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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Seit dem 1. Oktober 2018 brauchen viele Patienten aus dem Ausland ein neues Formular, wenn sie in Deutschland vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen: den „Nationalen Anspruchsnachweis“. Auf diesem dokumentieren die Krankenkassen den Behandlungsanspruch.

Betroffen sind Patienten, die in einem Land krankenversichert sind, das mit Deutschland ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, und die deshalb hierzulande Anspruch auf vertragsärztliche Leistungen haben. Sie müssen den Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse gegen einen Nationalen Anspruchsnachweis eintauschen. Dazu wenden sie sich an eine selbst gewählte deutsche Krankenkasse.

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Sie hat sich einen Nationalen Anspruchsnachweis besorgt.

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Auch Patienten, die in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz versichert sind, müssen nun so verfahren — allerdings nur, wenn sie explizit nur für die Behandlung nach Deutschland einreisen. In allen sonstigen Fällen reicht nach wie vor die bekannte Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) bzw. eine provisorische Ersatzbescheinigung.

MMW-KOMMENTAR

Auf dem Nationalen Anspruchsnachweis dokumentiert die Krankenkasse, welche Leistungen der Patient in welchem Zeitraum in Anspruch nehmen darf. Bisher gab es dafür einen Abrechnungsschein (Muster 5). Nun wird die Dokumentation bundeseinheitlich und übersichtlich. In der Praxis muss der Patient das Formular beim Arzt vorlegen. Dieser rechnet die Behandlung im Zuge seiner regulären Quartalsabrechnung mit der zuständigen KV ab.

Eine weitere Neuerung betrifft das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“. Darauf wurde die neue Zeile „Name des behandelnden Arztes“ eingefügt, damit die Krankenkasse die Patientenerklärung eindeutig der Kopie der EHIC zuordnen kann. Das geänderte Formular ist in 13 Sprachen in den Praxisverwaltungssystemen verfügbar; alte Patientenerklärungen dürfen nicht mehr verwendet werden.

Eine Ausnahmeregelung wurde für den Fahrdienst des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vereinbart. Dort kam es bisher oft zu Problemen, weil die EHIC nicht kopiert werden konnte. Deshalb kann man das jetzt locker handhaben: Sollte im fahrenden Notdienst keine unmittelbare Kopiermöglichkeit oder eine andere geeignete Erfassungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, dürfen die Daten der EHIC oder der provisorischen Ersatzbescheinigung formlos händisch erfasst werden.