1 StGB, in: MSchrKrim (1982), 305 ff.; K. Ohle, Einflüsse unterschiedlicher institutioneller Regelungen auf die Praxis der Strafaussetzung zur Bewährung — Auswirkungen der Reform der Strafvollstreckung von 1975, in: Kriminalpädagogische Praxis, Heft 18, 1984, 16 ff.
R. Momberg, Die Ermittlungstätigkeit der Jugendgerichtshilfe und ihr Einfluß auf die Entscheidung des Jugendrichters, Diss. jur. Göttingen 1982; U. Renschler-Delcker, Die Gerichtshilfe in der Praxis der Strafrechtspflege. Eine Untersuchung über die Arbeit der Erwachsenengerichtshilfe aus der Sicht der Gerichtshelfer und deren Auftraggeber, Freiburg 1983.
H. Peters; H. Cremer-Schäfer, Die sanften Kontrolleure. Wie Sozialarbeiter mit Devianten umgehen, Stuttgart 1975.
R. Bockwoldt, Strafaussetzung und Bewährungshilfe in Theorie und Praxis. Eine Studie zum Forschungsstand und zu Entwicklungsmöglichkeiten sowie Entwurf einer Empirie der Alltagstheorien von Bewährungshelfern, Lübeck 1982; H.-J. Kerner; D. Hermann; R. Bockwoldt, Straf(rest)aussetzung und Bewährungshilfe. Eine deskriptive Analyse beruflicher Einstellungen von Bewährungshelfern, mit ergänzenden Hinweisen zu Entwicklung und Struktur der Bewährungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 1984; H.-W. Schünemann, Bewährungshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Eine Untersuchung über die verlaufs-und erfolgsrelevanten Faktoren des Vorlebens und der Bewährungszeit, durchgeführt an 180 zu Jugendstrafe mit Bewährung verurteilten Probanden, Göttingen 1971.
In Betracht kommen insbesondere die Staatsanwaltschaftsstatistik (seit 1976 für einige Bundesländer), die Justizstatistik in Strafsachen (seit 1958 bzw. 1971), die Strafverfolgungsstatistik (seit 1950), die Strafvollzugsstatistik (seit 1961) und die Bewährungshilfestatistik (seit 1963 ). Die erforderlichen Informationen sind diesen Statistiken jedoch nur zum Teil und vielfach in nicht hinreichend differentierter Weise zu entnehmen. Der Analyse werden Grenzen vor allem gezogen durch Datenerhebung und Datenaufbereitung einerseits, durch mangelnde Koordination der Statistiken andererseits (vgl. hierzu ausführlich W. Heinz, Ambulante Maßnahmen. Kriminologische Überlegungen und Ausblick, in: H. Kury (Hrsg.), Ambulante Maßnahmen im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, Köln u. a. 1984, 458 ff.)
z. B. rund 125 000 Personen, bei denen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO unter Auflagen und rund 54000 Personen, bei denen das Gericht das Hauptverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Auflagen eingestellt hat,A496 793 gerichtlich zu Geldstrafe Verurteilte,437 167 zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe Verurteilte, ,ca. 12 500 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilte mit Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer, ca. 58 500 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilte ohne Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer.
dürften ca. 34 000 zu Geldstrafe Verurteilte in Ersatzfreiheitsstrafe „übergewechselt“ sein. Bei ca. 28 000 dürfte die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe widerrufen und bei rund 13 000 der Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sein.
Vgl. hierzu zuletzt D. Dölling, Probleme der Aktenanalyse in der Kriminologie, in: H. Kury (Hrsg.), Methodologische Probleme in der kriminologischen Forschungspraxis, Köln u. a. 1984, 265 ff.
Vgl. hierzu nunmehr K.-F. Schumann, Qualitativ oder quantitativ? Überlegungen zur kriminologischen Methodenpräferenz, in: KrimJ 15 (1983), 245 ff. Zur inhaltsanalytischen Auswertung von Akten zuletzt D. Dölling a.a.O. (Anm. 27), 280 f.
