Damit Telekonsilien häufiger möglich werden, hat der Bewertungsausschuss zum 1. Oktober 2020 die Gebührenordnungspositionen 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen. Diese Leistungen können von allen Facharztgruppen und sektorübergreifend auch von Krankenhausärzten mit und ohne Ermächtigung berechnet werden.

Die neue Leistung nach Nr. 01670 (Einholung eines Telekonsiliums, 110 Punkte, 12,24 €, zweimal im Behandlungsfall) ist im dermatologischen Bereich ein Zuschlag zur Grundpauschale. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, das Einholen der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen. Die Leistung nach der Nr. 01671 EBM (128 Punkte, 14,24 €) hat eine Zeitvorgabe von zehn Minuten und beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen kann die Nr. 01672 EBM als Zuschlag zur Nr. 01671 EBM (65 Punkte, 7,23 €) je vollendete fünf Minuten maximal dreimal im Behandlungsfall berechnet werden. Wird das Telekonsilium nicht per Telefon, sondern per Video durchgeführt, kann zusätzlich die Nr. 01450 EBM vom initiierenden Arzt berechnet werden. Die Leistungen werden zunächst für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

Damit ein solches Telekonsil stattfinden kann, müssen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien verwendet werden, wie insbesondere ein KIM-Dienst zur Übermittlung von Befunden und gegebenenfalls ein zertifizierter Videosprechstundenanbieter. Zudem muss der Patient informiert werden und seine schriftliche Einverständniserklärung zur Einholung des Konsiliums geben. Die Übermittlung der Befunde im Rahmen eines Telekonsils auf elektronischem Weg über den KIM-Dienst kann durch den Anforderer nach den Nrn. 86900 und 01660 EBM berechnet werden. Der Begutachtende kann die Nr. 86901 EBM ansetzen. Anschließend ist der umgekehrte Weg möglich, wenn wieder Befunde elektronisch nach der Begutachtung verschickt werden. Alternativ ist aber auch die Übermittlung auf anderen Wegen wie etwa per Fax oder über den normalen E-Mailbetrieb nicht ausgeschlossen. Findet das Telekonsil als Videokonferenz statt, können durch den anfordernden Arzt die dafür vorgesehenen Nrn. 01450 und 01451 EBM berechnet werden. Das Fallbeispiel in Tab. 1 geht von einem 42-jährigen Patienten aus und zeigt denkbare Konstellationen und deren Abrechnung im Detail.

Tab. 1: Fallbeispiel

Beachtenswert ist, dass solche Konsilien auch mit Krankenhausärzten möglich sind, egal ob eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung vorliegt oder nicht. Bei den hier genannten Bewertungen ist bereits der ab 1. Januar 2021 gültige neue Punktwert von 11,1244 Cent zugrunde gelegt.

Übrigens: Im Bereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hatte der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer bereits im Mai 2020 die Nr. 60 GOÄ (16,08 € bei 2,3-fachem Satz) für das Videokonsil eingeführt. Begrenzt bis zum 31.3.2021 kann diese Leistung auch dann berechnet werden, wenn es nicht - wie bei der Nr. 60 GOÄ ansonsten Voraussetzung - zuvor zu einem direkten Arzt-Patientenkontakt gekommen ist.