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Rechtliche Rahmenbedingungen

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Part of the book series: Forschung Soziologie ((FS,volume 51))

Zusammenfassung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Migration und Integration und die daraus resultierenden Folgen für verschiedenen Gruppen von Zuwanderern sind sehr unterschiedlich und zum Teil widersprüchlich:

  • es wird rechtlich zunächst differenziert nach deutschen und ausländischen Zuwanderern, bei letzteren zusätzlich danach, ob eine deutsche Volkszugehörigkeit gegeben ist. Ist dieses der Fall, dann besteht ein privilegierter Zugang nach Deutschland und Anspruch auf Integrationshilfen;

  • bei ausländischen Staatsangehörigen ohne deutsche Volkszugehörigkeit wird wiederum differenziert nach EG-Ausländern, die Niederlassungsfreiheit haben, und Drittstaatsangehörigen;

  • daneben genießen Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen Erleichterungen bei Einreise und Niederlassung;

  • um Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z.B. qualifiziertes Kranken- und Altenpflegepersonal) wird im Ausland geworben, während ansonsten Arbeitsmigration grundsätzlich ausgeschlossen ist und der Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Staatsangehörige sehr stark reglementiert oder gänzlich versperrt ist;

  • Asylsuchende stehen zunächst unter dem Verdacht des „Asylmißbrauchs“ mit der Folge, daß ihren Zuzügen restriktiv begegnet wird. Falls sie aber in ihrem Zufluchtsbegehren anerkannt werden, gelten für sie -gegenüber anderen ausländischen (Dritt-) Staatsangehörigen- rechtliche Erleichterungen.

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Literatur

  1. Gemäß des „lus sanguinis“ bzw. von biologischer Kontinuität, vgl. Hoffmann 1994, 33–48. Siehe auch die dort zitierte Einschätzung Roman Herzogs, die repräsentativ für die verbreitete Lehrmeinung in der Staatsrechtslehre steht: das „eigentliche Konstituens des Volkes“ besteht in einem „Zusammengehörigkeitsgefühl, das auf völkische Zusammengehörigkeit gerichtet ist“. Als Wurzel dieses „völkischen Zusammengehörigkeitsgefühls“ nennt er vor allem die „gemeinsame Sprache“, die „gemeinsame Abstammung“ und die „gemeinsame Geschichte“ sowie die „gemeinsame Kultur“, vgl. Herzog 1971, 43. Hoffmann weist darauf hin, daß das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ebenso alt ist wie das deutsche Volksbewußtsein. Jenes hat seine heutige Rechtsform im Reichs- und Staats-Angehörigkeits-Gesetz (RuStAG) von 1913 erhalten, das in der Kontinuität vorangehender Gesetze von 1870 und 1842 steht. Ein allgemeines deutsches Volksbewußtsein zeichnete sich etwa seit der Reichsgründung 1871 ab; vgl. Hoffmann, a.a.O., 40.

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  2. Vgl. hierzu und zur folgenden Darstellung Kugler 1995.

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  3. Bestimmte Gruppen wie diplomatisch entsandtes Personal und Personen, die dem Nato-Truppenstatut unterfallen, sind ausgenommen.

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  4. Aber sie wird auch Familienangehörigen zu dem Zweck erteilt, die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen oder zu wahren. Diese Aufenthaltserlaubnis wird jedoch im Regelfall nach bestimmten Fristen (vgl. z.B. § 19 AuslG) zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der familiären Gemeinschaft.

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  5. Ein Vergleich mit Zuwanderungsbestimmungen und aufenthaltsrechtlichen Regelungen sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Siehe hierzu Zimmer 1996. Vergleichende rechtliche Aspekte und supranationale Entwicklungen werden diskutiert in: Weber 1997; siehe insbesondere die Beiträge von Renner, Hailbronner, Wollenschläger, Gusy und Ziegler.

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  6. Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist der Nachweis ausreichenden Unterhalts und Wohnraums nicht erforderlich (§ 23 AuslG).

