_ Abschnitt A der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet ziemlich willkürlich sogenannte Gebühren in besonderen Fällen auf, bei denen nach Maßgabe des § 5 nur bis zum 1,8-Fachen (Schwellensatz) bzw. zum 2,5-Fachen (Obergrenze) des jeweiligen Vergütungssatzes gesteigert werden kann.

Dabei werden auch mehrere aus hausärztlicher Sicht bedeutende GOÄ-Ziffern benannt, die man für eine korrekte Abrechnung kennen muss. Diese umfassen die Nr. 2 für Wiederholungsrezepte, Überweisungen und Info über Praxispersonal, die Nr. 56 für das Verweilen, die Blutentnahmen nach den Nrn. 250 und 250a, die Sono-Zuschläge nach den Nrn. 402 und 403, die Pneumologie nach den Nrn. 602 und 605–617, die angiologischen Leistungen nach den Nrn. 620–624 sowie 635–647, kardiologische Leistungen nach den Nrn. 650, 651, 653, 654 und 657–661, Testverfahren nach den Nrn. 665–666, 725, 726, 759–761 sowie 855–857 und die HNO-Heilkunde nach den Nrn. 1401 und 1403–1406.

MMW-KOMMENTAR

Auch für sämtliche Leistungen des Abschnitts E (Physikalische Medizin) ist entsprechend § 5 Abs. 3 die Bemessung der Gebühren nur bis zum 2,5-Fachen des Einfachsatzes (Höchstsatz) bzw. bis zum 1,8-Fachen (Schwellenwert) möglich. Im Laborabschnitt M wiederum kann nur bis zum 1,3-Fachen (Höchstsatz) bzw. 1,15-Fachen (Schwellenwert) des Einfachsatzes gesteigert werden. So steht es im § 5 Abs. 4 GOÄ. Eine Abdingung dieser Einschränkungen (nach § 2 GOÄ) ist nicht möglich.

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Für einige GOÄ-Nrn. ist beim 2,5-fachen Satz die Decke erreicht.

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