Bevor eine allergenspezifische Immuntherapie (AIT) beginnt, müssen Ärzte ihre Patienten genau über die Behandlung informieren. In § 630e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Absatz 1 Sätze 1 und 2 heißt es dazu: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.“ Diese Risikoaufklärung wird auch als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet.

Mündlich und schriftlich

In den Fällen, in denen eine Behandlung mehrere unterschiedliche wesentliche Risiken birgt, muss über alle diese Risiken aufgeklärt werden. Wichtig ist, dass diese Aufklärung immer mündlich erfolgen muss und ergänzend auf textliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Hierzu heißt es im § 630e BGB Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz: „... ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.“ Die mündliche Aufklärung ist aber immer entscheidend. Den ergänzenden Text muss der Patient ausgehändigt erhalten (§ 630e BGB Absatz 2): „Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

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Vor einer AIT müssen Ärzte ihre Patienten aufklären und dies auch dokumentieren. Dafür sind die Therapieinformationsblätter des AeDA hilfreich.

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Beweispflicht

Die Beweispflicht für die ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung trägt nach § 630h BGB Absatz 2 Satz 1 der Arzt dahingehend, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat und dass die hierfür erforderliche Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist: „Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat.“ Es ist daher zu empfehlen, die Aushändigung eines Textes zur Patientenaufklärung in der Patientenkartei zu dokumentieren. Auch eine ausreichende Dokumentation der mündlichen Beratung ist obligat und eine schriftliche Einwilligung des Patienten beziehungsweise der Eltern/Erziehungsberechtigten empfehlenswert.

Aufklärungsmaterialien für Patienten in Textform hat der Ärzteverband Deutscher Allergologen (AeDA) sowohl für die subkutane (SCIT) als auch für die sublinguale Immuntherapie (SLIT) erstellt: Die Therapieinformationsblätter, wie sie auch in der S2k-Leitlinie zur AIT aus dem Jahr 2014 Verwendung gefunden haben, informieren unter anderem über die notwendigen Verhaltensregeln bei einer AIT.

Sie finden das SCIT-Therapieinformationsblatt nachfolgend abgedruckt sowie zum Download über die AeDA-Website (www.aeda.de). Das SLIT-Therapieinformationsblatt finden Sie in der nächsten Allergo-Journal-Ausgabe.

Verständlich und rechtzeitig

Die Aufklärung muss verständlich sein (§ 630e BGB Absatz 2 Nummer 2) und „...so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“

Eine Delegation der Aufklärung ist möglich, allerdings nur an einen Arzt, der selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (Zusatzweiterbildung Allergologie oder ausreichende Erfahrungen mit AIT). An nicht ärztliches (Fach-)Personal darf die Aufgabe nicht übertragen werden.

Bei der Aufklärung über Therapiealternativen erscheint klarstellungsbedürftig, dass der Patient durch die erhaltenen Informationen in die Lage versetzt werden soll, für sich eine Wahl zwischen mehreren Behandlungsalternativen zu treffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt auch alle Behandlungsalternativen anbieten muss.