Vgl. oben S. 10 ff.
Bei sogenannten „anderweitigen Erledigungen“ handelt es sich teils um Entscheidungen vorläufigen oder unklaren Charakters (vorläufige Einstellung, Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft, sonstige Erledigung), teils um Verfahren, bei denen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (Ordnungswidrigkeiten) begründet ist.
Für diesen Befund ist freilich denkbar, daß er auf einer Antizipation richterlicher Entscheidungskriterien beruht.
K. Sessar, Die Staatsanwaltschaft im Prozeß sozialer Kontrolle, in: Mitteilungen aus der Max-Planck-Gesellschaft, 1974, Heft 2, 95.
Vgl. §§ 464, 467, 467a StPO.
Ungeklärt ist, ob diese fehlende „Filterfunktion“ richterlicher Zustimmung auf innerbehördlichen Kontrollen beruht, die den Ausnahmecharakter sichern, oder auf der Antizipation richterlicher Zustimmungskriterien.
P. Rieß, Entwicklung und Bedeutung der Einstellungen nach § 153a StPO, in: ZRP 16 (1983), 97.
V. Hertwig a.a.O. (Anm. 8), 255.
Vgl. die Erweiterung der §§ 154, 154a StPO durch das StVAG vom 5.10.1978, die Neufassung von § 153 StPO und die Einführung von § 153a StPO durch das EGStGB vom 2.3.1974.
Vgl. H. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Köln, 5. Aufl., 1983, Rdnr. 136, 261, 264; D. Deal, Der strafprozessuale Vergleich, in: Strafverteidiger 2 (1982), 545 ff.; E. Müller, Strafverteidigung, in: NJW 34 (1981), 1803; R. Schlothauer, Die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens, in: Strafverteidiger 2 (1982), 449 ff.; W. Schmidt-Hieber, Vereinbarungen im Strafverfahren, in: NJW 35 (1982), 1017 f.
Zur Reform und ihren Auswirkungen vgl. zuletzt W. Heinz, Strafrechtliche Sozialkontrolle. Beständigkeit im Wandel? In: Bewährungshilfe 31 (1984), 13 ff.; W. Heinz, Ambulante Maßnahmen. Kriminologische Überlegungen und Ausblick, in: H. Kury (Hrsg.): Ambulante Maßnahmen im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, Köln u. a. 1984, 439 ff.
Von den Verurteilten erhielten 1982 8,5% eine Freiheitsstrafe bis unter 6 Monaten.
Möglicherweise wegen dieser Verpflichtung staatlicher Instanzen wird im Strafrecht die Entscheidung über Einleitung eines Strafverfahrens weitaus weniger von der Antizipation von Implementationsschwierigkeiten bestimmt, wie dies für den Zivilprozeß zum Teil beobachtet wurde. Vielmehr dürfte hier eher die Antizipation des mutmaßlichen Ausgangs des Strafverfahrens entscheidend sein.
Ausnahmsweise ist der Vollzug vom Verlangen des Verletzten bzw. sonst Antragsberechtigten abhängig, z. B. im Falle des Vollzugs öffentlicher Bekanntmachung der Verurteilung gemäß § 463 c StPO.
Vgl. die Berechnungen bei W. Heinz, Strafrechtsreform und Sanktionsentwicklung — Auswirkungen der sanktionenrechtlichen Regelungen des 1. und 2. StrRG 1969 sowie des EGStGB 1974 auf die Sanktionspraxis, in: ZStW 94 (1982), 656, Fn. 73.
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16).
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 233, Schaubild 7.
H.J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 274.
H.J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 274.
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 236. Vergleichbare Ergebnisse ergaben sich bei der Stichprobe des Jahres 1975 (vgl. H.-J. Albrecht a.a.O. ( Anm. 16 ), 299 ).
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 267, Tabelle 131.
