Die ärztliche Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen wird in der Zukunft Schwerpunktaufgabe der Kinderärzte. Mit dem ab 1. November 2015 geltenden Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde für diese Patienten ein bundeseinheitlicher Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen eingeführt.

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) haben zunächst für die Dauer von 15 Monaten nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch im Vergleich zu den GKV-Versicherten. Die Sozialhilfeverwaltung hat die Aufgabe, die Versorgung in diesem Bereich sicherzustellen. „Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 und § 132e Abs. 1 SGB V. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet (§ 4 Abs. 3 AsylblG).

In der Begründung dieser gesetzlichen Regelung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Interesse der öffentlichen Gesundheit sichergestellt werden soll, dass die Gruppe der Asylsuchenden frühzeitig einen der Gesamtbevölkerung vergleichbaren Impfschutz aufweist. Asylsuchende seien eine zentrale und bedeutsame Zielgruppe, wenn es darum gehe, Impflücken in der Bevölkerung zu schließen. Allerdings sei die tatsächliche Durchführung von Schutzimpfungen bei Asylsuchenden in den Bundesländern unterschiedlich ausgeprägt. Infolge von fehlendem Impfschutz und unter den Bedingungen einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften sei es bereits zu Ausbrüchen von impfpräventablen Krankheiten wie zum Beispiel Masern gekommen, die unter Asylsuchenden ihren Anfang nahmen und die auch zu vorübergehenden Schließungen von Erstaufnahmeeinrichtungen führten.

Im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurden die Krankenkassen verpflichtet, Verträge zur Übernahme der Krankenbehandlung zu schließen, sofern sie von der zuständigen Landesbehörde dazu aufgefordert werden. In diesen Rahmenvereinbarungen wird auf der Landesebene die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen organisiert. Zur Inanspruchnahme der Leistungen kann die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) vereinbart werden. Entsprechende Regelungen wurden bereits in Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein getroffen. Es wird jedoch noch geraume Zeit in Anspruch nehmen, auf der eGK den Versichertenstatus mit dem eingeschränkten Leistungsanspruch sichtbar zu machen. Mittelfristig müssen sich die Patienten daher mit einem gültigen Behandlungsausweis der Krankenkasse beziehungsweise Sozialbehörde ausweisen.