Der Bundestag hat am 28. Januar 2021 beschlossen, Ärzte während der Arbeit in Coronavirus-Impfzentren abzusichern. Auch bei der Tätigkeit in Testzentren genießen sie ein neues Privileg.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) verabschiedet. Dabei wurden im Omnibus-Verfahren auch einige Regeln zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats sollte am 12. Februar erfolgen.

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Für Ärzte am wichtigsten ist die Einfügung des § 218g Abs. 3 SGB VII: "Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert."

Daneben wurde ein neuer § 131 SGB IV geschaffen, in dem es heißt: "Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind [...] bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig." Für diese Tätigkeiten besteht demnach auch keine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht.

MMW-Kommentar

Ärzte sind bei ihrer Arbeit in Impfzentren oder mobilen Impfteams automatisch beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft. Die Beitragsfreiheit für den Einsatz in Testzentren wird dagegen erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wirksam.