_ Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 21. März 2018 entschieden, dass eine Praxis, die mehr Grippeimpfstoffe geordert hatte, als sie letztendlich bei Versicherten verwendet hat, dafür von der Kasse nicht in Regress genommen werden kann (Az.: B 6 KA 31/17 R).

MMW-KOMMENTAR

Im konkreten Fall ging es um einen Regress von 1.908 Euro wegen angeblich unwirtschaftlich verordneter Impfstoffe in der Saison 2006/2007. Eine aus zwei Ärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft hatte wegen des großen Interesses der Versicherten 550 Ampullen des Grippeimpfstoffs bestellt. Der größere Teil davon kam erst kurz vor Weihnachten in der Praxis an. Da das Interesse der Versicherten um den Jahreswechsel deutlich abnahm, konnten viele der Impfstoffe nicht mehr verimpft werden. Obgleich ein Teil des Überschusses an eine andere Praxis weitergegeben wurde, mussten 250 Ampullen vernichtet werden.

Die Richter vertraten in ihrem Urteil zwar die Auffassung, dass die Krankenkassen nicht das unternehmerische Risiko übernehmen könnten, wenn die Versicherten zunächst ihr Interesse an einer Impfung bekunden und sich anschließend doch nicht impfen lassen. Dies gelte allerdings nur für das vertragsärztliche Honorar.

Davon unabhängig sei die Entscheidung zu betrachten, allen Versicherten in der Praxis die Impfung zu ermöglichen. Diese müsse zu einem frühen Zeitpunkt getroffen werden. Wenn später dann irgendwann klar wird, dass die Zahl der Impfwilligen geringer ist, die Verordnung der Impfdosen aber nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist damit allein kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen.