„Kunst ist schon schön, aber auch viel Arbeit!“ So hat der Komiker Karl Valentin einmal den Anspruch definiert, der an ein Kunstwerk zu richten ist. Es sollte eben nicht nur dem ästhetischen Bedürfnis gerecht werden, sondern auch Ausdruck eines besonderen handwerklichen Geschicks sein.
Das medizinische Handeln als ärztliche Kunst
Ob der britische Transplantationschirurg von eben diesem Karl Valentin inspiriert wurde, weiß ich nicht. Jedenfalls glaubte er, seine Tätigkeit entspreche durchaus derjenigen eines Künstlers. Und er hielt es somit auch für angebracht, das zu transplantierende Organ, sprich Leber, zu signieren, genauer gesagt seine Initialen in die Leber einzubrennen, so wie es sich für ein echtes Kunstwerk gehört. Eigentlich nichts Verwerfliches, zumal medizinisches Handeln offiziell als ärztliche Kunst verklärt und jedes ärztliche Missgeschick oft vorschnell als Kunstfehler diffamiert wird.
Signieren chirurgischen Tuns als ein Beitrag zum Qualitätsmanagement?
Dass es mit der künstlerischen Freiheit bei Ärzten jedoch nicht weit her ist, das zeigt die juristische Bewertung dieser ärztlichen Signatur. Der Chirurg wurde nämlich verklagt und schließlich wegen Körperverletzung sogar verurteilt. Juristen verstehen eben nichts von Kunst! Diese juristische Abwertung eines komplexen hand- und kunstwerklichen Eingriffs überrascht schon sehr. Eigentlich hätte man eine Belobigung erwartet, zumal, falls mit der neuen Leber etwas schief geht, man sofort weiß, wer das zu verantworten hat. Das Signieren chirurgischen Tuns sollte vielmehr generell zur Pflicht und im Rahmen der Zertifizierung auch als ein wichtiger Beitrag zum Qualitätsmanagement gefordert und anerkannt werden. Hier stehen insbesondere die ästhetisch-kosmetischen Chirurgen in der Pflicht, zumal ihre Kunst nicht jedem gefällt. Aber über Kunst lässt sich ja bekanntlich streiten.
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Stiefelhagen, P. Hand- oder Kunstwerk?. Gastro-News 5, 62 (2018). https://doi.org/10.1007/s15035-018-0374-7
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