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  7. Bei Vorliegen einer „außergewöhnlichen Härte“ wird seit 1. November 1997 von einer bestimmten Dauer des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen. Siehe BGBL Nr. 72 vom 31.10.1997 Seite 2584.

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  8. In den Jahren 1993 bis 1995 wurden insgesamt knapp 725 000 Visumanträge für kurzzeitige Aufenthalte (Verwandtenbesuch, Geschäftsreisen u.ä.) in der Bundesrepublik Deutschland von den deutschen Auslandsvertretungen abgelehnt (1993: 200 255, 1994: 264 275, 1995: 260 000); vgl. Antwort von Staatsminister Hoyer auf eine mündliche Anfrage der Abg. Sonntag-Wolgast, Plenarprotokoll 13/115, 10307.

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  9. In einer „Härtefallregelung“ erhielten 1997 etwa 20 000 ausländische Staatsangehörige, die ohne Bleiberecht bereits mehrere Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, ein dauerhaftes Bleiberecht zugesprochen. Diese betraf Familien mit Kindern, die vor dem 1. Juli 1990, und Alleinstehende, die vor dem 1. Januar 1987, eingereist waren.

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  10. Diese Aufzählung ist unvollständig: vgl. auch § 9 Nr. 1 bis 16 AEVO, in der sämtliche arbeitserlaubnisfreien Beschäftigungen aufgezählt sind.

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  11. Die Pflicht, eine Arbeitserlaubnis einzuholen, besteht für jede abhängige Beschäftigung, also auch für Praktikanten, Auszubildende und Heimarbeiter. Nimmt ein ausländischer Staatsangehöriger eine Arbeit ohne Arbeitserlaubnis auf, so macht er sich strafbar, ebenso der Arbeitgeber.

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  12. Mit der 11. Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 30. September 1994 ist die Wartezeit zwischen Einreise und der Erteilung einer Arbeitserlaubnis, die bis dahin in der Regel ein Jahr betragen hat, teilweise deutlich verlängert worden.

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  13. Der Gesetzentwurf ist derzeit im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich zum 1.1.2000 rechtskräftig.

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  14. Vgl. Mayer-Maly 1996, 681/682. Zitat: “Für das Rechtsleben wirft dieses Nebeneinander (von Personen verschiedener kultureller Traditionen) wichtige und schwierige Fragen auf”. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Taylor (1993), der in “Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung” den engen Zusammenhang von (kultureller) Identität und Anerkennung (von Naturrechtskonzepten) unterstrichen hat. Eine Gesellschaft könne trotz ausgeprägter kollektiver Zielsetzungen (z.B. Wahrung der Menschenrechte) dennoch kulturelle Vielfalt respektieren. Ebd. S. 7 und 53; siehe auch unten, Kapitel 7.

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  15. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil über das Kommunalwahlrecht für Ausländer (BVerfGE 83, 52) ausgeführt, daß „das Staatsangehörigkeitsrecht der Ort ist, an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte vornehmen kann“.

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  16. Der Anteil ausländischer Staatsangehöriger wird zudem in der amtlichen Meldestatistik in den meisten Jahren überschätzt. Ein Vergleich des Volkszählungsergebnis von 1987 mit der Bevölkerungsfortschreibung des Ausländerzentralregisters ergab, daß dort etwa 400 000 ausländische Staatsangehörige zu viel ausgewiesen waren. Dieses resultierte vor allem aus nicht erfolgten Abmeldungen von Rückwanderern. Andererseits werden auch Personen ausgewiesen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (Werkvertragsarbeitnehmer, Asylsuchende trotz hoher Ablehnungsquote).

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  17. Vgl. Schlikker 1995, 72 ff.

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© 2000 Leske + Budrich, Opladen

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Beger, KU. (2000). Rechtliche Rahmenbedingungen. In: Migration und Integration. Forschung Soziologie, vol 51. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93351-5_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93351-5_4

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-2567-8

  • Online ISBN: 978-3-322-93351-5

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