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm 16), 268, Tabelle 132.
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 256, Tabelle 119.
Vgl. H.-J. Albrecht, Alternativen zur Freiheitsstrafe: Das Beispiel der Geldstrafe, in: MSchr Krim 64 (1981), 268.
H.-J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 254 ff.
H.J. Albrecht a.a.O. (Anm. 16), 268 ff.
Vgl. die Übersicht bei W. Heinz, Straf(rest)aussetzung, Bewährungshilfe und Rückfall. Ergebnisse und Probleme kriminologischer Dokumentenanalysen, in: Bewährungshilfe 24 (1977), 305, Tabelle 6.
Vgl. die Übersicht bei W. Heinz a.a.O. (Anm. 55), 307, Tabelle 7.
Vgl. die Obersicht bei W. Heinz a.a.0. (Anm. 55), 307, Tabelle 7.
Lediglich für die Bewährungshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden hat H.-W. Schünemann, Bewährungshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Eine Untersuchung über die verlaufs-und erfolgsrelevanten Faktoren des Vorlebens und der Bewährungszeit, durchgeführt an 180 zu Jugendstrafe mit Bewährungszeit verurteilten Probanden, Göttingen 1971, auch hierzu Daten erhoben.
W. Winter; G. Winter, Bewährungshelfer im Rollenkonflikt. Zur Soziologie der „Resozialisierung“, Hamburg 1974, 12.
Vgl. G. Spieß, Probleme praxisbezogener Forschung und ihrer Umsetzung am Beispiel der Bewährungsprognose, in: H. Kury (Hrsg.): Prävention abweichenden Verhaltens — Maßnahmen der Vorbeugung und Nachbetreuung, Köln u. a. 1982, 571 ff.
H.-W. Schünemann a.a.O. (Anm. 58).
G. Spieß, Aussetzungspraxis, Bewährungsprognose und Bewährungserfolg bei einer Gruppe jugendlicher Probanden, in: Forschungsgruppe Kriminologie (Hrsg.): Empirische Kriminologie, Freiburg 1980, 425 ff.
R. Bockwoldt a.a.O. (Anm. 23).
R. Bockwoldt a.a.O. (Anm. 23), 197 ff.
Und dies, obwohl 1970/1971 die Stichtagszählung umgestellt wurde. Bis 1970 wurde auf die Dauer der erkannten Strafe abgestellt, ab 1971 auf die voraussichtliche Vollzugsdauer, d. h. ausschließlich einer angerechneten Untersuchungshaft, aber einschließlich eines eventuell auszusetzenden Strafrestes.
Daß die Stichtagszahlen bei den Strafen zwischen 2 und 5 Jahren niedriger sind als 1968, mag zum Teil auf der Umstellung der Zählung beruhen, durch die eine Verschiebung in niedrigere Kategorien der Strafdauer erfolgte, zum Teil aber auch auf einer statistisch nicht feststellbaren Verschiebung der Straflängen innerhalb der Dauer von 2–5 Jahren.
: 16291, 1970: 9745, 1982: 12422 (vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 10. Rechtspflege. Reihe 4: Strafvollzug 1982, Tabelle 3).
Vgl. die Schätzung bei W. Heinz a.a.O. (Anm. 43), 660.
F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18), 56 ff.
Vgl. F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18), 402, Tabelle 3. 1.
Vgl. den vorläufigen Vollstreckungsstop durch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen im Gefolge der Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1967, 2024 ff.), die die Unterbringung von drei Gefangenen in einer Einmannzelle als Verstoß gegen die Menschenwürde ansah. Vgl. ferner den Beschluß des Kammergerichts Berlin (Zeitschrift für Strafvollzug 1980, 191).
Vgl. H. Krieg u. a. a.a.O. (Anm. 17); W. Schädler a.a.O. (Anm. 17).
