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Das Strafrecht als Waffe im “War on Drugs” ... und gegen andere gesellschaftliche Mißstände

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Book cover Die USA am Beginn der neunziger Jahre
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Zusammenfassung

Am Beispiel des Prozesses gegen Noriega wird gezeigt, daß das Drogenstrafrecht drogenpolitisch kontraproduktiv ist, und daß der Versuch, das Drogenproblem strafrechtlich zu lösen, zudem das Strafrechtssystem (in den USA und in Deutschland) korrumpiert und beschädigt. Das Drogenstrafrecht ist freilich nur ein Prototyp modernen Strafrechts (und seiner Effektivitäts- und Legitimitätsdefizite): Wo das Strafrecht zur Lösung moderner Problemlagen herangezogen wird; bei denen es in erster Linie um “Systemkonflikte” geht und nicht um individuell vorwerfbares Verhalten, treten strukturell ähnliche Probleme auf.

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Literatur

  1. Abgedruckt in: Europa Archiv, Folge 5/1990,S. D 121.

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  2. Als “wichtigen Sieg gegen die Drogenkönige” wertete Präsident Bush den Urteilsspruch nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13.04.1992.

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  3. Vgl. den Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13.04.1992, der sich vor allem auf Berichterstattung und Kommentare in der New York Times und im Wall Street Journal bezieht.

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  4. So der demokratische Senator (und Vorsitzende des juristischen Kongreßausschusses) Charles E. Schumer nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13. 04. 1992.

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  5. So kennt das deutsche Recht weder die Todesstrafe noch Freiheitsstrafen, die länger als lebenslänglich sind, Strafen, die sowohl symbolisch als auch abschreckend wirken sollen. Auch die beschriebenen “deals” sind dem deutschen Strafprozeß eigentlich fremd, haben aber z.T. formell (in Kronzeugenregelungen, z.B. in § 31 BtMG), z.T. informell (in Absprachen praeter oder sogar contra le-gem, vgl. dazu: C. Nestler-Tremel: Der Handel um die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, in: C. Nestler-Tremel, K. Lüderssen und E. Weigend (Hrsg.), Modernes Strafrecht und ultima ratio, Frankfurt am Main 1990, S. 159–178.) Eingang gefunden.

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  6. New York Times vom 15.03. 1988, Seite Bl, Spalte 3, New York Times vom 21.05.1989, Seite 14 N in Sektion 1.

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  7. New York Times vom 19.10. 1987, Seite Al, Spalte 4.

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  8. Bezogen auf Deutschland könnte man sich z.B. fragen, warum das Drogenproblem, das im vergangenen Jahr etwa 2.000 Todesopfer gefordert hat, als so viel bedrohlicher dargestellt und wahrgenommen wird als das Straßenverkehrsproblem, das etwa 10.000 Todesopfer gekostet hat. Auch der Vergleich mit den Opfern legaler Drogen wie den nikotinbedingten Krebstoten oder den Alkoholismusopfern legt nahe, daß neben der objektiven Gefährlichkeit andere Faktoren das Drogenproblem zum Staats-und Gesellschaftsfeind Nr. 1 gemacht haben müssen.

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  9. Nach einem Bericht des Magazins Der Spiegel vom 04.09.1989 wurde das Drogenproblem damals von einer Mehrheit der Bevölkerung als das wichtigste Problem überhaupt angesehen. Eine Umfrage in Deutschland (Allensbach, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 06.04.1990) hat ergeben, daß 93% der Bevölkerung den Kampf gegen Drogen für “wichtig” oder “sehr wichtig” halten.

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  10. Dagegen mag man einwenden, jede Kriminalisierung produziere auf diese Weise Verbrecher. Der Unterschied zu den klassischen Kriminalisierungen z.B. des Mordes oder des Diebstahls besteht darin, daß erst das Verbot das Verhalten zum Verbrechen macht. Bestraft wird nicht - oder jedenfalls nicht unmittelbar - die Schädigung anderer, sondern der Ungehorsam gegenüber der staatlichen Prohibition. Dieser Einwand betrifft also nicht nur das Drogenstrafrecht, sondern auch andere Strafrechtsnormen wie z.B. die gegen Prostitution, aber auch Teile des Umwelt-oder Wirtschaftsstrafrechts.

