_ Seit 2013 gibt es im EBM das hausärztlich-geriatrische Basisassessment nach Nr. 03 360 und den hausärztlich-geriatrischen Betreuungskomplex nach Nr. 03 362. Obgleich der Bereich als förderungswürdig eingestuft und 250 Millionen Euro als Anschubfinanzierung bereitgestellt wurden, kommt er nicht so recht „aus den Startlöchern“.

2016 wurde deshalb der Abschnitt IV 30.13 für die spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung mit den Nrn. 30 981 und 30 984–30 986 geschaffen. Auch Hausärzte können diese Leistungen erbringen, müssen allerdings ein Jahr in einer geriatrischen Spezialeinrichtung hospitieren. Wer das nicht kann oder will, kann zumindest mit der Nr. 30 980 die Indikation eines weiterführenden geriatrischen Assessments stellen. Und für die Einleitung und Koordination der Therapie in der Folge eines solchen Assessments steht der Zuschlag nach Nr. 30 988 zur Verfügung. Die beiden Nrn. sind mit 21 bzw. 7,03 Euro bewertet und werden extrabudgetär vergütet.

MMW-KOMMENTAR

Die KBV hat nun in die Abrechnungszahlen geschaut und einige Ungereimtheiten entdeckt. So haben die Hausärzte die Vorabklärung nach Nr. 30 980 deutlich öfter abgerechnet als die geriatrischen Spezialisten das für sie gedachte Gegenstück, die Nr. 30 981. Daher wurde jetzt zusätzlich eine Art Facharztvorbehalt bei der Überweisung in eine geriatrische Spezialeinrichtung eingebaut: Hausärzte können die Nr. 30 980 künftig nur noch abrechnen, wenn sie tatsächlich ein Gespräch mit dem geriatrisch spezialisierten Arzt geführt haben.

Beim Koordinationszuschlag nach Nr. 30 988 fiel wiederum auf, dass die Hausärzte ihn öfter abrechneten als die Spezialisten das weiterführende geriatrische Assessment. Deshalb ist er jetzt nur noch ansetzbar, wenn ein solches auch tatsächlich vorher bei dem Patienten durchgeführt wurde.

Konkret bedeutet das: Hat man einen Patienten, der einer besonderen geriatrischen Diagnostik und Behandlung bedarf, muss man sich zunächst mit einem geriatrisch spezialisierten Arzt in Verbindung setzen und mit ihm die Indikation besprechen. Dafür kann man als Hausarzt die Nr. 30 980 berechnen — aber nur, wenn der Spezialist im Gegenzug die Nr. 30 981 abrechnet. Geht der Patient danach zu diesem Spezialisten, kann der die Nr. 30 984 für das Assessment berechnen. Kommt der Patient dann mit Therapieempfehlungen zurück, kann der Hausarzt die Nr. 30 988 berechnen.

Die Regelung gilt ab dem 1. April 2019. Wie eine KV diese praxisübergreifenden Voraussetzungen prüfen will, bleibt offen.

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Braucht er ein weiterführendes geriatrisches Assessment?

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