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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Eine neue Regelung zum E-Rezept im deutschen Gesundheitswesen steckt im neuen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), das nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Mitte 2019 in Kraft treten soll. Für die KBV soll dann eine Frist von sieben Monaten beginnen, innerhalb derer sie die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form regeln soll (§§ 86, 129 Abs. 4a, 300 SGB V). Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) soll bis zum 30. Juni 2020 die technischen Voraussetzungen schaffen, um E-Rezepte für apothekenpflichtige Arzneimittel einführen zu können.

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Die Ausstellung von Rezepten soll viel einfacher werden.

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MMW-KOMMENTAR

Die Politik hofft, dass die elektronische Verordnung von Leistungen Innovationen in der telemedizinischen Behandlung ermöglicht und zur Entlastung von Ärzten, Apothekern und Patienten beiträgt. Die Ermächtigung im neuen § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AMG zur Einführung des elektronischen Rezepts stellt einen ersten Schritt dar.

Allerdings stehen der Verwendung eines Rezepts, das ausschließlich in elektronischer Form vorliegt, gegenwärtig noch Regelungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Apotheker entgegen. Diese gehen noch immer vom Vorliegen klassischer Verordnungsblätter in Papierform aus. Innerhalb der gesetzten Frist von sieben Monaten ab Inkrafttreten des GSAV sollen diese Hindernisse beseitigt werden.

Wenn das E-Rezept erst einmal etabliert ist, ist auch geplant, eine elektronische Version für andere Verordnungen z. B.von Krankenhausbehandlungen, Heil- und Hilfsmitteln oder Betäubungsmitteln einzuführen. Auch Verordnungen im Rahmen einer Fernbehandlung sind geplant.