_ Die Betreuungs- und Beobachtungsleistungen nach den Nrn. 01 510–01 512 EBM müssen angepasst werden. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch ermächtigte stationäre Einrichtungen die Leistungen abrechnen dürfen. Solche Einrichtungen und ermächtigte Ärzte gemäß §§ 31 und 31a der Ärzte-Zulassungsverordnung werden nun in die Legenden der Nrn. aufgenommen — wobei der Bewertungsausschuss keine Empfehlungen zur Finanzierung macht. Das hat den einfachen Grund, dass die Kassenseite einer Anpassung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) nicht zustimmt.

MMW-KOMMENTAR

Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011. Seitdem hat sich eine nicht unbedeutende Summe aufgestaut, die nun aus der vertragsärztlichen MGV an die ermächtigten Ärzte und Einrichtungen nachgezahlt werden muss. Die KBV hat die Finanzierungsfrage auf die regionalen KVen verschoben, weil sie dort höhere Erfolgsaussichten auf eine Beteiligung der Krankenkassen sehen. Für die Hausärzte ist hier höchste Vorsicht geboten! Es handelt sich um rein fachärztliche Leistungen, die — sollten die Kassen den Mehrbedarf nicht oder nur teilweise übernehmen — auch nur aus dem fachärztlichen Teil der MGV ausgeglichen werden dürfen. Es empfiehlt sich deshalb, Änderungen im regionalen Honorarverteilungsmaßstab, die sich auf diesen Bereich beziehen (könnten), kritisch zu beobachten. Das gilt v. a. für die hausärztlichen Mandatsträger in den Regional-KVen. Die Wachsamkeit ist allein schon deshalb notwendig, weil diese Leistungen laut Anhang VI.1 des EBM in der hausärztlichen Versichertenpauschale enthalten sein sollen, obgleich sie, wie gesagt, von Hausärzten überhaupt nicht erbracht werden.