_ Ab 1. Mai 2019 müssen alle Vertragsärzte nicht mehr nur 20, sondern mindestens 25 Sprechstunden pro Woche anbieten. So gibt es das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor. Hausärzte dürften selbst diese angehobene Wochenarbeitszeit eher selten unterschreiten, zumal die Hausbesuchstätigkeit laut dem Gesetz ausdrücklich eingerechnet wird.

MMW-KOMMENTAR

Vorsicht ist trotzdem geboten. Im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist nämlich bisher geregelt, dass eine Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden einem Arztsitz mit vollem Versorgungsauftrag entspricht. Auch diese Vorgabe dürfte dem TSVG folgend in Kürze auf 25 Stunden angehoben werden — was wiederum Auswirkungen auf das Regelleistungsvolumen (RLV) hat. Nur wer nachweislich auf diese Stundenzahl kommt, erhält ein volles RLV.

Die KVen haben dies auch bisher schon geprüft, und zwar anhand der Zeitprofile, die für jede Praxis im Zusammenhang mit der Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben erstellt werden. Hier sollte man berücksichtigen, dass eine ganze Reihe von EBM-Leistungen keine Zeitvorgaben haben. Insbesondere die „Notfall-Nummern“ 01 100–01 102, die Pauschalen nach den Nrn. 01 430 oder 01 435 sowie die dringenden Besuchsleistungen nach den Nrn. 01 411, 01 412 und 01 415 sind mit keiner Zeitangabe versehen.

Wer also häufig solche Leistungen erbringt, sollte dies in irgendeiner Form dokumentieren. Im Zweifelsfall hat er sich dann, wenn die Summe der Zeitprofile einer Woche einmal keine 25 Stunden ergibt, die Möglichkeit eröffnet, auch diese Leistungen noch berücksichtigen zu lassen.