Auch Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Praxischefs hilft bei Fragen seiner Angestellten zum Thema „Urlaubsanspruch“ ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz und in den Manteltarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA): Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. „Arbeitnehmer“ in diesem Sinne sind Voll- und Teilzeitkräfte sowie die Auszubildenden. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (vier Wochen). Als Werktage gelten alle Kalendertage außer den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, wobei auch der Samstag ein Werktag ist.

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Urlaub: Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Vollund Teilzeitkräften.

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Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften. „Teilzeiter“ haben also Anspruch auf die gleiche Anzahl Urlaubstage wie die Vollzeitkräfte. Der volle Urlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Hat der Arbeitnehmer keinen vollen Urlaubsanspruch, weil er die Mindestbeschäftigungszeit nicht erreicht hat oder weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Monate endet oder weil er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, so kann er ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den er in diesem Betrieb beschäftigt war, verlangen.

Arbeitet eine Teilzeitkraft nur drei Tage in der Woche (bei einer betrieblichen Wochenarbeitszeit von fünf Tagen) und hat sie einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen, so muss sie sich auf ihren Urlaub 11,2 für sie sowieso arbeitsfreie Tage anrechnen lassen.

Dabei zeigt der Tarifvertrag der MFA wie gerechnet wird. Die Formel lautet: (Urlaubsanspruch laut Vertrag x Anzahl der regelmäßig geleisteten Arbeitstage) : Arbeitstage für Vollzeitkräfte. In diesem Fall also: (28 x 3) : 5 = 16,8. Das ist auch korrekt, denn unter diesen Voraussetzungen würde der Vollzeitarbeitnehmer ebenso auf seine 5,5 Wochen Ferien kommen wie die Teilzeitkraft.