_ Ab und zu lohnt es sich für jeden niedergelassenen Arzt, mal einen Blick in die Allgemeinen Bestimmungen des EBM zu werfen. Dort steht z. B. im Abschnitt I 1.8, dass für die Versendung bzw. den Transport der in der Versichertenpauschale enthaltenen ärztlichen Untersuchungsberichte nach Nr. 01 600 EBM oder bei individuellen Arztbriefen nach Nr. 01 601 die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40 120, 40 122, 40 124 und 40 126 berechnungsfähig sind.

MMW-KOMMENTAR

Konkret bedeutet diese Regelung im hausärztlichen Bereich, dass man eine entsprechende Kostenpauschale berechnen kann, wenn man solche Untersuchungsberichte und Arztbriefe versendet — und das obwohl die Dokumente selbst nicht gesondert abgerechnet werden können, da sie ja Bestandteil der altersgestaffelten Versicherungspauschalen sind.

Vergessen sollte man auch nicht den Ansatz der Nr. 40 144 als Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt im Krankenhaus. Dies bringt der Praxis immerhin 13 Cent je Seite ein.

Beachtenswert ist dabei lediglich, dass Fotokopien, die auf Wunsch des Patienten erstellt werden, nicht nach Nr. 40 144 berechnet werden können. Das Gleiche gilt für Kopien, die einem Zweck dienen, der nicht den vertragsärztlichen Bereich betrifft — z. B. wenn sie für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, Gesundheitsämter, Betriebsärzte, Unfall- oder Rentenversicherungen, Privatversicherungen oder Beihilfen bestimmt sind.

In solchen Fällen können die Kosten aber dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Grundlage ist hier entweder die GOÄ mit dem Auslagenersatz nach § 10 oder — insbesondere bei Kopien für amtliche Stellen wie Gerichte, Polizei, Staatsanwaltschaft — das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In beiden Fällen können 50 Cent pro Seite geltend gemacht werden.