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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Der Bewertungsausschuss, in dem Krankenkassen und KBV mit ihren Beschlüssen die Geldströme in der vertragsärztlichen Versorgung lenken, will mehr Möglichkeiten für die Videosprechstunde schaffen. Er hat deshalb in der EBM-Nr. 01 439 und dem damit verbundenen Zuschlag nach Nr. 01 450 die Vorgabe aufgehoben, dass Videosprechstunden ausschließlich zur Verlaufskontrolle bei definierten Krankheitsbildern und Indikationsbereichen möglich sind. Darüber hinaus können die bestehenden EBM-Ziffern nun auch für Videosprechstunden mit Pflegebedürftigen genutzt werden, ggf. unterstützt durch deren Bezugspersonen.

Tab. 1 Abrechnung der Videosprechstunde im EBM
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Neue finanzielle Anreize könnten dazu führen, dass Szenen wie diese bald Normalität in der Hausarztmedizin werden.

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Auch Fallkonferenzen zwischen Vertragsärzten und Pflegekräften im Rahmen der Versorgung von Pflegebedürftigen können nun als Videokonferenzen stattfinden. Dafür wurden die Nrn. 37 120 und 37 320 ergänzt, die für die Fallbesprechungen im Rahmen Pflegeheimbetreuung bzw. der palliativmedizinischen Versorgung stehen.

Ganz aktuell haben Kassen und KBV noch vereinbart, die Videosprechstunde zwei Jahre lang auch finanziell zu fördern. Bis Ende September sollen weitere Anpassungen vereinbart werden. Die Maßnahme soll dazu führen, dass Ärzte mit Videosprechstunden bis zu 500 Euro pro Quartal erwirtschaften können.

MMW-KOMMENTAR

Werden Fallbesprechungen nach den Nrn. 37 120 bzw. 37 320 als Videokonferenzen durchgeführt, ist daneben ebenfalls der Zuschlag nach Nr. 01 450 berechnungsfähig. Pflegeheim-Konferenzen können bis zu dreimal im Krankheitsfall berechnet werden, Palliativ-Konferenzen bis zu fünfmal.

Ab dem 1. Oktober 2019 wird zudem ein weiterer Zuschlag für die Videosprechstunde eingeführt: die Nr. 01 451. Sie wird extrabudgetär mit 9,95 Euro pro Quartal vergütet und kann mit dem bestehenden Zuschlag nach Nr. 01 450 kombiniert werden, der 4,33 Euro einbringt. Der Clou: Im Gegensatz zur Videosprechstunde nach Nr. 01 439 kann die neue Ziffer auch zusammen mit der jeweiligen Versichertenpauschale angesetzt werden. Bei einem 35-jährigen Patienten erhöht sich der Quartals-Fallwert bei Durchführung einer Videosprechstunde somit von 13,20 auf 27,48 Euro! Hinzu kommen die übrigen individuellen Leistungen.