Vgl. Mitteilung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Maßnahmen zur Reduzierung des Belegungsdrucks in den Berliner Vollzugsanstalten (Drucksache 9/1459) vom 23.12. 1983, 4; G. Rehn, Haftplätze, Belegung und Überbelegung: Mehr Fragen als Antworten, in: Kriminalpädagogische Praxis, Heft 18, 1984, 2.
Vgl. Mitteilung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin a.a.O. (Anm. 73), 4 f.; Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums der Justiz vom 5. 11. 1982.
Weitere Unterschiede bestehen darin, daß eine mündliche Anhörung der Gefangenen ebensowenig vorgesehen ist wie ein Rechtsbehelf gegen einen ablehnenden Bescheid.
Vgl. Mitteilung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin a.a.O. (Anm. 73), 5; G. Rehn a.a.O. (Anm. 73 ), 2.
Vgl. Mitteilung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin a.a.O. (Anm. 73), 9; Vermerk betr. Alternativen zum Freiheitsentzug des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen vom 8. 7. 1983.
Vgl. F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18).
Vgl. F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18), 427, 435, 444.
Vgl. F. Dünkel a.a.O. (Anm. 18, 1982), 677 ff.
Vgl. zuletzt BGHSt 30, 320; ferner R.-P. Calliess; H. Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, München, 3. Aufl., 1983, § 11 Rdnr. 6; F. Dünkel a.a.O. (Anm. 18, 1982), 672 ff.
Kritisch R.-P. Callies; H. Müller-Dietz a.a.O. (Anm. 81), § 13 Rdnr. 4, 6.
Vgl. F. Dünkel a.a.O. (Anm. 18, 1982), 701 ff.; F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18), 117 ff.
Vgl. F. Dünkel a.a.O. (Anm. 18, 1982), 677 ff.; F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18), 204 ff.
P. Meier a.a.O. (Anm. 18), 19 ff.
Vgl. F. Dünkel; A. Rosner a.a.O. (Anm. 18), 132 ff., 482.
Vgl. W. Heinz, Ambulante Maßnahmen. Kriminologische Überlegungen und Ausblick, in: H. Kury (Hrsg.): Ambulante Maßnahmen im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, Köln u. a. 1984, 503 f.
Vgl. die Übersicht bei W. Heinz a.a.O. (Anm. 55).
Vgl. W. Aufsattler u. a. a.a.O. (Anm. 20).
Vgl. K. Ohle a.a.O. (Anm. 20).
K. Ohle a.a.O. (Anm. 20), 17.
K. Ohle a.a.O. (Anm. 20), 18.
K. Ohle a.a.O. (Anm. 20), 18.
Vgl. W. Aufsattler a.a.O. (Anm. 20), 310 ff.; K. Ohle a.a.O. (Anm. 20), 19 f.
K. Ohle a.a.O. (Anm. 20), 17.
Vgl. K. Ohle a.a.O. (Anm. 20 ), 18.
Zur Untersuchung der entsprechenden Vorschriften der §§ 45, 47 JGG vgl. W. Heinz; G. Spieß, Alternativen zu formellen Reaktionen im deutschen Jugendstrafrecht. Ein Forschungsvorhaben zu §§ 45, 47 JGG und erste Ergebnisse, in: H.-J. Kerner; H. Kury; K. Sessar (Hrsg.): Deutsche Forschungen zur Kriminalitätsentstehung und Kriminalitätskontrolle, Teilband 2, Köln u. a. 1983, 896 ff.
