Die Impfungen gegen das Coronavirus haben begonnen. Zunächst kommen Personen mit sehr hohem Risiko an die Reihe, doch schon bald wird das Angebot auf weitere Kreise ausgeweitet, von denen einige ein "Berechtigungszeugnis" benötigen. Dieses sollen dann Vertragsärzte ausstellen.

Mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 wurden drei Kategorien mit priorisierten Personen geschaffen. Momentan werden in den öffentlichen Impfzentren und von mobilen Teams Personen mit "höchster" Priorität (§ 2) geimpft: über 80-Jährige, Alten- und Pflegeheimbewohner und besonders gefährdete Angehörige vieler Gesundheitsberufe.

Schon bald werden dann Personen mit "hoher" (§ 3) und danach solche mit "erhöhter" (§ 4) Priorität einbezogen. In diesen beiden Kategorien gibt es Gruppen, die ein ärztliches Attest benötigen, um ein hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nachzuweisen. Bei der "hohen" Priorität sind das Patienten mit Trisomie 21, Demenz, geistiger Behinderung oder im Z. n. Organtransplantation. Bei der "erhöhten" Priorität sind es Patienten mit Adipositas, chronischen Nieren- oder Lebererkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronarer Herzkrankheit oder arterieller Hypertension, zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex, Krebs, COPD, Asthma sowie Autoimmun- oder Rheumaerkrankungen.

Sofern der Patient aufgrund früherer Behandlung in einer Arztpraxis unmittelbar persönlich bekannt ist, kann das Attest auch telefonisch angefordert und postalisch versandt werden.

MMW-Kommentar

Die Praxis erhalten für die Attestierung je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro und für einen postalischen Versand 90 Cent. Das Honorar wird aber noch um den im KV-Bezirk geltenden Verwaltungskostensatz reduziert. Die KBV hat für die Abrechnung zwei Pseudoziffern vergeben (Tab. 1), die quartalsweise bei der KV eingereicht werden können. Die für die Abrechnung übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person des Patienten haben. Die Leistungen müssen aber dokumentiert und bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufbewahrt werden.

Tab. 1 Abrechnung von Attesten für die Priorisierung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 CoronaImpfV

Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Registrierung bei der KV. Erst wenn diese bestätigt wurde, kann der Arzt abrechnen.

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