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  11. Interview in: Der Spiegel vom 30.03.1992, S. 84.

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  12. Also eine Strafrechtsnorm, die etwa lauten würde: Bestraft wird, wer ein Schurke ist.

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  13. Vgl. dazu P. Josset: Drogenpolitik in der Schweiz: Der Status quo und Reformansätze, in: Kriminologisches Journal, (1992), S. 98–109, 99.

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  14. Interview in: Der Spiegel vom 30.03.1992, S. 86.

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  15. M.H. Moore: Drugs: What’s the Problem? What’s to be Done? Manuskript, Cambridge, MA Feb. 1990, S. 2f.

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  16. Ein Kilogramm Kokain war 1985/86 für den Erzeuger zwischen DM 400 und DM 1.000 wert, die Endverbraucher haben dafür zwischen DM 400.000 und DM 1.000.000 gezahlt, nach H. Hess: Verschärfung der Strafverfolgung oder Entkriminalisierung…, Vortragmanuskript vom 17.01.1992, Tabelle 1 nach S. 4.

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  17. Vgl. Hess, Verschärfung, S. 4.

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  18. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz.

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  19. So Friedman in dem oben zitierten Interview, in dem er die These aufstellt, die vehemente Anti-Marihuana Drogenpolitik der USA habe zu einem Preisanstieg geführt, der das zeitweise billigere Kokain (und jetzt Crack) zu einem attraktiven Ersatz gemacht habe, in: Der Spiegel vom 30.03.1992, S. 81f.

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  20. Zu den verschiedenen Modellen von “totaler Freigabe” bis zur Regulierung durch Verschreibungspflichtigkeit von Drogen vgl. Moore, Drugs, S. 9ff.

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  21. Dazu: W.Hassemer: Prävention im Strafrecht, in: Juristische Schulung, (1987), S. 257–266, 258–260.

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  22. Vgl. den BeschluB des Kammergerichts Berlin vom 06.03.1991, in: Neue Juristische Wochenschrift, (1991), S. 2653–2655.

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  23. Vgl. speziell zur Funktionalisierung des Strafrechts für den Umweltschutz C. Prittwitz: Funktionalisierung des Strafrechts, in: Strafverteidiger, (1991), S. 435–441.

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  24. Vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1990, Neue Zeitschrift für Strafrecht, (1990), S. 588–592, und L. Kuhlen: Strafhaftung bei unterlassenem Rückruf gesundheitsgefährdender Produkte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, ( 1990 ), S. 566–570.

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  25. Vgl. dazu C. Prittwitz: Aidsbekämpfung–Aufgabe oder Selbstaufgabe des Strafrechts, in: Kritische Justiz, (1988), S. 304–309.

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  26. Vgl. zum Phänomen der Umkriminalisierung: K. Lüderssen: Neue Tendenzen der deutschen Kriminalpolitik, in: Strafverteidiger, (1987), S. 163–173.

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  27. Vgl. ausführlicher: P.-A. Albrecht: Das Strafrecht auf dem Weg vom liberalen Rechtsstaat zum sozialen Interventionsstaat, in: Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, (1988), S. 182–209.

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  28. Der Glaube und die Hoffnung, daß das Strafrecht wenigstens in diesem Bereich Probleme “lösen” kann, stellt sich, je mehr man vom Strafrecht weiß und je näher man an der Strafrechtswirklichkeit ist, immer stärker als Illusion heraus.

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Cord Jakobeit Ute Sacksofsky Peter Welzel

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© 1992 Leske + Budrich, Opladen

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Prittwitz, C. (1992). Das Strafrecht als Waffe im “War on Drugs” ... und gegen andere gesellschaftliche Mißstände. In: Jakobeit, C., Sacksofsky, U., Welzel, P. (eds) Die USA am Beginn der neunziger Jahre. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93661-5_12

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93661-5_12

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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