Die Strafzumessungspraxis „unterläuft“ z. B. in anderer Hinsicht ihr unangemessen erscheinende Mindeststrafrahmen durch die subjektive Täterlehre - Annahme von Beihilfe mit obligatorischer Strafmilderung statt Täterschaft -, vor allem aber durch die Anwendung der mit fakultativer Strafmilderung verknüpften verminderten Schuldfähigkeit. Vgl. mit weiteren Nachweisen W. Heinz, Entwicklung, Stand und Struktur der Strafzumessungspraxis. Eine Übersicht über die nach allgemeinem Strafrecht verhängten Hauptstrafen von 1882–1979, in: MSchrKrim 64 (1981), 154 ff. Sie „unterläuft” seit einiger Zeit Mindeststrafrahmen zwischen 1 und 2 Jahren auch durch vermehrte Anerkennung „besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten“ (§ 56 Abs. 2 StGB), um die verhängte Freiheitsstrafe ausnahmsweise zur Bewährung aussetzen zu können (vgl. F. Dünkel, Rechtliche, rechtsvergleichende und kriminologische Probleme der Strafaussetzung zur Bewährung, in: ZStW 95 (1983), 1052 f.).
Vgl. zu diesem Modell G. Dolde; D. Rössner, Freiheitsstrafe ohne soziale Desintegration. Ein Programm zum Vollzug kurzer Freiheitsstrafe mit ersten empirischen Ergebnissen, in: H.-J. Kerner; H. Kury; K. Sessar (Hrsg.): Deutsche Forschungen zur Kriminalitätsentstehung und Kriminalitätskontrolle, Teilband 3, Köln u. a. 1983, 1719 ff.
Vgl. BGHSt 28, 327. Vgl. ebenso in der Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung BGH in NStZ 1981, 492.
Vgl. zuletzt R. Momberg a.a.O. (Anm. 21); U. Renschler-Delcker a.a.O. (Anm. 21); H. Schöch, Die Gerichtshilfe aus kriminologischer und verfahrensrechtlicher Sicht, in: Festschrift für H. Leferenz, Heidelberg 1983, 127 ff.
W. Naucke, Über deklaratorische, scheinbare und wirkliche Entkriminalisierung, in: GA 131 (1984), 208.
Vgl. zuletzt BGH JZ 39 (1984), 521 mit Anmerkung von Stürner.
Vgl. BGH NJW 1980, 119.
Vgl. M. Brusten, Genese und Implementation strafrechtlicher Normen zur Führungsaufsicht, in: Krimj 14 (1982),-194ff.; P. Knoepfel; H. Weidner, Normbildung und Implementation: Interessenberücksichtigungsmuster in Programmstrukturen von Luftreinhaltepolitiken, in: R. Mayntz (Hrsg.): Implementation politischer Programme, Königstein 1980, 82 ff.; W. Rüther, Umweltschutz und strafrechtliche Sozialkontrolle. Implementationsprobleme und Selektionsprobleme bei der Anwendung des Umweltstrafrechts in der Bundesrepublik Deutschland, in: H.-J. Kerner; H. Kury; K. Sessar (Hrsg.): Deutsche Forschungen zur Kriminalitätsentstehung und Kriminalitätskontrolle, Teilband 2, Köln u. a. 1983, 1053 ff.
Vgl. W. Muschel, Zur Problematik einer Kriminalisierung von Submissionsabsprachen, Köln u. a. 1980; H. Richter, Die Diskriminierung als Kartellordnungswidrigkeit. Ein Beitrag zum Bußgeldrecht in der Wirtschaft, Köln 1982; K. Schmidt, Aufgaben und Leistungsgrenzen der Gesetzgebung im Kartelldeliktsrecht. Eine rechtspolitische Studie zu den außerstrafrechtlichen Sanktionen im GWB, Baden-Baden 1978; E. Simmler, Der wirtschaftliche Boykott als Kartellordnungswidrigkeit und Straftat, Baden-Baden 1981; K. Tiede-mann, Kartellrechtsverstöße und Strafrecht, Köln u. a. 1976.
Vgl. hierzu den Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12. 1982 (BR-Drucksache 533/82), den Referentenentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.7.1983 sowie die Mitteilung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin a.a.O. (Anm. 73), 7.
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Heinz, W. (1987). Implementation von Sanktionsentscheidungen der Strafjustiz. In: Blankenburg, E., Voigt, R. (eds) Implementation von Gerichtsentscheidungen. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 11. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94342-2_15
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