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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Nach dem neuen Masernschutzgesetz müssen ab dem 1. März 2020 alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr beim Eintritt in die Kindertagesstätte bzw. in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Das Gleiche gilt u. a. für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind.

Medizinisches Praxispersonal, das ab März eingestellt wird, muss in jedem Fall einen ausreichenden Impfschutz nachweisen. Mitarbeiter, die schon länger beschäftigt sind, haben noch Zeit bis zum 31. Juli 2021. Menschen, die vor 1970 geboren sind, sind von der Nachweispflicht befreit, ebenso wie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Schutzimpfungen haben dürfen.

MMW-KOMMENTAR

Die Umsetzung des Gesetzes bei Kindern und Jugendlichen dürfte keine besondere logistische Herausforderung sein, da die Durchimpfung z. B. im Rahmen der Kinder-Vorsorge-untersuchungen gesichert ist.

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Masern sollen endlich ausgerottet werden!

© fit-for-travel / dpa / picture-alliance

Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen, werden diese nun kaum noch in einer Kita unterbringen oder in einer Schule anmelden können — insbesondere weil die Verweigerung nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt wird. Die Geldbuße kann sogar gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Treffen kann es auch nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts-, Gesundheits- und Asylbewerbereinrichtungen sowie nicht geimpfte Bewohner.

Arztpraxen werden künftig verstärkt mit dem Wunsch nach einer Impfbescheinigung konfrontiert werden. Laut Gesetz kann dafür der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder — insbesondere bei bereits erlittener Krankheit — ein ärztliches Attest dienen.

Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Impfung ist dies Bestandteil des Impf-Honorars und kann nicht gesondert berechnet werden. In allen anderen Situationen kann dagegen privat nach GOÄ abgerechnet werden, sowohl die Impfbescheinigung als auch ein Attest, das wegen einer Erkrankung von der Impfpflicht befreit. In der amtlichen Gesetzesbegründung ist dazu erfreulicherweise eine klare Vorgabe enthalten (Tab. 1 ).

Tab. 1 Zulässige Liquidationen gemäß Masernschutzgesetz

Schwieriger dürfte die Situation bei den nun impfpflichtigen Erwachsenen sein, also allen Personen, die nach 1970 geboren sind und einen Beruf ausüben, der sie mit vielen Menschen in Berührung bringt. Was tut der Arzt, wenn eine solche Person einen Impfnachweis braucht, aber keine Unterlagen hat?

Der einfachste Weg, einen Masernimpfstatus verlässlich zu klären, wäre die Antikörper-bestimmung. Dies ist aber eine kurative Maßnahme. Da präventive Antikörperbestimmungen nur im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge als GKV-Leistung definiert sind, muss in solchen Fällen also auch eine Privatrechnung gestellt werden. Auch hier stehen in der Gesetzesbegründung bemerkenswert klare Vorgaben (Tab. 1 ).