Cannabiskonsumenten dürfen auch noch ein oder zwei Tage später nicht einfach wieder Auto fahren. Sie müssen immer sichergehen, dass ihr Blut keine erhöhte Konzentration des Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) mehr enthält, befand jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: 4 StR 422/15). Ärzte sollten Patienten daher zunächst entsprechend beraten, wenn sie die Cannabisarznei anwenden. Zudem könnte es zu Rückfragen in der Sprechstunde kommen, denn Cannabiskonsumenten sollen laut BGH bei Bedarf auch „fachkundigen Rat“ einholen. Bei Medikamenten verhalte es sich ja nicht anders, so die Richter, ohne allerdings ausdrücklich auf THC-haltige Arzneimittel einzugehen.

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Gerichte und Behörden gehen in Deutschland von einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum aus. Eine Empfehlung der Grenzwertkommission, den Wert anzuheben, wird bislang noch nicht umgesetzt. Der Wert von 1,0 Nanogramm kann je nach Veranlagung und Konsumverhalten aber auch noch nach mehrtägiger Cannabisabstinenz erreicht werden. Daher war unter den Zivilgerichten umstritten, ob ein Verstoß auch dann ohne Weiteres sanktioniert werden kann, wenn der Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof nun bejaht. Konsumenten wüssten um die möglichen Wirkungen der Droge. Ehe sie sich wieder ans Steuer setzten, müssten sie sich einer „gehörigen Selbstprüfung“ unterziehen und bei Bedarf auch „fachkundigen Rat“ einholen. Soweit ein Cannabiskonsument keine Gewissheit über seine Fahrtauglichkeit erlangen kann, „ist er gehalten, von der Fahrt Abstand zu nehmen“, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Karlsruher Beschluss.