Bereits für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 können Kleinstkapitalgesellschaften die Regelungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes — kurz: MicroBilG — in Anspruch nehmen. So können sie z. B. auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten, wenn bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse) unter der Bilanz ausgewiesen werden. Weitere Vereinfachungen für diese Unternehmen gibt es im Bereich der Offenlegungspflichten und der Darstellungstiefe des Jahresabschlusses.

Zielsetzung des Gesetzes ist es, besonders kleine Kapitalgesellschaften von den derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung auf EU-Ebene zu entlasten. Entlastungen für Einzelkaufleute waren bereits im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz enthalten. Nun gelten Vereinfachungen auch für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Nettoumsatzerlöse bis 700.000 Euro,

  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro sowie

  • durchschnittlich 10 beschäftigte Mitarbeiter.

Die Neuregelungen finden bereits für alle Geschäftsjahre Anwendung, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

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